Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 312/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_312/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2017 (5V
16 347). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ meldete sich im März 2014 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern
liess den Versicherten bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) abklären
(Bericht vom 21. Mai 2015) und sprach ihm nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ab 1. September 2014 eine
Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 63 %). 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 28. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung
vom 12. Juli 2016 eine ganze Rente ab 1. September 2014. Zur Festlegung der
Leistungseinschränkung sei ein umfassendes medizinisches Gutachten anzuordnen
und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG regelmässig schriftlich; eine
Verhandlung findet nicht statt (z. B. Urteil 8C_314/2011 vom 12. Juli 2011 E.
2). Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist
grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt (Urteile
9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1; 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C_357
/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt
in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich ausnahmsweise eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art.
57 BGG aufdrängen würde, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2016 und damit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2014
bestätigte. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erkannte, auf den
BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 könne abgestellt werden, was auch der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) am 11. April 2016 bestätigt habe. Das kantonale Gericht
stellte fest, der Beschwerdeführer sei ab September 2013 in seiner angestammten
Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er könne in einer angepassten Umgebung
(erschwerte Kommunikation, Empfindlichkeit für Hitze, Kälte, Staub und reizende
Gase, keine Arbeit in hygienisch sensiblen Bereichen) in einer körperlich
leichten Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei eine Leistungseinschränkung von 45
% zu berücksichtigen sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe mit der angenommenen
Leistungseinschränkung von 45 % gestützt auf den Bericht der BEFAS den
Sachverhalt willkürlich festgestellt.  
 
5.   
 
5.1. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst,
wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Rahmen der Abklärung bei der BEFAS
erzielten Testresultate auf und macht geltend, es sei offensichtlich, dass er
gestützt darauf mehr eingeschränkt sei als die im Bericht vom 21. Mai 2015
attestierte Leistungseinschränkung von 40 bis 50 %. Damit gibt er lediglich
wieder, was im Bericht steht und übt unzulässige appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise darlegt, wie
die Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
137 II 353 E. 5.1 S. 356). Er weist darauf hin, dass die Experten der BEFAS zum
Schluss gekommen seien, Tätigkeiten mit schulischen Anforderungen könne er
weder in der Privatwirtschaft noch im geschützten Raum bewältigen, weshalb die
Vorinstanz die Einschränkung auf mindestens 50 % hätte festlegen müssen. Die
Gutachter der BEFAS trugen diesem Umstand jedoch bei ihrer Gesamteinschätzung,
welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, bereits Rechnung.
So berichteten sie, aufgrund der festgestellten intellektuellen Defizite könne
er nur für körperlich leichte Tätigkeiten in angepasster Umgebung und mit
geringen inhaltlichen Anforderungen eingesetzt werden. Inwiefern gestützt
darauf die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit 45 % arbeitsfähig, offensichtlich unrichtig sein
soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.  
 
5.2.2. Soweit der Versicherte vorbringt, der RAD habe ihn nicht persönlich
untersucht, weshalb der Eintrag vom 1. März 2016 nicht als Grundlage für die
Festlegung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden könne, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leistungsfähigkeit
massgeblich in Anlehnung an den BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 vornahm und
lediglich ergänzend festhielt, auch der RAD sei gemäss Protokolleintrag vom 11.
April 2016 zum Schluss gekommen, auf die Einschätzung der BEFAS könne
abgestellt werden. Der Protokolleintrag des RAD vom 1. März 2016 resp. vom 11.
April 2016 entspricht nicht einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49
Abs. 2 IVV, sondern die RAD-Ärztin schätzte den bestehenden medizinischen
Sachverhalt ein, wozu eine persönliche Untersuchung nicht notwendig war (zur
Aufgabe des RAD vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2 ^bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254
E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2, in: SVR 2011 IV
Nr. 2 S. 7).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz würdigte die Berichte des Dr. med. B.________,
Spitalfacharzt, HNO-Klinik, vom 21. Januar 2016 sowie des med. pract.
C.________, Oberarzt Psychiatrie D.________, vom 8. November 2016 und stellte
fest, die diagnostizierte depressive Episode führe zu keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Dabei stützte sie sich auf das Urteil 9C_892/2015 vom 22.
Januar 2016 E. 2. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das
Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 409, auch die Folgen von lege artis
diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen.  
 
5.3.2. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische
Gesundheitsschädigung ist nicht allein mit dem Argument der fehlenden
Therapieresistenz auszuschliessen (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417; Urteil 9C_590/
2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Der Verlauf und Ausgang von Therapien
verbleiben jedoch bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 als wichtige
Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen
Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter
bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im
Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Das kantonale
Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer wolle sich psychotherapeutisch und/
oder medikamentös nicht behandeln lassen, was dieser nicht bestreitet. So
berichtete med. pract. C.________, eine medikamentöse Behandlung sei
ausgeblieben, da der Versicherte kein Interesse mehr an weiteren Terminen
gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen verzichtete, gibt einen Hinweis darauf, wie der
Leidensdruck sich effektiv darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Das
kantonale Gericht erkannte hierzu verbindlich (vgl. E. 2 hiervor), weder die
Aussagen des Psychiaters noch das Verhalten des Versicherten würden auf einen
grossen Leidensdruck hinweisen. Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht hervor,
weshalb die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund der diagnostizierten
leichten depressiven Episode reduziert sein soll. Ein Hinweis auf damit
zusammenhängende funktionelle Leistungseinschränkungen fehlt gänzlich. Die
Vorinstanz verletzte im Ergebnis somit kein Bundesrecht, indem sie erwog, die
leichte depressive Episode würde invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.  
 
5.3.3. Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in
seinem Bericht vom 21. Januar 2016 keine genaue Diagnose, sondern wies ohne
weitere Angaben auf eine Depression als Nebendiagnose hin. Er berichtete
pauschal und ohne weitere Begründung, der Versicherte werde in diesem Zustand
keine neue Arbeitsstelle finden, weshalb die Vorinstanz nicht offensichtlich
unrichtig feststellte, diese Stellungnahme vermöge keine Zweifel am
BEFAS-Bericht zu erwecken.  
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung
und Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig sind (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. E. 5.1 hiervor), weshalb sie
für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 2 hiervor). Es besteht kein
Anlass für die letztinstanzlich beantragte weitere Sachverhaltsabklärung.  
 
6.   
Zu prüfen ist ausserdem die Rechtsfrage (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.
3, in: Plädoyer 2013 Nr. 4 S. 57), ob der Beschwerdeführer angesichts seines
Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten
und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 
 
6.1. Der am 7. November 1960 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen
Zeitpunkt des BEFAS-Berichtes vom 21. Mai 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S.
461 f.) 54 Jahre alt und hatte zu diesem Zeitpunkt noch eine über zehnjährige
Aktivitätsdauer vor sich. Dieser Umstand unterscheidet sich wesentlich von
jenem im angerufenen Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013. Dort war der
Versicherte bereits 60 Jahre alt.  
 
6.2. Wie bereits ausgeführt (E. 6), ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu
berücksichtigen (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b
S. 276; Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4, in: SVR 2016 IV Nr. 2
S. 5). Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C_514/2013 vom 29. August 2013
E. 4.2; 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3). Der Einwand des Versicherten, ein
durchschnittlicher Arbeitgeber würde ihn aufgrund seiner Einschränkungen nie
einstellen, da sozial engagierte Arbeitgeber selten seien, ist folglich nicht
zu hören.  
 
6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich
eingeschränkt ist. Seine Beeinträchtigungen berücksichtigten die Experten der
BEFAS und gaben ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit dementsprechend ab.
Dass darüber hinaus mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb er nicht
geltend machen kann, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Das
kantonale Gericht durfte die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies gilt umso
mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die dem
Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen
Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu
bezeichnen wären (vgl. dazu Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, in:
SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Der
Beschwerdeführer kann auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt von
einer jahrelangen beruflichen Erfahrung profitieren - er arbeitete seit 1989
als Maschinenführer - und somit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
minimal halten. Zudem fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt ist, wie er
behauptet.  
 
6.4. Nach dem Gesagten und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelte (Urteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweis),
verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen
invalidenversicherungsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte.  
 
6.5. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63 % bei einem
Valideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) von Fr. 84'049.- und einem
Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) von Fr. 30'920.-. Beim
Invalideneinkommen bestätigte die Vorinstanz den von der IV-Stelle gewährte
leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80)
von 15 %. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen im Umfang von 25 %
beantragt, erübrigen sich Weiterungen dazu. Selbst bei einem Abzug von 25 %
bleibt es, wie bereits die Vorinstanz erkannte, beim Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 68 %). Die übrigen Faktoren der
Invaliditätsbemessung sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes
wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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