Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 309/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_309/2017        

Urteil vom 13. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2017.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005, bestätigt durch in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005, beschied die IV-Stelle
des Kantons Zürich das Gesuch des 1965 geborenen A.________ um Rentenleistungen
mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig.
Auf ein Ende März 2006 erneut gestelltes Leistungsbegehren hin trat die
IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2006 nicht ein.
Nachdem A.________ Ende November 2007 abermals bei der Invalidenversicherung
vorstellig geworden war, zog die Verwaltung u.a. Berichte des Hausarztes Dr.
med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 7. Dezember 2007, des Dr. med.
C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2008 und des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2008 bei. Gestützt darauf
stellte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht.
Nach Einwand des Versicherten wurden weitere Auskünfte des Dr. med. C.________
vom 4. September 2009 und des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für
Psychiatrie, RAD, vom 25. Januar 2010 eingeholt. Auf dieser Basis ermittelten
die IV-Organe einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprachen A.________
rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 20.
Oktober 2010).

A.b. Im Rahmen der im September 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision
veranlasste die IV-Stelle u.a. polydisziplinäre Abklärungen durch die MEDAS
Zentralschweiz, Interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle, welche ihre
Ergebnisse in der Expertise vom 24. Juli 2015 festhielt. Mit Vorbescheid vom
15. September 2015 kündigte die IV-Stelle, nachdem sie das MEDAS-Gutachten dem
RAD vorgelegt und dieser sich mit Stellungnahme vom 19. August 2015 dazu
geäussert hatte, infolge Vorliegens einer Invalidität von 22 % die
Wiedererwägung der Verfügungen vom 20. Oktober 2010 und die Aufhebung der
bisherigen Rente an. Am 24. November 2015 verfügte sie in diesem Sinne und
stellte die Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung
folgenden Monats ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf,
dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe
(Entscheid vom 8. März 2017).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Verfügungen vom 20. Oktober 2010 zu Recht
wiedererwägungsweise aufgehoben worden seien, und es sei die Sache zur
Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs an das kantonale Gericht
zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
Die Vorinstanz enthält sich in materieller Hinsicht einer Stellungnahme.
A.________ lässt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sei diese abzuweisen; dem Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht
stattzugeben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzte wurde, indem die
Vorinstanz die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Rentenverfügungen vom
20. Oktober 2010 verneint und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24.
November 2015 mit der Feststellung aufgehoben hat, dem Beschwerdegegner stehe
weiterhin eine ganze Rente zu.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die entscheidwesentlichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.1. Korrekt erwogen hat das kantonale Gericht namentlich, dass der
Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art.
1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn
diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was
auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389
f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/
2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).

2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen
Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur
eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung
(Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als
Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art.
95 lit. a BGG; Urteile 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_994/2010
vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).

3. 

3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die den Rentenverfügungen vom 20.
Oktober 2010 zugrunde gelegene medizinische Aktenlage, insbesondere die
Berichte des Dr. med. B.________ vom 7. Dezember 2007, des Dr. med. C.________
vom 6. Juni 2008 und 4. September 2009 sowie des Prof. Dr. med. D.________,
RAD, vom 25. Januar 2010, detailliert wiedergegeben. Gestützt darauf,
namentlich die nach einer psychiatrischen Standortbestimmung durch Prof. Dr.
med. D.________ vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdegegner auf
Grund des vorhandenen Krankheitsbildes (Lumboischialgie mit Diskushernie bei
degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] sowie Neurasthenie
[ICD-10: F48.0]) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 bis maximal 50 %
arbeitsfähig sei, kam das kantonale Gericht zum Schluss, die dannzumalige
Annahme der Beschwerdeführerin eines verwertbaren Leistungsvermögens des
Versicherten von 30 % beruhe auf einer nachvollziehbaren, jedenfalls aber nicht
zweifellos unrichtigen Würdigung der echtzeitlichen ärztlichen Angaben. Dieses
Ergebnis untermauerten ferner die - von Prof. Dr. med. D.________ ebenfalls
berücksichtigten - Auskünfte der Dres. med. B.________ und C.________, welche
von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen adaptierter Beschäftigungen von 50 (bis
100) % ausgegangen seien. Dazu komme, dass der Beschwerdegegner eine
Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang mit der im August 2008 aufgenommenen
teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch entsprechend verwertet habe.
Schliesslich vermöge an dieser Schlussfolgerung, so die Vorinstanz
abschliessend, der Umstand nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer
Sachverhalt nach aktueller Praxis wohl anders beurteilt würde.

3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit
dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist nicht ersichtlich, inwieweit das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die
Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit verneint hat. Wie
der Beschwerdegegner zu Recht anmerken lässt, kann nicht die Rede sein, dass
die damalige Einschätzung des RAD vom 25. Januar 2010 unhaltbar gewesen und nur
einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Rentenverfügungen vom 20.
Oktober 2010, möglich ist. Auch wenn hinsichtlich der Würdigung
versicherungsinterner ärztlicher Auskünfte in beweisrechtlicher Hinsicht
praxisgemäss strenge Anforderungen gelten (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V
157 E. 1d S. 162 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern die im "Feststellungsblatt
für den Beschluss" wiedergegebene Beurteilung des Prof. Dr. med. D.________
diesen nicht genügen sollte. Vielmehr fasst sie die anlässlich der
psychiatrischen Standortbestimmung erhobenen Befunde zusammen, ordnet sie
konkreten Diagnosen zu, stellt die Entwicklung und den Verlauf der psychischen
Erkrankung dar und berücksichtigt auch die echtzeitlichen Angaben und
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. B.________
und C.________. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Stellungnahme "auch
nicht nur ansatzweise nachvollziehbar oder plausibel" ist, bestehen entgegen
der Behauptung in der Beschwerde mit der Vorinstanz nicht. Im Gegenteil deutet
der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter im Rahmen ihrer Expertise vom 24. Juli
2015 immer noch von einer leidensangepasst (lediglich) 50 - und nicht 100 -
%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen und auch Dr. med. C.________ dem
Beschwerdegegner mit Bericht vom 4. Februar 2014 kein erheblich höheres
Leistungsvermögen bescheinigte, zumindest nicht auf eine Unhaltbarkeit der
damaligen medizinischen Einschätzung (und damit der Rentenzusprache) hin. Kein
anderes Ergebnis lässt sich schliesslich aus der von der Beschwerdeführerin
angerufenen Tatsache herleiten, dass das kantonale Gericht in einem anderen,
ebenfalls eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________ betreffenden Fall
gegenteilig entschieden hatte.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Beurteilung unter Berücksichtigung der
gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der für die Berentung im Jahr 2010
massgeblichen, mit einem gewissen Ermessen verbundenen Bewertung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners wie auch der Kognition des
Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Dass sich die Beschwerdeführerin heute auf
eine angebliche Unvollständigkeit und mithin fehlende Beweiskraft der
Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2010 beruft, rechtfertigt nach dem
Gesagten kein Rückkommen auf ihre Rentenverfügungen vom 20. Oktober 2010.

3.3.

3.3.1. Indes stellt sich hier die Frage, ob die gestützt auf den Titel der
Wiedererwägung verfügte Rentenaufhebung vom 24. November 2015 mit der
substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung nach Art. 17 ATSG
geschützt werden kann. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich namentlich aus der
Expertise der MEDAS vom 24. Juli 2015. Darin wurde die Frage, ob im Vergleich
zur Situation im Jahr 2010 eine anhand von objektiven Kriterien
nachvollziehbare Verbesserung des Gesundheitsschadens - und nicht nur eine
andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustands -
stattgefunden habe, unter Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme im
psychiatrischen Teilgutachten klar mit "Ja" beantwortet.

3.3.2. Die Vorinstanz hat sich in dieser Hinsicht noch nicht geäussert. Aus
Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier
Beweiswürdigung) ist die Sache zur entsprechenden Anhandnahme an sie
zurückzuweisen. Dabei wird zu beachten sein, dass nach der im
Sozialversicherungsrecht geltenden Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) der versicherten Person insbesondere dann vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (BGE
125 V 368; Urteile 9C_384/2016 vom 12. Juli 2016 E. 3 und 8C_1027/2009 vom 17.
August 2010 E. 2.2) oder die wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung
oder -aufhebung mit der substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung
geschützt wird (Urteil 8C_386/2011 vom 19. September 2011 E. 3.2). In diesen
besonderen Konstellationen können die Parteien grundsätzlich mit der Einräumung
des rechtlichen Gehörs rechnen, wenn das Gericht eine Begründungssubstitution
vornimmt (Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

4. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter
Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig
davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 8C_279/
2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss sind die
Prozesskosten dem Beschwerdegegner zu überbinden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2017 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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