Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 303/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_303/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 13. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
einen Rentenanspruch des 1969 geborenen A.________ mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2017 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab 15. Mai 2012; eventuell sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die
polydisziplinäre Expertise des Aerztlichen Begutachtungs-Instituts, Basel
(ABI), vom 16. April 2013 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz
seinen beidseitigen Handgelenksbeschwerden nach wie vor einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne
mittlere bis schwere Belastungen des linken Handgelenks, ohne repetitives Heben
und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten an vibrierenden Maschinen und ohne
dauernde Umwendbewegungen) uneingeschränkt nachgehen und damit ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer
offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der
Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten
Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich
seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat-
und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien
Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. 
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berichte behandelnder Ärzte beruft, welche
nach Erlass der streitigen Verfügung verfasst wurden, kann ebenfalls auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hält zutreffend fest,
dass ihnen keine wesentlichen Erkenntnisse für den Zeitraum bis zur ablehnenden
Rentenverfügung zu entnehmen sind. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ruft die neue Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden
(BGE 141 V 281) hier von vornherein keiner Neubegutachtung, wurde doch in der
psychiatrischen Teilexpertise des ABI ein einschlägiges Leiden (oder überhaupt
eine psychische Störung mit Krankheitswert) überzeugend ausgeschlossen. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben