Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 307/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_307/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 3. März 2017 (IV.2015.00169). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene A.________, verheiratet, Mutter zweier 1998 und 2003
geborener Kinder, seit 1995 in der Schweiz, meldete sich mit Gesuch vom 21.
Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich sprach ihr am 4. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. August
2010 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 54 %). 
Im Rahmen eines von der Verwaltung im Jahr 2012 eingeleiteten
Revisionsverfahrens veranlasste diese eine psychiatrische Begutachtung der
Versicherten durch PD Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (Expertise vom 14. April 2013). Im weiteren Verlauf erachtete
die IV-Stelle eine weitere Untersuchung als notwendig und beauftragte Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der
Exploration (Gutachten vom 9. Juli 2014). 
Am 31. Juli 2014 kündigte die Verwaltung an, sie werde die Verfügung vom 4.
Februar 2012 und somit auch die Rente wiedererwägungsweise aufheben. Daran
hielt sie mit Verfügung vom 5. Januar 2015 fest. 
 
B.   
Auf die Beschwerde der Versicherten hin holte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten bei Frau Dr. med. D.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Expertise vom 20.
September 2016). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich dazu zu
äussern, hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der A.________ mit
Entscheid vom 3. März 2017 gut. Es hob die Verfügung vom 5. Januar 2015 auf und
stellte fest, die Versicherte habe bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Anspruch
auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganz
Invalidenrente. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 5.
Januar 2015 sei zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
Die Beschwerdegegnerin äussert sich zur aufschiebenden Wirkung, verzichtet
jedoch, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen
und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich
diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum
Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar. Korrekt sind auch die
Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193
E. 3.2   S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe am 5. Januar 2015 zu Recht die
Verfügung vom 4. Februar 2012 wegen zweifelloser Unrichtigkeit in
Wiedererwägung gezogen, was zwischen den Parteien unbestritten ist.  
 
3.2. In der Folge prüfte das kantonale Gericht den Rentenanspruch der
Versicherten ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung
neu. Es mass dem Gerichtsgutachten der Frau Dr. med. D.________ vom 20.
September 2016 Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, die
Versicherte sei mit einer Persönlichkeitsstörung, einer langanhaltenden
depressiven Episode (mittelschwer bis schwer), einer komplizierten Trauer sowie
einem Verdacht auf eine Zwangsstörung in jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig. Die Vorinstanz ging davon aus, die
Beschwerdegegnerin gelte bis Ende Dezember 2014 als zu 45 % Erwerbstätige und
zu 55 % als im Haushalt Beschäftigte. Danach betrage der Anteil im Erwerb 75 %
und im Haushalt 25 %. Folglich sprach sie der Versicherten angesichts einer
Einschränkung im Haushaltsbereich von 16,5 % bis 31. Dezember 2014 weiterhin
eine halbe und ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Ausserdem überband
das kantonale Gericht die Kosten für die Expertise der Frau Dr. med. D.________
von Fr. 9'150.- der IV-Stelle.  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz begründete die Notwendigkeit des gerichtlichen Gutachtens
damit, dass sich die in den Akten befindenden gleichwertigen Gutachten des PD
Dr. med. B.________ (Expertise vom 14. April 2013) und des Dr. med. C.________
(Gutachten vom 9. Juli 2014) in entscheidenden Punkten grundlegend
widersprechen würden. Sie hat die für sie entscheidende Überlegung zur
Einholung einer Gerichtsexpertise genannt und damit der Beschwerdeführerin eine
sachgerechte Anfechtung ermöglicht (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 f.). Die
Rüge der IV-Stelle, das kantonale Gericht habe das Gutachten in Verletzung der
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61
lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und
Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch
BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) eingeholt, ist folglich unbegründet.  
 
 
4.2. Zu prüfen bleibt, ob in der konkreten Beweislage, wie sie sich im
Administrativverfahren entwickelte und nach dessen Abschluss darbot,
materiellrechtlich hinreichender Anlass für die Einholung einer
Gerichtsexpertise bestand.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert der Expertise des PD Dr.
med. B.________ vom 14. April 2013 in Frage. Es fällt auf, dass diese sehr kurz
ausfiel. Der Gutachter erläuterte nicht ausreichend, weshalb die Versicherte in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Insbesondere fehlen
diesbezüglich, wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt, Angaben und Ausführungen
zur Tagesstruktur. Die Diagnose der schweren Depression ist nicht
nachvollziehbar begründet. PD Dr. med. B.________ führte dazu lediglich aus,
die Versicherte leide an der entsprechenden Diagnose und zählte die Symptome
auf, ohne diese hinsichtlich des Schweregrades und ihrer Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen näher zu erläutern. Zu möglichen Ressourcen hielt er
lediglich fest, es liege eine Kooperationsbereitschaft im Rahmen der
Möglichkeiten der Versicherten vor und sie könne ihre Restfunktionstüchtigkeit
im Rahmen der Familie nutzen. Welche Möglichkeiten sie noch hat und um welche
Ressourcen es sich dabei handelt, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Daher
ist die Expertise des PD Dr. med. B.________ nicht beweiskräftig; sie genügt
den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2
hievor).  
 
4.2.2. Das gleiche gilt für die Expertise des Dr. med. C.________ vom 9. Juli
2014. Auch dieses Gutachten fiel sehr kurz aus. Der Experte konnte keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ermitteln, was mit Blick auf
die Befunde nicht nachvollziehbar erscheint. Der Psychiater berichtete, aus der
Lebensgeschichte seien zahlreiche Enttäuschungen und Traumatisierungen bekannt.
Die Versicherte mache den Eindruck einer leidenden, durch Ängste im Alltag
eingeschränkten Frau, die in einer krankheitsfremden, kaum erträglichen
familiären Belastungssituation lebe. Diese beeinträchtige nicht nur ihre
Lebensqualität, sondern auch die notwendige Behandlung ihrer Beschwerden
massiv. Es könne eine fehlende Besserung und Chronifizierungstendenz
festgestellt werden. Das Beschwerdebild sei erheblich, aber als Reaktion auf
sehr belastende Lebensumstände entstanden. Insgesamt führte er die gesamte
Problematik ohne weitere Begründung auf krankheitsfremde psychosoziale
Belastungsfaktoren zurück. Dies erscheint angesichts der von ihm festgestellten
Befunde und aufgrund des erheblichen Beschwerdebildes, welches seit 2007
andauern soll, ohne weitere Erklärungen nicht plausibel. Insbesondere fehlt
eine tiefere Auseinandersetzung mit sämtlichen anderslautenden Vorakten. Hierzu
gab er lediglich an, dass die in den früheren Berichten dokumentierte
Arbeitsunfähigkeit letztlich aus krankheitsfremden Gründen zustande gekommen
sei. Somit vermag auch dieses Gutachten den Anforderungen an den Beweiswert
einer Expertise nicht zu genügen (vgl. E. 2 hievor).  
 
4.3. Folglich war - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG
) - die Einholung der gerichtlichen Expertise im Ergebnis (im Sinne eines
Obergutachtens) angezeigt. Von einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt
resp. einer unzulässigen "second opinion" (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339) im
Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. D.________ kann keine Rede sein.
Gleichzeitig steht in dieser Konstellation fest, dass die Kosten für die
Gerichtsexpertise im Umfang von Fr. 9'150.- der Beschwerdeführerin überbunden
werden durften (vgl. dazu BGE 139 V 496 E. 4.3 f.    S. 501 f.).  
 
5.   
Weiter bringt die IV-Stelle vor, das Gerichtsgutachten vermöge auch inhaltlich
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie
gestützt darauf von einem invalidisierenden psychischen Leiden ausgegangen
sei. 
 
5.1. Das Bundesgericht erkannte mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_130/
2017 vom 30. November 2017, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen sind.  
 
5.1.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen
definiert das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren
systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen
(Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 bis 3.6
und 4.1 S. 291 ff.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl
die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in
ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu
orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten
Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.).  
 
 
5.1.2. Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein
Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten
versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen
Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur
Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische
Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll
nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307).  
 
5.2. In erster Linie rügt die IV-Stelle erneut eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61
lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Sie verweist auf eine am 15.
Dezember 2016 bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme zum
Gerichtsgutachten. Diese habe sich damit im angefochtenen Entscheid mit keinem
Wort auseinandergesetzt.  
Das kantonale Gericht berücksichtigte die Eingabe vom 15. Dezember 2016 und
griff die Kritik am Gutachten auf. Es legte in Anlehnung an die Expertise die
Gründe für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung dar und traf
Feststellungen zu den von der IV-Stelle angeführten psychosozialen
Belastungsfaktoren. Von einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht
kann nicht gesprochen werden. Dass sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen
auf das Gutachten von Dr. med. D.________ stützte, ändert nichts daran; denn
die ärztlichen Angaben sind letztendlich eine wichtige Grundlage für die
juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch
zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). 
 
5.3. Die weiteren Rügen der IV-Stelle sind mehrheitlich Wiederholungen der
Eingabe vom 15. Dezember 2016 an das Sozialversicherungsgericht, auf welche
dieses bereits im angefochtenen Entscheid einging und entgegen der
Beschwerdeführerin Feststellungen dazu traf (vgl. E. 5.2 hievor). Die
Vorbringen der IV-Stelle kommen nicht über appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinaus. Auch fehlt es an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit seinen entscheidwesentlichen Erwägungen
(vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
5.3.1. Zwar macht die IV-Stelle geltend, die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren und depressiven Zügen
(ICD-10 F60.8) sei nicht nachvollziehbar; die Versicherte habe eine schöne
Kindheit gehabt, was gegen eine unsichere Persönlichkeit spreche. Wie die
Vorinstanz aber nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1 hievor)
feststellte, legte die Gerichtsgutachterin ausführlich und nachvollziehbar
anhand des ICD-10-Kataloges dar, welche der charakterisierenden Kriterien der
Persönlichkeitsstörung inwiefern und wie ausgeprägt gegeben sind und wies auf
den Umstand hin, dass diese Störung durchaus auch erst im späteren Verlauf
auftreten könne, wie dies bei der Beschwerdegegnerin der Fall sei.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz stellte ferner fest, die psychosozialen
Belastungsfaktoren des ausgebliebenen Besuchs einer weiterführenden Schule, der
fehlenden beruflichen Qualifizierung, der arrangierten Ehe sowie der nur
bedingten sozialen Integration habe die Gerichtsgutachterin erkannt. Sie sei
jedoch nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass diese Faktoren für die
Entstehung und eine gewisse Zeit auch für die Aufrechterhaltung der Symptomatik
zwar partiell eine Rolle gespielt haben mögen; die psychischen Störungen seien
jedoch seit Jahren manifest und chronifiziert und diese Faktoren hätten keinen
direkten Einfluss mehr. Unter anderem habe Dr. med. D.________ den Grund für
die soziale Isolierung nicht in der nur partiellen Integration, sondern in der
ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, der depressiven Störung sowie der
Zwangsstörung gesehen. Indem die IV-Stelle in der Beschwerde lediglich auf die
familiäre Situation und die Ängste der Versicherten hinweist, vermag sie damit
keine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. 1.1 hievor) der vorinstanzlichen
Feststellungen darzutun, zumal es keine Rolle mehr spielt, dass psychosoziale
oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung
eine wichtige Rolle gespielt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger
invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1
S. 292 f.). Gerade das trifft im vorliegenden Fall gemäss Gerichtsgutachten zu.
 
 
5.3.3. Schliesslich moniert die IV-Stelle, der Leidensdruck der Versicherten
sei zumindest fraglich, da diese keine neuen Massnahmen versucht oder neue
Therapieansätze ausprobiert habe. Mit Verweis auf die entsprechenden
Ausführungen von Dr. med. D.________ im Gutachten stellte das kantonale Gericht
einen ausgewiesenen Leidensdruck fest. Hierbei kann auf jeden Fall aus den
genannten Gründen der IV-Stelle von offensichtlicher Unrichtigkeit (vgl. E.
1.1) keine Rede sein. Denn laut Expertise steht die Beschwerdegegnerin seit
September 2007 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung. Auch hat sie über Jahre eine Fülle an unterschiedlichen
Psychopharmaka eingenommen.  
 
5.4. Inwiefern die Einschätzung von Dr. med. D.________ nicht hinreichend
schlüssig und die darauf abstellende Beweiswürdigung der Vorinstanz folglich
willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Das
kantonale Gericht durfte der Expertise - insbesondere mit Blick darauf, dass
diese sich an die massgebenden normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 hielt -
Beweiskraft beimessen; die Schlussfolgerungen zu den funktionellen
Einschränkungen sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung sind in sich
widerspruchsfrei und nachvollziehbar (vgl. E. 3.2 hievor). Die Vorinstanz
verletzte folglich kein Bundesrecht, indem sie der Versicherten bis zum 31.
Dezember 2014 weiterhin eine halbe und ab dem 1. Januar 2015 eine ganze
Invalidenrente zusprach.  
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine
aufwandentsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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