Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 298/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_298/2017        

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marija D. Jevremovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 20. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. April 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20.
Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 10. Mai 2017 (Eingang bei der
Schweizerischen Post)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz insbesondere Feststellungen betreffend die Befragung der
Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt resp. Wohnsitz ab 1. Januar
2014 getroffen hat,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnommen
werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen,
dass daher die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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