Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 294/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_294/2017  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 8. März 2017 (VV.2016.243/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1975 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2012 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
ordnete eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an (Expertisen vom
8. Oktober und 6. November 2013 sowie Stellungnahmen vom 26. Februar, 16. Mai
und 21. November 2014). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 sprach die Verwaltung
A.________ ab 1. Mai bis 31. Dezember 2014 eine befristete ganze Invalidenrente
zu (Invaliditätsgrad: 84 %). Für die Zeit davor und danach ermittelte sie einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ihr sei auch ab 1.
Januar 2015 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer ergänzenden Abklärung an die
Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile 9C_121/2016 vom 27.
April 2016 E. 2.2.1 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in:
BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren "KG-Einträge
der absolvierten ICM-Behandlung" der Psychiatrischen Dienste vom 1. Oktober
2014 bis 1. November 2016, einen Arztbericht von pract. med. C.________ vom 20.
Januar 2017 sowie einen Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Februar
2017 auf. Dabei handelt es sich um unechte Noven. Die Versicherte erläutert
nicht, warum sie die neuen Urkunden nicht bereits im kantonalen Verfahren
präsentierte und weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre
Einreichung gegeben haben soll (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236
mit Hinweisen); sie sind daher unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Die
weiteren Berichte der Klinik D.________ (vom 17., 23. und 27. März 2017) sind
als echte Noven ebenfalls unzulässig (vgl. E. 1.1 hiervor).  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
zur Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch 134 V 231 E. 5.1 S. 232)
zutreffend dar. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach bei rückwirkender
Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die
Revisionsregeln anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_226/2011 vom 15.
Juli 2011 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 137 V 369 aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S.
61; BGE 133 V 263 E. 6.1). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Versicherte ab 1. Mai bis
31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Folglich ist im
vorliegenden Verfahren darauf nicht weiter einzugehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Unter dem Titel "Rechtsbegehren" stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr
sei auch ab 1. Januar 2015 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Das Rechtsbegehren ist jedoch im Lichte der Beschwerdebegründung
auszulegen (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in BGE
136 III 102; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107 BGG mit weiteren
Hinweisen).  
 
4.2. Im Rahmen der Begründung bringt die Versicherte zusätzlich vor, sie habe
bereits ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Rente.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. B.________ und Dr. phil.
E.________, Diplompsychologe, Klin. Neuropsychologe, seien in ihrer Expertise
von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem Begutachtungszeitpunkt
ausgegangen. Diese hätten die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig
remittiert qualifiziert. Es könne grundsätzlich sein, dass sie sich in einer
etwas besseren Krankheitsphase befunden habe. Solche seien im Verlauf
zweifellos vorgekommen. Allein gestützt darauf könne jedoch nicht auf eine
dauerhafte Verbesserung geschlossen werden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV werde
eine Verbesserung erst berücksichtigt, wenn sie mindestens drei Monate gedauert
habe und voraussichtlich weiterhin andauern werden. Mit dieser Argumentation
und dem Hinweis, sie sei ab Herbst 2016 wieder in stationärer Behandlung
gewesen, was gegen eine dauerhafte Verbesserung spreche, vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; denn Art. 88a Abs. 1 IVV
kommt bei der erstmaligen Rentenfestsetzung grundsätzlich nicht zur Anwendung,
sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteil
8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Das kantonale Gericht erwog in Anlehnung an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, es komme invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die
Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Aus der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 21.
November 2014 lasse sich entnehmen, dass die Diagnosestellung auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall keinen Einfluss habe.
Gestützt darauf stellte die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch
sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 2 hiervor) fest, Dr. med. B.________ und
die behandelnden Ärzte gehen im Grundsatz von denselben gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus, woran der Einwand der Versicherten,
gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten könne
die gleiche Diagnose bei verschiedenen Individuen zu unterschiedlichen
Einschränkungen führen, nichts zu ändern vermag. Indem die Vorinstanz die
Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2016 dahingehend bestätigte, dass die
Versicherte erst ab 1. Mai 2014 einen Rentenanspruch hat, verletzte sie kein
Bundesrecht.  
 
5.   
Streitig und zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
Rentenanspruch ab 1. Januar 2015 verneinte. 
 
5.1. Die Vorinstanz stellte auf die Expertise des Dr. med. B.________ und des
Dr. phil. E.________ ab und erkannte, auch wenn nicht schlüssig sei, ob die
Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % oder
lediglich 80 % aufweise, könne sie diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten. Es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zwischen "Frühjahr 2014" und September 2014 vorübergehend
verschlechtert und in diesem Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Versicherte macht geltend, auf das Gutachten des Dr. med. B.________
könne aufgrund objektiver Zweifel und Unklarheiten nicht abgestellt werden. Ob
einem Gutachten Beweiswert zukommt, ist eine grundsätzlich frei überprüfbare
Rechtsfrage (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
5.2.2. Die Begutachtung durch Dr. med. B.________ fand im September 2013 statt.
Im weiteren Verlauf nahm er mehrmals Stellung zu Berichten der behandelnden
Ärzte. Dabei setzte er sich jeweils ausführlich mit den von diesen gestellten
Diagnosen auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb er die kombinierte
Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben erachtet. Der Umstand, dass die
IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.________ jeweils zur
Stellungnahme unterbreitete und sich dieser nach seiner persönlichen
Exploration zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustands sowie zu neuen
Unterlagen äusserte, spricht entgegen der Versicherten gerade nicht gegen den
Beweiswert seiner Expertise.  
 
5.2.3. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med.
B.________ bundesrechtskonform Beweiskraft beimessen (vgl. E. 3 und 5.2.2
hiervor).  
 
5.3. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand der
Versicherten zwischen Frühjahr 2014 und September 2014 vorübergehend
verschlechtert. In Anlehnung an das Gutachten des Dr. med. B.________ ging das
kantonale Gericht folglich von einer Gesundheitsverbesserung ab Oktober 2014
aus. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 an, zwischen
Frühjahr und August 2014 seien die Kriterien einer mittelgradigen bis sogar
schweren depressiven Episode erfüllt gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung
bei Dipl.-Psych. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, am 29.
September 2014 habe noch eine leichte depressive Episode vorgelegen. Dr. med.
G.________ sei am 1. Oktober 2014 von einer Remission der rezidivierenden
depressiven Störung ausgegangen. Dr. med. B.________ erachtete es als
plausibel, dass bei einer mittelgradigen bis sogar schweren depressiven Episode
eine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten
Tätigkeit bestand (bis zu 100 %). Er führte weiter aus, aktuell scheine dies
aber nicht mehr der Fall zu sein.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme einer befristeten Verschlechterung und
anschliessenden dauerhaften Verbesserung sei willkürlich und verletze den
Untersuchungsgrundsatz. Mit Blick darauf, dass sich das kantonale Gericht auf
das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. B.________ stützte (vgl. E. 5.2.3
hiervor), welcher die Gesundheitsverbesserung in Würdigung der Berichte der
behandelnden Ärzte attestierte, kann von Willkür oder einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. 
 
5.4. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erkannte, es lasse sich gestützt auf die Einschätzung des
Dr. med. B.________ nicht zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in
einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % oder lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei.
In Bezug auf den Rentenanspruch spiele dies jedoch keine Rolle. Diese
Feststellung ist offensichtlich unrichtig (vgl. E. 2 hiervor) und demzufolge
vom Bundesgericht zu korrigieren. Die Angaben des Dr. med. B.________ zur
Arbeitsfähigkeit erweisen sich als schlüssig (vgl. E. 5.2.2 vorne). So
attestierte er im Gutachten vom 6. November 2013 in einer adaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, während er sich in der ergänzenden
Stellungnahme vom 16. Mai 2014 zur Einschränkung (20 %) in Bezug auf die
bisherige Arbeit der Versicherten äusserte. Mithin ist in einer angepassten
Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.  
 
5.4.2. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen sind der Versicherten gestützt
auf die Expertise des Dr. med B.________ Arbeiten mit leicht bis deutlich
unterdurchschnittlichen Tempo- und geringen Sorgfaltsanforderungen zumutbar.
Dieser führte aus, sie benötige dabei ein gewisses Mass an Anleitung und
Begleitung. Die Tätigkeiten sollten nur bei einfachen Aufgaben das
selbstständige Erarbeiten von Lösungen erfordern. Ein gewisses Mass an
Strukturierung des Arbeitssettings sei hilfreich.  
Die Versicherte macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres von einem
Nischenarbeitsplatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es
würde ein aussergewöhnlicher Glücksfall darstellen, wenn ein Arbeitgeber ein
solches Entgegenkommen ohne massiven Lohnabzug gegenüber gesunden
Konkurrentinnen zeigen würde. 
Gerade dieses von der Beschwerdeführerin angesprochene Entgegenkommen kann im
Rahmen eines Nischenarbeitsplatz, welcher vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch
erfasst ist, erwartet werden. So wies das kantonale Gericht zu Recht darauf
hin, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist dabei der
ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V
273 E. 4b S. 276; Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4, in: SVR 2016
IV Nr. 2 S. 5). Er umfasst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C_514/2013 vom 29. August 2013
E. 4.2; 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3). 
 
5.4.3. Zusammenfassend ist von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit von 100 % auszugehen.  
 
5.5. Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades fest, es
sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 %
im Erwerb und im Umfang von 20 % im Haushalt tätig sein würde, wobei in Bezug
auf den Aufgabenbereich keine Einschränkung bestehe. Der Einwand der
Versicherten, die Annahme der Vorinstanz, sie sei im Aufgabenbereich nicht
eingeschränkt, sei willkürlich, wobei sie sich auf den Austrittsbericht der
Klinik D.________ vom 12. Februar 2017 beruft, ist nicht zu hören (vgl. E. 1.2
hiervor). Es ergeben sich denn auch keine Hinweise auf eine mögliche
Einschränkung im Haushalt. Im Übrigen wird der Einkommensvergleich nicht
bestritten, weshalb es mit dem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %
sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben