Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 311/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_311/2017            

 
 
 
Verfügung vom 9. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003
Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ GmbH, aus dem Handelsregister gelöscht am xxx 2017, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017
(A-4311/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 14. Juni 2016 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend:
Auffangeinrichtung) betreffend der bei ihr angeschlossenen A.________ GmbH die
wiedererwägungsweise Aufhebung einer vom 27. November 2013 datierenden
Beitragsverfügung. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über
den Betrag von Fr. 21'703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahn-
und Inkassokosten von Fr. 150.- zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen bis zum
5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95
auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt. 
 
B.   
Die gegen beide Verfügungen vom 14. Juni 2016 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2017 teilweise gut, soweit
es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es änderte Dispositiv-Ziff. 1 der
angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 mit der Feststellung ab,
dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener
Zustellung keine Rechtswirkung zukomme und sie als durch die Beitragsverfügung
vom 14. Juni 2016 ersetzt gelte; sämtliche damit verbundenen Kosten würden
storniert (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner schulde die A.________ GmbH der
Auffangeinrichtung Fr. 600.- (Dispositiv-Ziff. 3) und werde der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom
11. Juni 2015) im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4). Die
Kosten für das Verfahren wurden in reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- der
A.________ GmbH auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die
Auffangeinrichtung, Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen
Entscheids seien aufzuheben. Die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr den
Betrag von Fr. 21'703.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit
5. Juni 2015, Gebühren für die Mahnung vom 17. Mai 2015 von Fr. 50.- und für
die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 5. Juni
2015 von Fr. 7'080.74 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95
aufzuheben. Schliesslich sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das
vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Die A.________ GmbH und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf
eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Am xxx 2017 erfolgte die Löschung der A.________ GmbH im Handelsregister. Unter
Hinweis auf den abschlägigen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27.
September 2017 bezüglich des Gesuchs der Auffangeinrichtung um Wiedereintragung
des Unternehmens im Handelsregister stellte diese mit Eingabe vom 2. Oktober
2017 den Antrag auf kostenfreie Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung
von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32
Abs. 2 BGG). Sie erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der
Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
 
2.   
Es steht fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am xxx 2017 aus dem
Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen
Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist
daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen (vgl. Verfügung
9C_524/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Weiterungen betreffend den
mutmasslichen Prozessausgang für den Fall, dass der Erledigungsgrund nicht
eingetreten wäre (E. 1), erübrigen sich: Die Auffangeinrichtung hat als eine im
Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine
solche kann auch der ehemaligen, aus dem Handelsregister gelöschten
Beschwerdegegnerin - der für das bundesgerichtliche Verfahren ohnehin keine
Kosten erwuchsen - nicht (mehr) zugesprochen werden. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und
der Oberaufsichtskommission BVG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben