Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_291/2017, 9C_482/2018  
 
 
Urteil vom 20. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
9C_291/2017 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
9C_482/2018 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
10. März 2017 
(200 16 1212 IV) und 4. Juni 2018 (200 17 1107 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ wurde im Februar 1970 auf Grund einer
Oligophrenie (Ziff. 403 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV])
bzw. eines Intelligenzquotienten (IQ) von 73 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Sie erhielt daraufhin Eingliederungsmassnahmen in
Form von Sonderschulung.  
Nachdem im Januar 1989 eine erneute Anmeldung erfolgt war, klärte die IV-Stelle
Bern die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab.
Ein in der Folge als berufliche Eingliederungsvorkehr gewährtes Arbeitstraining
brach A.________ nach kurzer Zeit ab. Gestützt auf das bei Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychotherapie, veranlasste Gutachten vom 23. Januar 1990
verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit
Verfügung vom 5. März 1990 weitergehende berufliche Eingliederungsmassnahmen. 
 
A.b. Im Juli 2015 meldete sich A.________ wieder bei der Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle liess hierauf u.a. eine Begutachtung durch Dr. med. C.________,
FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vornehmen (Expertise vom 23.
September 2016). Auf dieser Basis beschied sie das Leistungsersuchen
abschlägig, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert bzw.
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Vorbescheid vom 27. September
2016, Verfügung vom 7. November 2016).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab
(Entscheid vom 10. März 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der
IV-Stelle vom 7. November 2016 beantragen. Der Eingabe liegen u.a. Berichte der
Psychologinnen lic. phil. D.________ und E.________, Psychiatrische Dienste,
Spital F.________, vom 21. Februar 2017 und des Dr. med. G.________, FMH
Rheumatologie, vom 22. März 2017 bei. 
Die IV-Stelle stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 erwog das Bundesgericht, das Schreiben vom
11. April 2017, welches A.________ im Nachgang zum Entscheid vom 10. März 2017
unter Hinweis auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals
F.________ vom 21. Februar 2017 bei der Vorinstanz hatte einreichen lassen, sei
von dieser als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Die Akten
wurden in diesem Sinne an das kantonale Gericht überwiesen und der
bundesgerichtliche Prozess bis zum Vorliegen des (Revisions-) Entscheids
ausgesetzt. 
 
E.   
 
E.a. Das bernische Verwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit
Entscheid vom 4. Juni 2018 nicht ein.  
 
E.b. A.________ lässt auch hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Revisionsgesuch einzutreten.  
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
BSV auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur.
Daher darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
es ist in der Beschwerdeschrift ein präziser Antrag zur Sache zu stellen (BGE
133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; Urteil 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 10.2,
in: SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69). Das Begehren umschreibt den Umfang des
Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum
Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt nach dem
Gesagten (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich
nicht. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, stellt das
Gericht indessen nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge ab; das Begehren
kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben (Urteil 9C_741/2017 vom 31.
August 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Aus den Ausführungen in der gegen den kantonalen Entscheid vom 10. März
2017 gerichteten Beschwerde geht hervor, dass um Aufhebung des betreffenden
Entscheids und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 sowie
um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanzen zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen ersucht wird.  
 
Auf das Rechtsmittel kann daher eingetreten werden. 
 
2.   
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen
Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich,
die zwei Verfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis; Urteil
8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 1). 
 
3.   
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
4.   
Zu beurteilen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom
4. Juni 2018 zu Recht nicht auf das Revisionsersuchen der Beschwerdeführerin
vom 11. April 2017 eingetreten ist. 
 
4.1. Art. 61 lit. i ATSG sieht für die Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung
neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen gewährleistet sein muss. Die betreffende ATSG-Bestimmung legt damit
die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest,
überlässt die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens (Frist, innert welcher das
Revisionsbegehren einzureichen ist, etc.) aber dem kantonalen Recht (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 229 zu Art. 61 ATSG).  
 
4.2. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen
Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen
wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i
ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen
geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten
Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer
anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; u.a. Urteil
8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 4 mit weiteren Hinweisen; ferner Art. 95
Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]).  
 
5.  
 
5.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, sind die in Bezug auf
das Revisionsgesuch geltenden Frist- und Legitimationserfordernisse erfüllt
(vgl. Art. 96 und 97 VRPG/BE).  
Verneint wurde im angefochtenen Entscheid demgegenüber, dass es sich bei dem
nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. März 2017 aufgelegten
Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom 21. Februar 2017
um ein in revisionsrechtlichem Sinne neues Beweismittel handelt. Begründet hat
die Vorinstanz diesen Standpunkt im Wesentlichen mit dem Argument, die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass
das deutlich vor der Entscheidfällung erstellte Dokument vom 21. Februar 2017
erst derart spät zur Kenntnis genommen worden sei, dass es nicht mehr habe in
das Beschwerdeverfahren eingebracht werden können. 
 
5.2. Auf Grund der Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 erhobenen
Beschwerde vom 8. Dezember 2016 hatte ausführen lassen, aktuell werde der
medizinische Sachverhalt insbesondere betreffend Intelligenzminderung näher
abgeklärt. Die daraus hervorgehenden Berichte würden sobald als möglich
nachgereicht. Bis zu deren Vorliegen werde das kantonale Gericht ersucht,
keinen Entscheid zu fällen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 18.
Januar 2017 mittels prozessleitender Verfügung die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin zugestellt mit der gleichzeitigen Aufforderung, eine
allfällige Kostennote einzureichen. Dem kam der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin - ohne weitere Bemerkungen - mit Eingabe vom 30. Januar 2017
nach. In einem nächsten Schritt erging der angefochtene Entscheid vom 10. März
2017. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin am 3. April
2017 bei der Beschwerdegegnerin bzw. am 11. April 2017 bei der Vorinstanz unter
Hinweis auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom
21. Februar 2017 um "Wiedereröffnung" des Verfahrens bzw. ein "Rückkommen" auf
den Entscheid vom 10. März 2017.  
 
5.2.1. Was den Zeitpunkt anbelangt, an welchem die Beschwerdeführerin bzw.
deren Rechtsvertreter Kenntnis vom fraglichen Bericht hatten, sind den Akten
folgende - im vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Juni 2018 wiedergegebene, durch
die Beschwerdeführerin nicht bestrittene und daher für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) - chronologische
Hinweise zu entnehmen: Am 22. Februar 2017 wurde der Bericht von den
Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ an die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Innere Medizin,
verschickt. Am 22. März 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
den am 10. März 2017 erlassenen vorinstanzlichen Entscheid zu mit der Frage, ob
sie zwischenzeitlich "den Intelligenztest durchgeführt" habe und
bejahendenfalls zu welchem Ergebnis die Abklärungen gekommen seien. Mit
Schreiben vom 3. April 2017 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die
Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass der Bericht der Psychiatrischen
Dienste des Spitals F.________, datierend vom 21. Februar 2017, mittlerweile
bei ihm eingetroffen sei. In seinen Eingaben vom 11. April 2017 und 3. Mai 2018
gab der Rechtsvertreter gegenüber der Vorinstanz an, das fragliche Dokument,
welches seiner Klientin nicht direkt eröffnet worden sei, sei erst am 29. März
2017 in seiner Kanzlei eingegangen. Er verwies in letzterem Schreiben auf eine
- beiliegende - Bestätigung der Frau Dr. med. H.________ vom 2. Mai 2018,
wonach der entsprechende Bericht bei ihr am 3. März 2017 in die elektronische
Krankengeschichte eingescannt worden sei und sie ihn am 29. März 2017 dem
Rechtsvertreter weitergeleitet habe.  
 
5.2.2. Aus den genannten Unterlagen, namentlich den einhelligen Aussagen von
Rechtsvertreter und Hausärztin, den fraglichen neuropsychologischen Bericht
erst am 29. März 2017 weitergereicht bzw. erhalten zu haben, ergeben sich
starke Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter
erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. März 2017 Kenntnis vom
Ergebnis der entsprechenden Abklärungen hatten. Diese Hinweise werden
zusätzlich untermauert durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch mit
Schreiben vom 22. März 2017 von ihrem Rechtsvertreter angefragt worden war, ob
sie zwischenzeitlich Näheres bezüglich der betreffenden Untersuchungen wisse.  
 
5.2.2.1. Vor diesem Hintergrund kann an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung,
der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass
sie bzw. ihr Rechtsvertreter erst nach Erlass des angefochtenen
Gerichtsentscheids vom 10. März 2017 vom Bericht der Psychiatrischen Dienste
des Spitals F.________ vom 21. Februar 2017 erfahren hätten, nicht festgehalten
werden. Zum einen erübrigen sich die Mutmassungen des kantonalen Gerichts
hinsichtlich der Gründe, weshalb der neuropsychologische Bericht erst am 3.
März 2017 bei der Hausärztin eingescannt worden sei, wenn sie diesen
vermutungsweise schon einige Tage zuvor erhalten habe. Massgebend ist im
vorliegenden Zusammenhang einzig, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren
Rechtsvertreter trotz hinreichender Sorgfalt vor der Entscheidfällung keine
Kenntnis vom entsprechenden Dokument haben konnten. Anzufügen ist überdies,
dass, wie die Beschwerdeführerin anschaulich erläutert, die entsprechende
Zeitspanne durchaus erklärbar ist ("kurzer" Monat Februar 2017 mit nur 28
Tagen, Wochenende dazwischen). Ebenso wenig zu überzeugen vermögen sodann die
Ausführungen der Vorinstanz, das Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. März
2017, mit welchem er sich bei seiner Klientin nach dem Stand der
neuropsychologischen Abklärungen erkundigt hatte, stelle lediglich ein Indiz,
nicht aber einen Beweis dar, dass ihm der fragliche Bericht zum damaligen
Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Es erscheint wenig plausibel, sich nach
dem Ergebnis von Untersuchungen zu erkundigen, wenn man bereits im Besitz
desselben ist. Schliesslich ist es mit den heutigen elektronischen Hilfsmitteln
ohne Weiteres möglich, dass Unterlagen noch am Versandtag vom Empfänger
entgegengenommen werden. Wenn also Frau Dr. med. H.________ und der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übereinstimmend angeben, den Bericht vom
21. Februar 2017 am selben Tag (29. März 2017) - per E-Mail oder Telefax -
verschickt und erhalten zu haben, ist dies nicht als zweifelhaft zu werten,
auch wenn konkrete Belege hierfür (wie etwa eine Kopie des E-Mailversands oder
ein Fax-Protokoll) fehlen. Es sind namentlich keine Gründe ersichtlich, weshalb
Ärztin und Anwalt diesbezüglich wahrheitswidrig Auskunft geben sollten.
Überdies wäre, selbst wenn Frau Dr. med. H.________ das bei ihr am 3. März 2017
eingelesene Dokument bereits wenige Tage später an den Rechtsvertreter
weitergeleitet hätte, eine Zustellung durch diesen an die Vorinstanz noch vor
dem Entscheiddatum vom 10. März 2017 kaum realisierbar gewesen.  
 
5.2.2.2. Insgesamt überzeugen die Erläuterungen des kantonalen Gerichts somit
in keiner Weise und stellen in Bezug auf die zu prüfenden revisionsrechtlichen
Eintretenserfordernisse eine - unzulässige - überspitzt formalistische
Sichtweise dar. Die entsprechende Erkenntnis ist demnach qualifiziert
rechtsfehlerhaft und verstösst gegen Art. 61 lit. i ATSG. Sie ist mit der
Feststellung aufzuheben, dass es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem
Rechtsvertreter nicht möglich war, den fraglichen Bericht rechtzeitig in das
kantonale Beschwerdeverfahren einzubringen und es sich dabei daher um eine neue
Tatsache bzw. ein zulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i
ATSG und Art. 95 Abs. 1 lit. b VRPG/BE handelt. Die Vorinstanz hätte mithin auf
das Revisionsersuchen der Beschwerdeführerin eintreten müssen.  
 
6.   
Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht, damit es das
entsprechende Verfahren an die Hand nehme, erübrigt sich indessen. Im Entscheid
vom 4. Juni 2018 wurde im Rahmen einer Eventualbegründung bereits - abschlägig
- zur Frage Stellung genommen, ob der Bericht der Psychiatrischen Dienste des
Spitals F.________ vom 21. Februar 2017 in prozessual revisionsrechtlicher
Hinsicht erheblich, das heisst geeignet ist, an der Massgeblichkeit des
Entscheids vom 10. März 2017 etwas zu ändern (vgl. E. 4.2 hiervor), und das
Revisionsgesuch abgewiesen. Da die Parteien somit Gelegenheit hatten, sich auch
zu diesem Punkt zu äussern, kann darüber im vorliegenden Urteil abschliessend
befunden werden. 
 
7.   
 
7.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 10. März 2017
streitgegenständlich erwogen, zu prüfen sei, ob seit der am 5. März 1990
verfügten Verneinung des Leistungsanspruchs bis zum auf Neuanmeldung hin
ergangenen Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016
eine nach - analog anzuwendenden - revisionsrechtlichen Massstäben erhebliche
Veränderung der für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten sei.
 
 
7.2. Nach Art. 87 Abs. 3 IVV wird, wenn eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrads verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten
Person im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. hiezu BGE 109 V 108
E. 2a S. 114, 262 E. 3 S. 264). Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in
analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66; 109
V 119 E. 3a S. 122).  
 
7.2.1. Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68;
117 V 198 E. 4b S. 200 mit Hinweisen). Die von Verordnungsgeber und
Rechtsprechung (BGE 109 V 108, 119 und 262) entwickelten Regeln zur Behandlung
von Neuanmeldungen nach Erlass einer rechtskräftigen leistungsablehnenden
Verfügung beziehen sich ihrem Sinn und Zweck nach nur auf gleichlautende
Leistungsgesuche (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 mit Hinweisen). Dagegen kann bei
Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs, mithin eines
anderweitigen Versicherungsfalls, die Rechtsbeständigkeit der früheren
Leistungsverweigerung der versicherten Person nicht entgegengehalten werden.
Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - haben ein neuerliches, jedoch
andersartiges (vom Gegenstand der vorangegangenen Ablehnungsverfügung nicht
erfasstes) Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer
umfassenden Prüfung zu unterziehen. Es geht daher beispielsweise nicht an, dass
die Verwaltung nach einer früheren - mit dem Fehlen einer Invalidität
begründeten - Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen auf ein
Rentenbegehren nicht eintritt mit der Begründung, die versicherte Person habe
im neuen Gesuch keine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse geltend machen können (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I
581/05 vom 6. Januar 2006 E. 4.2 und I 269/97 vom 24. Februar 1998, in: SVR
1999 IV Nr. 21 S. 63).  
Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass es Sache der IV-Stelle ist,
über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zu verfügen.
Diese Ansprüche sind - zumindest nach der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Rechtslage und trotz des bereits damals zu berücksichtigenden Grundsatzes
"Eingliederung vor Rente" (vgl. Urteil 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1) -
unabhängig voneinander beurteilbar (BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; Urteile 9C_290/
2009 vom 25. September 2009 E. 3.3.3 und 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E.
2.4 am Ende mit weiteren Hinweisen). 
 
7.2.2.   
 
7.2.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Januar 1989 bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
(Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) angemeldet. Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor, namentlich
veranlasste sie ein Gutachten bei Dr. med. B.________ (vom 23. Januar 1990) und
vermittelte der Versicherten ein Arbeitstraining, welches diese vorzeitig
abbrach. Mit Verfügung vom 5. März 1990 wurde das Gesuch um berufliche
Eingliederungsvorkehren abgelehnt. Im Juli 2015 beantragte die
Beschwerdeführerin Massnahmen für die berufliche Eingliederung und
Rentenleistungen.  
 
7.2.2.2. Nach dem hiervor Dargelegten kann es sich bei dem nunmehr u.a. geltend
gemachten Anspruch auf Invalidenrente entgegen der Darstellung der Vorinstanz
nicht um eine Neuanmeldung handeln. Das mit Verfügung vom 5. März 1990
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hatte einzig berufliche Massnahmen zum
Gegenstand, wogegen vorliegend insbesondere der Rentenanspruch strittig ist.
Das kantonale Gericht hätte daher, jedenfalls was die Rentenfrage anbelangt,
eine umfassende, nicht nur auf analog revisionsrechtliche Aspekte beschränkte
Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse vornehmen müssen.  
 
8.   
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten zum einen, ob ein eingeschränktes
geistiges Leistungsvermögen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
beeinträchtigt. 
 
8.1. Die medizinische Aktenlage stellt sich diesbezüglich wie folgt dar:  
 
8.1.1. Die Psychologin Dr. phil. I.________ hatte am 27. Januar 1970 anlässlich
des Eintritts der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in ein Kinderheim
ausgeführt, beide Kinder seien nicht nur allgemein und intellektuell
verwahrlost, sondern deutlich auch schwachbegabt. Die Beschwerdeführerin
verfüge über einen IQ von 73, während ihre Schwester einen solchen von 77
erreiche (bei einem Normansatz von 100). Beide seien also um zirka zwei Jahre
intellektuell hinter dem Altersdurchschnitt zurück. Die Beschwerdeführerin, die
richtigerweise für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sei, sollte
nun in die Hilfsschule eingewiesen werden, die sie vom Heim aus besuchen könne.
Da das Testresultat stark durch die Verwahrlosung mitbedingt sei, sei zu
empfehlen, die Intelligenzprüfung etwa in einem Jahr nochmals zu wiederholen.
Bis dahin dürfte die Verwahrlosung ein Stück weit abgeklungen sein.  
 
8.1.2. Der auf IV-Anmeldung von Januar 1989 hin beigezogene Psychiater Dr. med.
B.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 eine
Milieuschädigung, ein schwieriges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz
und mangelnde Motivation zur Arbeitsleistung. Er hielt ferner fest, der vormals
auf 73 veranschlagte IQ betrage gemäss aktueller testpsychologischer
Untersuchung 76. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar, sie neige dazu,
Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen und sich in verschiedene körperliche
Beschwerden zu flüchten. Dieses Verhalten dürfte - so der Gutachter im Weiteren
- in der erschwerten Entwicklung der Persönlichkeit durch die Milieuschädigung
wurzeln. Die Beschwerdeführerin habe es noch nicht richtig gelernt, sich im
Leben zu bewegen. Dass sie von der Intelligenz her arbeitsfähig sein könne,
habe sie vor einigen Jahren bewiesen. Die seit geraumer Zeit bestehende
Arbeitsuntätigkeit könne deshalb nicht auf die Intelligenzverminderung
zurückgeführt werden. Es spreche auch nichts für eine Verschlechterung des
psychischen Zustands, welche die Arbeitsuntätigkeit zu erklären vermöchte.
Jedenfalls fehlten bei der Beschwerdeführerin abgesehen von der
Milieuschädigung Hinweise in Richtung endogener Erkrankung bzw. neurotischer
Fehlentwicklung. Es sei anzunehmen, dass die ungünstigen gegenwärtigen sozialen
Umstände, die grundsätzlich mangelnde Motivation zur Leistung sowie die
Aussicht auf eine baldige Verheiratung zur Arbeitsuntätigkeit geführt hätten.
Da bei der Beschwerdeführerin keine Depression, Angstzustände, Wahnideen oder
Ähnliches vorlägen, seien die Einsicht sowie die Willens- und
Selbststeuerungsfähigkeiten nicht wesentlich krankheitsbedingt beeinträchtigt.
Es bestehe nach wie vor eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung
durch die Milieuschädigung. Das Scheitern des Eingliederungsversuchs sei nicht
in erster Linie durch eine psychische Erkrankung, sondern durch das ungünstige
soziale Umfeld verursacht worden.  
 
8.1.3. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom 21.
Februar 2017 waren die Psychologinnen lic. phil. D.________ und E.________
zusammenfassend zum Schluss gelangt, im Rahmen der durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung hätten sich testpsychologisch leichte bis
mittelschwere kognitive Defizite bei den attentionalen Funktionen sowie bei der
Intelligenzabklärung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe beim Wechsler
Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV, 2014) im Vergleich zu ihrer
Altersgruppe ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis im Gesamt-IQ von 63
erzielt. Dies entspreche gemäss ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung.
Dabei zeigten sich unterdurchschnittliche Leistungen in sämtlichen Indizes. Der
Allgemeine Fähigkeitsindex betrage 65, was, wie bereits der Gesamt-IQ, mit
einer weit unterdurchschnittlichen Leistung korrespondiere. Insgesamt - so die
Psychologinnen abschliessend - entsprächen die Befunde einer unspezifischen,
mittelschweren neuropsychologischen Störung mehrheitlich im Rahmen einer
leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Es bestünden deutliche
Minderleistungen mehrerer kognitiver Funktionen. Einfache Tätigkeiten in einer
geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung seien möglich. Es sei
jedoch auf eine engmaschige Betreuung und Unterstützung der Versicherten zu
achten. Im Vergleich zu den Vorbefunden 1970 und 1990 zeige sich eine leichte
Abnahme der IQ-Punkte. Ätiopathologisch müsse ferner eine Mitbedingung der
Resultate durch die bestehende Schmerzproblematik beachtet werden.  
 
8.2. Gemäss der früher gebräuchlichen Einteilung der Oligophrenie-Schweregrade
lag bei einem mit dem Hamburg-Wechsel-Intelligenztest für Erwachsene (HAWIE)
gemessenen IQ von 90 bis 80 eine Minderbegabung, bei einem IQ von 79 bis 60
eine Debilität, bei einem IQ von 59 bis 40 eine Imbezilität und bei einem
Intelligenzquotienten von weniger als 40 Idiotie vor (Pschyrembel Klinisches
Wörterbuch, 256. Aufl. 1990, S. 1205; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009
E. 3). Demgegenüber werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung
gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50),
mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger
als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267.
Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach
konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl.
Urteile 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261, 9C_664/
2009 vom 6. November 2009 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 775/05
vom 6. März 2006 E. 4.1). Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in
der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten
Arbeitsfähigkeit (Urteil I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2). Auch diesfalls
ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der
festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten,
die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und
das soziale Umfeld erforderlich (Urteil 9C_754/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.2 mit
Hinweis). Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer
der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen
(Urteile 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261, und [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 262/81 vom 22. Juni 1982 E. 1c am Ende, in: ZAK
1982 S. 456).  
 
8.2.1. Die in den Jahren 1970 und 1990 ermittelten Intelligenzquotienten von 73
und 76 (vgl. E. 8.1.1 und 8.1.2 hiervor) wiesen nach der damals gültigen
Klassifizierung auf eine Debilität hin. Aktuell läge ein derartiger Wert zwar
über der heute massgeblichen Schwelle (IQ 70), wäre aber immer noch nur knapp
im Normbereich anzusiedeln (vgl. etwa Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261). In ihrem Bericht vom 21. Februar 2017 gelangten
die beiden Psychologinnen lic. phil. D.________ und E.________ indessen zum
Ergebnis, der IQ betrage aktuell nurmehr 63 (Gesamt-IQ) bzw. 65 (Allgemeiner
Fähigkeitsindex; vgl. E. 8.1.3 hiervor), was nach der heute gebräuchlichen
Einteilung einer leichten Intelligenzminderung entspricht.  
 
8.2.2. Da vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Rentenfrage nicht von einem
nach analog revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vergleichend zu beurteilenden
Sachverhalt auszugehen ist (vgl. E. 7 hiervor), kann der letztgenannte Rapport
- entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung (vgl. Entscheid
vom 4. Juni 2018; letztinstanzliche Vernehmlassung vom 7. Juni 2017) - nicht
als bloss unerhebliche abweichende medizinische Einschätzung eines
grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustands eingestuft werden. Vielmehr
sind der betreffenden neuropsychologischen IQ-Reevaluation gewichtige Hinweise
darauf zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin intelligenzmässig doch
gewisse, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Defizite bestehen.
Diesbezügliche Anhaltspunkte enthielten überdies, wie hiervor aufgezeigt, die
bereits aktenkundigen Berichte der Frau Dr. phil. I.________ vom 27. Januar
1970 und des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 1990. Dass ein einmal
bestimmter IQ ohne anderweitige gesundheitliche Veränderungen (wie
beispielsweise neurologische oder psychische Erkrankungen, demenzielle
Entwicklungen etc.) im Erwachsenenalter auf Dauer weitgehend feststeht, wie von
der Vorinstanz erwogen (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids vom 10. März 2017),
letztinstanzliche Vernehmlassung vom 7. Juni 2017), mag zwar im Allgemeinen
zutreffend sein. Die aktuellen Testergebnisse verdeutlichen jedoch, dass eine
gewisse Streuung dennoch möglich ist. So wurde rechtsprechungsgemäss denn auch
bereits festgehalten, dass bei entsprechenden neuropsychologischen
Untersuchungen Resultate bis zu "+/- 15 Punkte streuen können" (vgl. Urteil
[des Eidg. Versicherungsgerichts] I 775/05 vom 6. März 2006 E. 4.1). Dieser
Umstand bedingt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich der Wert
innerhalb des Streubereichs nahe an der für die Annahme einer
Intelligenzminderung relevanten Schwelle bewegt, vertiefte Abklärungen, zumal
die letzte diesbezügliche Testung hier fast dreissig Jahre zurückliegt.  
 
8.3. Indem somit weder Vorinstanz noch Beschwerdegegnerin zusätzliche
medizinische Abklärungen veranlasst, sondern es bei dem durch die IV-Stelle
veranlassten Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 23. September
2016 belassen haben, wurde der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art.
61 lit. c ATSG) verletzt und liegt eine unvollständige (gerichtliche)
Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen vor. Der kantonale Entscheid vom
10. März 2017 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016
sind daher aufzuheben.  
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie polydisziplinäre -
sich insbesondere auch zum rheumatologischen Gesundheitszustand der
Versicherten äussernde (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. März 2017)
- gutachtliche Erhebungen anordne. In Bezug auf die neuropsychologischen
Untersuchungen wird den gemäss IV-Rundschreiben des BSV Nr. 367 vom 21. August
2017 in diesem Bereich definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen
Rechnung zu tragen sein (vgl. auch Urteil 9C_531/2017 vom 15. September 2017 E.
4.3). 
 
9.   
Da nach dem Dargelegten der Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals
F.________ vom 21. Februar 2017 in entscheidwesentlichem Masse zum vorliegend
resultierenden Ergebnis beigetragen hat, stellt er - entgegen der
vorinstanzlichen Betrachtungsweise - eine erhebliche neue Tatsache bzw. ein
Beweismittel im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 61 lit. i ATSG und
Art. 95 Abs. 1 lit. b VRPG/BE dar (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Revisionsgesuch
der Beschwerdeführerin wäre vorinstanzlich somit zu bejahen gewesen. Der
(Nichteintretens-) Entscheid des kantonalen Gerichts vom 4. Juni 2018 ist daher
ebenfalls aufzuheben. 
 
10.   
 
10.1. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang gilt in
Bezug auf die Verfahrenskosten und den Parteikostenersatz als vollständiges
Obsiegen (u.a. Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5 mit Hinweis, in: SVR
2017 IV Nr. 6 S. 15).  
 
10.2. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat folglich die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist, da der Rechtsvertreter zwei Beschwerdeeingaben zu
unterschiedlich gelagerten streitgegenständlichen Rechtsproblemen abzufassen
hatte (prozessuale Revision, Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung), angemessen zu erhöhen.  
 
10.3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen
Gerichtsverfahren wird die Vorinstanz, die in den angefochtenen Entscheiden die
entsprechenden Punkte einzig unter dem Titel des Anspruchs der
Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters auf unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung geprüft hat, neu befinden.  
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 10. März 2017 und 4. Juni 2018 sowie die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 7. November 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'600.- zu entschädigen. 
 
5.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der
vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen. 
 
6.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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