Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 296/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_296/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Übergabe an die schweizerische Post)
gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, mit der A.________ zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 17. Mai 2017
aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 24. Mai 2017, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur
Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Juni 2017
verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Übergabe an die schweizerische Post)
sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 angesetzten Nachfrist
nicht geleistet hat und das am 14. Juni 2017 der schweizerischen Post
übergebene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls
erst nach Ablauf dieser Frist und damit verspätet gestellt worden ist (Art. 48
BGG),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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