II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 296/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_296/2017 Urteil vom 20. Juni 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Übergabe an die schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 17. Mai 2017 aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 24. Mai 2017, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Juni 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in das mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Übergabe an die schweizerische Post) sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat und das am 14. Juni 2017 der schweizerischen Post übergebene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls erst nach Ablauf dieser Frist und damit verspätet gestellt worden ist (Art. 48 BGG), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Juni 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben