Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 308/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_308/2017  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Institut X.________, 
Beschwerdegegner, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht, Beitragsstatut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2017 (AB.2015.00090). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ersuchte im April 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich um
Anschluss als selbständige Psychotherapeutin im Nebenberuf und Eintragung ins
Register der Beitragspflichtigen. Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte die
Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Versicherte als Unselbständigerwerbende
zu qualifizieren sei, für welche das Institut X.________ paritätische
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Dem als Kollektivgesellschaft
konstituierten Institut wurde die Verfügung ebenfalls eröffnet. Es erhob
Einsprache. Die Ausgleichskasse wies diese mit Entscheid vom 21. Oktober 2015
ab. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Institut
X.________ erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid
auf und stellte fest, dass die von der Versicherten am Institut ausgeübte
Tätigkeit als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle
(Entscheid vom 28. Februar 2017). 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihres
Einspracheentscheids. 
 
Während das Institut X.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, haben
sich das Bundesamt für Sozialversicherungen und die als Mitinteressierte
beigeladene A.________ nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 21. Oktober 2015 eingetreten, womit die Ausgleichskasse in Bestätigung
ihrer Verfügung vom 6. November 2014 die Tätigkeit der beigeladenen
Versicherten am Institut X.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit
einstufte und demzufolge das Gesuch um Anschluss und Registrierung als
selbständigerwerbende Psychotherapeutin ablehnte (BGE 132 V 257). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig ist, ob die von der Versicherten am Institut X.________ ausgeübte
Tätigkeit als (nicht delegierte) Psychotherapeutin als selbständige oder als
unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Diese beitragsrechtliche
Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die
Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrundeliegen, beschlagen
dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung
betreffen ebenfalls Tatfragen (SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/2017 E. 3; 2017
AHV Nr. 7 S. 15, 9C_407/2016 E. 2 Ingress; 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E.
3). 
 
Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts
massgebenden Kriterien (nachfolgende E. 4.2) das ihnen gebührende Gewicht
beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls
eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein
im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die
Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz
für oder gegen unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit (SVR 2013 AHV
Nr. 15 S. 65, 9C_930/2012 E. 6.1 in fine). 
 
4.   
 
4.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn
genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (
Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG).
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art.
9 Abs. 1 AHVG).  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als
unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem
Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu
Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S.
171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/
2017 E. 2.3).  
 
5.   
 
5.1. Gemäss seinem Internet-Auftritt bietet das Institut X.________ (...) an.
(...) Das Institut X.________ wird von den drei Kollektivgesellschafterinnen
geleitet. Zusammen mit weiteren Psychotherapeutinnen - darunter auch die
beigeladene Versicherte - bilden sie das Klinische Team des Instituts.  
 
5.2. Die Vereinbarung zwischen dem Institut X.________ und der Beigeladenen
lautet wie folgt:  
 
"Frau A.________ arbeitet ab dem 1. April 2014 als selbständige
Psychotherapeutin in den Räumlichkeiten des Instituts X.________. 
 
Für ihre Tätigkeit wird ihr an zwei Tagen pro Woche je ein Therapieraum zur
Verfügung gestellt. Die dafür vereinbarten Tage sind der Mittwoch (ganzer Tag)
und Donnerstag (ab 12.15 Uhr). Sollten sich die Bedürfnisse des Instituts
ändern, so werden diese Tage entsprechend angepasst. In besonderen Fällen (z.B.
Feiertage) besteht nach Absprache mit dem Institut die Möglichkeit, die
vereinbarten Tage auf einen anderen Wochentag zu verschieben. 
 
Frau A.________ führt am Institut psychotherapeutische Leistungen in eigener
Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Die dafür notwendigen
administrativen Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Es besteht kein
Anstellungsverhältnis zwischen dem Institut und Frau A.________. Die durch die
Tätigkeit anfallenden Sozialleistungen werden von ihr selbst mit den
zuständigen Behörden abgerechnet. 
 
Der von Frau A.________ zu leistende Infrastrukturkostenbeitrag an das Institut
wird folgendermassen berechnet: Für den Therapieraum wird ein fixer Betrag,
beruhend auf der Annahme, dass pro Tag mindestens drei Sitzungen stattfinden,
berechnet. Es handelt sich um einen Beitrag von CHF 180.- pro Tag bzw. CHF
360.- für zwei Tage/Woche. Für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbarten Tage
stattfinden und/oder über die drei Sitzungen hinausgehen, beträgt der
Infrastrukturbeitrag ein Drittel der erzielten Einnahmen. Der
Infrastrukturkostenbeitrag wird von Frau A.________ quartalsweise detailliert
abgerechnet und dem Institut überwiesen. Für jede in Rechnung gestellte
Leistung wird von Frau A.________ ein Leistungsblatt ausgefüllt und an das
Institut abgegeben. 
 
Zur Qualitätssicherung werden die Therapien auf Video aufgenommen und mit Hilfe
von verschiedenen Messmitteln untersucht. Frau A.________ erklärt sich damit
einverstanden, entsprechend den Vorgaben des Instituts, die von ihr
durchgeführten Therapien aufzuzeichnen, zu messen und zu dokumentieren. Sie
stellt ihre Therapien dem Institut X.________ zu Forschungszwecken zur
Verfügung. Die Videobänder sind Eigentum des Instituts. 
 
Frau A.________ entwickelt in Absprache und mit Unterstützung der
Institutsleitung neue Angebote für Klienten und Patienten. Solche Angebote
müssen empirisch gut validiert sein und den qualitativen Anforderungen des
Instituts X.________ entsprechen. Sie beteiligt sich aktiv an der
Weiterentwicklung des Instituts und macht die gegenwärtigen und zukünftigen
Angebote ausserhalb des Instituts bekannt. Sie nimmt nach Möglichkeit an
internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teil. 
 
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 26. Februar 2013 und kann
beidseitig mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden." 
 
 
6.   
 
6.1. Neben dem rund 30%igen Pensum am Institut X.________ ist die Versicherte -
in unselbständiger Stellung - anderweitig als Lehrbeauftragte tätig. Letzteres
bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage.
Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten
aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer
Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen
dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
stammt (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3b S. 172). Bei dieser Prüfung
ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, wie erwähnt
(E. 4.2 hievor am Anfang), AHV-rechtlich nicht entscheidend. Dies gilt
namentlich für die in der Vereinbarung gewählten Formulierungen, wonach die
Versicherte als selbständige Therapeutin arbeite und zwischen ihr und dem
Institut "kein Anstellungsverhältnis" bestehe. Die daraus abgeleitete
Übereinkunft, die Beigeladene habe über die geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge mit den zuständigen Behörden selber abzurechnen,
ist für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (SVR 2012 AHV Nr. 6 S.
21, 9C_246/2011 E. 6.4 in fine).  
 
6.2.   
 
6.2.1. Die Vereinbarung zwischen dem Institut X.________ und der Versicherten
räumt dieser nicht nur die Benutzung eines Therapieraumes während eineinhalb
Tagen pro Woche ein (Mittwoch, Donnerstag ab 12.15 Uhr), sondern lässt sie
unbestrittenermassen teilhaben an der gesamten Infrastruktur einer bestens
ausgerüsteten Psychotherapie-Praxis im Zentrum der Stadt Y.________. Dazu
gehören neben der Mitbenutzung des Sekretariats, der Bibliothek und der
EDV-Ausstattung auch Wartezimmer, Kopierer, sanitäre Anlagen, Getränke und
Büromaterial sowie die Möglichkeit der Supervision ihrer therapeutischen
Arbeit. Der von der Beigeladenen zu leistende fixe Infrastrukturkostenbeitrag
beläuft sich auf Fr. 360.- (2 x Fr. 180.-) für die beiden genannten Wochentage
und beruht laut Vereinbarung und Vernehmlassung des Instituts auf der Annahme,
dass mittwochs und donnerstags je drei Therapiesitzungen stattfinden, womit ein
Drittel des von der Versicherten pro Sitzung vereinnahmten Honorars ("z.Zt."
Fr. 180.-) abgeführt würde (vgl. auch die Regelung für Sitzungen, die
ausserhalb der vereinbarten Tage stattfinden und/oder über drei Sitzungen pro
Tag hinausgehen). Gegen diesen Beitrag an die Unkosten eröffnet das Institut
X.________ der Beigeladenen die Möglichkeit, ohne grossen Aufwand - weder in
organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht - ihrer Tätigkeit als
Psychotherapeutin nachzugehen. Wie bereits erwähnt, wird sie auf der
Instituts-Homepage als Mitglied des Klinischen Teams geführt, und zwar mit
Angaben zu Ausbildung, beruflichem Werdegang und Spezialisierung sowie mit
ihrer - institutseigenen - persönlichen E-Mail-Adresse. Werbeauslagen entfallen
somit ebenfalls. Von erheblichen Investitionen, welche die Versicherte zu
tragen hätte, kann demnach keine Rede sein. Dasselbe gilt mit Bezug auf ein
grösseres Verlustrisiko. Wohl hat sie den erwähnten Infrastrukturkostenbeitrag
stets zu entrichten (auch bei ferien- und krankheitsbedingter Abwesenheit).
Zudem trägt sie die Folgen der Zahlungsunfähigkeit von Klienten oder Patienten
(Inkasso- und Delkredere-Risiko). Angesichts der in der Vereinbarung
festgelegten dreimonatigen Kündigungsfrist kann sie ihre Tätigkeit als
Psychotherapeutin aber bei wirtschaftlichem Misserfolg relativ kurzfristig und
ohne Einbussen im Sinne von Substanzverlusten wieder aufgeben, da sie weder für
Angestelltenlöhne noch (mit Blick auf die mitbenutzten Institutsräumlichkeiten)
für ein längerfristiges Mietverhältnis einzustehen hat.  
 
6.2.2. Insgesamt fehlt es somit an einem spezifischen Unternehmerrisiko der
Versicherten, was an sich gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Die
Vorinstanz sieht dies nicht anders. Sie beruft sich indes auf die
Rechtsprechung, wonach bei typischen Dienstleistungstätigkeiten wie der
vorliegenden, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu
tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, das Unternehmerrisiko als
Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der
betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund
zu treten hat (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, 9C_930/2012 E. 6.2 in fine; 2007 AHV
Nr. 12 S. 32, H 102/06 E. 6.4; je mit Hinweisen). Demgegenüber macht die
beschwerdeführende Ausgleichskasse geltend (vgl. dazu vorstehende E. 3 in
fine), hier dürfe nicht unbesehen auf diese Gerichtspraxis abgestellt werden.
Wohl könne Psychotherapie als Dienstleistung grundsätzlich ohne besondere
Investitionen praktiziert werden. Für die von der Versicherten am Institut
X.________ konkret ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin würden jedoch
vonseiten des Instituts (bzw. der Kollektivgesellschafterinnen) erhebliche
finanzielle und personelle Aufwendungen erbracht, von denen die Beigeladene in
hohem Masse profitiere, obwohl sie daran nur indirekt (in Form von
Infrastrukturbeiträgen) beteiligt sei.  
 
Ob das Unterscheidungsmerkmal des unternehmerischen Risikos entgegen der
angeführten Rechtsprechung  nicht in den Hintergrund zu treten hat, wenn im
konkreten Falle einer üblicherweise investitionsarmen Dienstleistungstätigkeit
dennoch beträchtliche Aufwendungen (zum Vorteil der versicherten Person)
erbracht werden, mag hier offenbleiben. Wie den folgenden Erwägungen zu
entnehmen ist, zeitigt die Prüfung des Beitragsstatuts selbst dann ein
eindeutiges Ergebnis, wenn allein auf das Kriterium der
betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit abgestellt
wird.  
 
6.3.   
 
6.3.1. Unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
(vgl. E. 2 und 3 hievor) festgestellt, dass es der Beigeladenen frei stehe, mit
welchen Patientinnen und Patienten sie ein Therapieverhältnis eingehe, eine
bindende Zuweisung von Klienten durch das Institut erfolge nicht. Ferner könne
sie das Honorar für die von ihr durchgeführten Psychotherapien frei festlegen.
Es bestehe auch kein Konkurrenzverbot, die Versicherte dürfte ihre
psychologische Dienstleistung demnach auch andernorts anbieten. Diese Umstände
sprechen für die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit der Beigeladenen vom
Institut X.________. Andere Gegebenheiten lassen sich weniger eindeutig als
Hinweise für oder gegen selbständige bzw. unselbständige Erwerbstätigkeit
werten. So besteht zwar weder eine Pflicht der Versicherten zur Nutzung der
Therapieräume noch unterliegt sie einer Präsenzpflicht. Dennoch finden
sämtliche ihrer Therapiesitzungen am Institut statt, was letztlich für eine
faktische arbeitsorganisatorische Einbindung spricht. Ähnliche Überlegungen
gelten für die Rechnungsstellung an die Klienten und Patienten. Obwohl diese
von der Beigeladenen selber wahrgenommen wird und die Honorarzahlungen direkt
auf ihr persönliches Konto erfolgen, findet sich im Briefkopf der Rechnungen
über ihrem eigenen Namen auch derjenige des Instituts X.________ sowie allein
dessen Anschrift. Gegen aussen kann deshalb nicht von einem Auftreten in
eigenem Namen gesprochen werden, was die Vorinstanz zu Recht als Indiz für eine
unselbständige Erwerbstätigkeit wertet. Nichts anderes gilt für den bereits
erwähnten (E. 6.2.1 hievor), alleinigen Werbeauftritt im Rahmen der
Instituts-Homepage.  
 
6.3.2. Für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die in der Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht
mittels Leistungsblättern allein der Abrechnung über den
Infrastrukturkostenbeitrag dient und nicht etwa der Berichterstattung über den
jeweiligen Inhalt der durchgeführten Therapie. Für konkrete Weisungen des
Instituts, wie die Versicherte eine Psychotherapie im Einzelfall durchzuführen
habe, fehlen jegliche Hinweise (so die gleichermassen bindende Beweiswürdigung
des kantonalen Gerichts). Daraus lässt sich allerdings noch nichts Relevantes
ableiten. Eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei Erbringung der
Dienstleistung bildet Merkmal aller sog. freien Berufe, ohne dass damit bereits
beantwortet wäre, in welcher Stellung (selbständig oder unselbständig) die
Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. diesbezüglich etwa die Hinweise auf die
differenzierte Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Ärzten
bei Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1264 Rz. 201 f., und Hanspeter
Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.
1996, S. 124 ff. Rz. 4.38-4.50).  
 
Für die hier zu beantwortende Rechtsfrage lässt sich auch aus dem Umstand
nichts gewinnen, dass die Honorarzahlungen an die Versicherte nicht vom
Institut geleistet werden, sondern direkt von deren Klienten und Patienten.
Nach der Rechtsprechung ist nämlich von einer objektbezogenen Definition des
massgebenden Lohnes auszugehen, nach welcher es grundsätzlich nicht darauf
ankommt, wer das Entgelt bezahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte
Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung
findet (BGE 137 V 321 E. 2.2.1 S. 326; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E.
6.4). 
 
6.3.3. Die Vereinbarung verpflichtet ferner die Beigeladene, in Absprache und
mit Unterstützung der Institutsleitung neue Angebote für Klienten und Patienten
zu entwickeln. Aber auch die aktive Beteiligung an der Weiterentwicklung des
Instituts selber wird von der Versicherten verlangt. Sie hat denn auch nach
vorinstanzlicher Feststellung auf der Homepage der Einrichtung bereits mehrere
wissenschaftliche Beiträge zu psychischen Erkrankungen und deren Therapie
publiziert. Schliesslich muss sie die gegenwärtigen und künftigen Angebote des
Instituts ausserhalb des Hauses bekannt machen. Der Passus der Vereinbarung,
wonach die Beigeladene "nach Möglichkeit" an internen klinischen Sitzungen und
Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, beschlägt nach verbindlicher
Feststellung des kantonalen Gerichts nicht die allgemeine berufliche
Fortbildung, sondern interne Zusammenkünfte und vom Institut selber angebotene
Weiterbildungen, welche allesamt (auch) der Ein- und Erhaltung der qualitativen
Anforderungen des Instituts X.________ dienen. Diese weitgehende
betriebswirtschaftliche und wissenschaftliche Eingliederung der Versicherten
weist in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit.  
 
6.3.4. Die vom Institut hochgehaltenen Qualitätsanforderungen an die
Psychotherapie ziehen sich im Übrigen wie ein roter Faden durch die Akten des
vorliegenden Falles. So müssen die hievor erwähnten, von der Beigeladenen
gemäss Vereinbarung zu entwickelnden neuen Patientenangebote "empirisch gut
validiert sein und den qualitativen Anforderungen des Instituts X.________
entsprechen". Dem Webauftritt lässt sich sodann entnehmen, dass (...).  
 
Worin die Qualitätsanforderungen im Einzelnen bestehen, kann hier offenbleiben.
Im vorstehend zitierten Passus der Vereinbarung wird das Bemühen der
Institutsleitung greifbar, die Mitglieder des Klinischen Teams auf die mit dem
Namen des früheren Leiters eng verbundenen Therapieansätze zu verpflichten. In
diesem Sinne führt sie letztinstanzlich aus: "Wer sich aus freien Stücken
entschliesst, unter dem Namen und dem damit verbundenen Inhalt und daraus
folgend der Therapierichtung des Instituts X.________ seine Dienste als
Psychotherapeut anzupreisen, erklärt damit, dieser Therapierichtung zu folgen
und sich innerhalb dieser Therapierichtung weiterzuentwickeln und
unternehmerisch tätig zu sein". Abgesehen davon, dass die Versicherte kein
spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 6.2.2 hievor), ist dem Institut
insoweit beizupflichten, als die Integration der im Klinischen Team
praktizierten Therapieansätze in die eigene therapeutische Arbeit allein noch
keine Hinweise auf eine arbeitsorganisatorische Unterordnung liefert. Anders
sieht es indessen mit der Art und Weise aus, wie das Institut sicherstellt,
dass unter seinem Dach die eigene Therapierichtung gepflegt wird. Zumindest die
Beigeladene verpflichtete sich ("zur Qualitätssicherung" und "mit Hilfe von
verschiedenen Messmitteln"), die von ihr durchgeführten Therapien entsprechend
den Vorgaben des Instituts auf Video aufzuzeichnen, zu messen und zu
dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen stellt sie dem Institut X.________
zu Forschungszwecken zur Verfügung (wobei die Viedeobänder im Eigentum des
Instituts verbleiben). Nach der nicht offensichtlich unrichtigen und daher für
das Bundesgericht verbindlichen (E. 2 hievor) vorinstanzlichen Beweiswürdigung
stellt diese äusserst weitgehende Verpflichtung der Versicherten eine Vorkehr
des Instituts zur Sicherstellung  seiner qualitativen Anforderungen dar, nicht
(nur) derjenigen der Beigeladenen. Mit diesem Zugeständnis unterwirft sich die
Versicherte in einer Weise den Kontrollbedürfnissen des Instituts wie sie sonst
vielleicht bei ärztlich delegierten Psychotherapeutinnen und -therapeuten
anzutreffen ist, welche unter direkter Aufsicht und Verantwortlichkeit der
delegierenden Arztperson stehen (BGE 125 V 441 E. 2d S. 444 f.). Dieser Teil
der Vereinbarung ist jedenfalls Ausdruck eines arbeitnehmerähnlichen
Subordinationsverhältnisses.  
 
6.4. Nach dem Gesagten weist die von der Beigeladenen am Institut X.________
ausgeübte Psychotherapie verschiedene Kriterien auf, die überwiegend zugunsten
einer unselbständigen Tätigkeit sprechen. Dies betrifft - unter gänzlicher
Ausklammerung des spezifischen Unternehmerrisikos (vgl. dazu E. 6.2.2 hievor) -
das Auftreten in "eigenem" Namen nur unter dem Briefkopf des Instituts oder als
Mitglied seines Klinischen Teams, die weitgehende betriebswirtschaftliche,
persönliche und wissenschaftlich-konzeptuelle Einbindung der Versicherten sowie
die Ausgestaltung der diesbezüglichen Kontrolle. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung belegen diese Merkmale ein Abhängigkeits- und
Unterordnungsverhältnis, weil den gegenläufigen Aspekten des Inkasso- und
Delkredere-Risikos, der freien Patientenannahme und Preisgestaltung sowie des
Verzichts auf ein Konkurrenzverbot auch vereint deutlich weniger Gewicht
beizumessen ist. Jedenfalls vermögen sie das Pendel nicht in Richtung
selbständige Erwerbstätigkeit ausschlagen zu lassen. Die anderslautende
Bewertung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und ist zu korrigieren.  
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem Institut X.________ als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015
wird bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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