Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 297/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_297/2017  
 
 
Urteil vom 6. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. März 2017 (IV.2015.00466). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 20. Oktober
2003verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1959
geborenen A.________ (Invaliditätsgrad: 31 %). Die dagegen gerichtete
Beschwerde der Versicherten wies das kantonale Gericht am 25. März 2004 ab. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Im Mai 2007 machte A.________ aufgrund der Folgen eines Autounfalles vom
14. Mai 2005 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Die Verwaltung
veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung bei der MEDAS Interlaken vom 2.
Juni 2009. Nachdem sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die Versicherte
erhalten hatte, gab die IV-Stelle beim Zentrum für Interdisziplinäre
Medizinische Begutachtungen (nachfolgend: ZIMB), Schwyz, ein neues Gutachten in
Auftrag, das vom 29. März 2014 datiert. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren ab, da kein
invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Verfügung vom 24. März
2015).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 7. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Sache zur erneuten Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihr rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine angemessene Invalidenrente
zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch bzw.
dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zu Funktion und Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen über die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3
IVV) sowie den relevanten Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.).
Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären ZIMB-Gutachten vom 29. März
2014Beweiskraft zuerkannt, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten
seit dem 20. Oktober 2003 (bzw. 25. März 2004) nicht verschlechtert habe.
Gestützt darauf hat sie die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 24. März
2015 bestätigt.  
 
3.2. Die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sind Rechtsfragen, welche das Bundesgericht im
Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs.
2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei
prüft.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zwar habe sich die Vorinstanz mit den
aufgeworfenen formellen Rügen auseinandergesetzt, die materiellen Einwände aber
nur zum Teil, unvollständig und teilweise rechtsfehlerhaft behandelt.  
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid klar zu erkennen gegeben,
weshalb es den Standpunkt vertritt, dass nach wie vor kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege. Mit Blick auf diese Begründung war die
Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, den kantonalen Entscheid sachgerecht
anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich, wie die Beschwerdeführerin
selber einräumt, auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 9C_402/2016 vom
12. Oktober 2016 E. 4.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht
ersichtlich. 
 
4.2. Auch die Kritik an der Beweiskraft der ZIMB-Expertise verfängt nicht:
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es stehe fest, dass die medizinische
Aktenlage, welche den Gutachtern zur Verfügung gestanden habe, entweder
unvollständig gewesen oder - falls die fraglichen Akten vorgelegen hätten -
nicht in deren Beurteilung einbezogen worden sei, so ist dies zu pauschal bzw.
nicht genügend substanziiert. Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.2 in
fine). Das kantonale Gericht hat im Übrigen willkürfrei (E. 1) festgestellt,
die Einschätzung des orthopädischen ZIMB-Experten Dr. med. B.________
korrespondiere durchaus mit der Beurteilung der MEDAS Interlaken vom 2. Juni
2009, wonach die objektiven Beeinträchtigungen weniger deutlich seien als die
subjektiv geschilderten; der rechte Arm und die rechte Hand würden mit
minimaler Schonung eingesetzt. Dass es die ZIMB-Gutachter verpasst hätten, eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Querschnitt vorzunehmen und insbesondere
das Gutachten der MEDAS Interlaken zu berücksichtigen, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu (vgl.
ZIMB-Gutachten, S. 89 ["Festlegung des Beginns und des weiteren Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit unter kritischer Würdigung der vorliegenden Arztberichte"]).
Ebenso wenig fehlt es im ZIMB-Gutachten an detaillierten Ausführungen zu den
subjektiven Schmerzangaben der Versicherten. Im Gegenteil würdigten die
medizinischen Experten diese ausführlich und gingen dabei nicht nur auf die
rechtsseitigen Arm-, Hand- und Fingerbeschwerden, sondern auch auf die
HWS-Distorsionsproblematik ein (vgl. ZIMB-Gutachten S. 40 ff.). Wenn die
Gutachter schliesslich festhielten, eine gewisse Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit könne (höchstens) für die Zeit angenommen werden, in welcher
die Versicherte im Bereich ihrer rechten Schulter operiert worden sei (d.h.
zwischen September 2006 und Oktober 2007), so erscheint auch deren Aussage
schlüssig, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens Anfang 2008 "wieder" zu
100 % arbeitsfähig sei (ZIMB-Gutachten, S. 90). Dass das Gutachten
widersprüchlich sein soll, ist unter diesen Umständen - anders als in der
Beschwerde geltend gemacht wird - nicht erkennbar.  
 
4.3. Was die Notwendigkeit weiterer Abklärungen betrifft, ist der
orthopädischen ZIMB-Expertise zu entnehmen, insbesondere bei der Untersuchung
des rechten Schultergelenks sowie des rechten Zeigefingers lasse sich eine
deutliche Aggravationstendenz nicht leugnen. Diese übersteige das Mass einer
bei der Begutachtung häufig anzutreffenden Verdeutlichungstendenz und erfülle
vollumfassend die Definition der Simulation. Die angegebenen subjektiven
Beschwerden entbehrten sowohl in der klinischen als auch in der (röntgen-)
radiologischen Untersuchung jedwedem anatomischen morphologischen Korrelat und
seien von Seiten des Gutachters nicht nachvollziehbar (ZIMB-Gutachten, S. 63).
Dies stützt klarerweise die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei der
Beschwerdeführerin nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden
vorliege (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Folglich bestanden zum
vornherein keine Anhaltspunkte für eine weiterführende (MRI-) Bildgebung. Die
Beschwerdeführerin vermag mit Blick auf die in jeder Hinsicht plausiblen
gutachterlichen Ausführungen auch nicht aufzuzeigen, inwieweit es dem
Beweiswert des ZIMB-Gutachtens abträglich sein sollte, wenn der orthopädische
Experte die früheren radiologischen Befunde vom Dezember 2013 nur in Textform
konsultierte. Die Vorinstanz hat zur Frage, ob die Vergleichsaufnahmen in
bildgebender Form eingesehen werden müssen, hinreichend Stellung genommen
(vorinstanzliche Erwägung 4.8). Hinzu kommt, dass es grundsätzlich Sache des
Gutachters ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für
eine umfassende Expertise notwendig sind (statt vieler: Urteil 8C_516/2014 vom
6. Januar 2015 E. 6.2). Auch die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft der ZIMB-Expertise zu begründen (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das kantonale Gericht durfte somit darauf
abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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