Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 286/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_286/2017        

Urteil vom 14. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
2.       Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt vom 23. August 2010 bis 30. Juni 2011
bei der Firma B.________ als Kassierer in einem 60%-Pensum tätig (letzter
Arbeitstag: 28. Juni 2011). Im Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf
verschiedene körperliche Beschwerden (betreffend Arm und Fuss links,
verschiedene Gelenke sowie Rücken- und Nackenbereich) bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erliess die
IV-Stelle des Kantons Zürich am 1. Dezember 2011 einen leistungsablehnenden
Vorbescheid. Auf die von A.________ dagegen erhobenen Einwände hin holte sie
bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. Mai 2014
erstattet wurde. In einem weiteren Vorbescheid vom 22. Mai 2015 stellte die
IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. November 2011 in Aussicht.
Die Pensionskasse B.________erhob dagegen Einwände. Mit Verfügung vom 4.
November 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem zweiten Vorbescheid fest und sprach
A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November
2011 zu.

B. 
Die Pensionskasse B.________ reichte Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die
Verfügung vom 4. November 2015 sei aufzuheben und ein Rentenanspruch des
A.________ zu verneinen. Eventualiter sei eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen und die Wartefrist frühestens auf den 1. Oktober 2011 anzusetzen.
Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lud A.________ als
Mitinteressierten zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 hiess
es die Beschwerde gut. Es hob die rentenzusprechende Verfügung vom 4. November
2015 auf und stellte fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Mai
2014 eine ganze Rente (eventualiter eine Dreiviertelsrente) zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, die
Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit abzuklären und gestützt darauf neu
zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die aufschiebende
Wirkung anzuordnen, die Pensionskasse B.________ nicht zur Vernehmlassung
einzuladen und ihm das Recht zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort
zu replizieren. Des Weitern stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung und Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische
Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur. Um eine Rechtsfrage handelt es
sich demgegenüber, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtlicher Natur ist sodann auch die Frage, nach
welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2).

2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies
betrifft namentlich die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) sowie die Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen und
Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder
gemischte Methode; Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), insbesondere
bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich (BGE 142 V 290). Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil es an der Prozessvoraussetzung des
schützenswerten Interesses gefehlt habe. Eine Leistungspflicht der
Pensionskasse B.________ sei bereits entfallen mit dem vorinstanzlichen
Entscheid, wonach die Arbeitsunfähigkeit erst am 1. November 2011 bzw. 16.
April 2014 eingetreten sei. Damit habe die Pensionskasse kein
Rechtsschutzinteresse mehr gehabt an der Feststellung, dass überhaupt kein
Rentenanspruch bestehe. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten,
wenn sie bei dieser Sachlage dennoch über den Invaliditätsgrad im Grundsatz
entschieden und einen Rentenanspruch "in toto" verneint habe.

3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:

3.2.1. Weil der Entscheid der IV-Stelle für die Pensionskasse B.________ als
Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung entfaltete und ihre eigene Leistungspflicht
aufgrund des darin festgelegten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf 1.
November 2010 in Frage stand, hatte sie ein schutzwürdiges Interesse an der
gerichtlichen Überprüfung der von der IV-Stelle zugesprochenen Rente, und zwar
grundsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs, der
Rentenhöhe und des Rentenbeginns (vgl. dazu SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/
2016 E. 4.2 mit Hinweisen besonders auf BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 und Urteil
9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1). Das kantonale Gericht hat die
Beschwerdelegitimation der Pensionskasse B.________ somit zu Recht bejaht und
ist auf das Rechtsmittel eingetreten.

3.2.2. Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, eröffnet dies dem kantonalen
Versicherungsgericht den Weg zur materiellen Beurteilung des
Rechtsverhältnisses, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich - in Form der Verfügung - Stellung genommen hat (BGE 125 V 413 E.
1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung - wie dies hier im vorinstanzlichen Verfahren der Fall war
- insgesamt angefochten wird. Das Gericht darf selbst den Streitgegenstand
bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüfen, wenn hiezu aufgrund der
Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).
Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid
nicht nur der Zeitpunkt des Rentenbeginns, sondern der Anspruch als solcher
überprüft wurde.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten
grundsätzlich verbindlich fest, der Versicherte sei in der angestammten
Tätigkeit seit 1. November 2011 vollständig arbeitsunfähig, während ihm eine
leidensangepasste Tätigkeit ab 1. November 2011 zu 80 % und ab 16. April 2014
noch zu 50 % zumutbar sei. Dabei prüfte sie auch, ob der Versicherte angesichts
seines Alters in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als
vermittelbar gelten könne. In Würdigung der massgebenden Gesichtspunkte (vgl.
dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen) gelangte sie zum Ergebnis,
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des im massgebenden
Beurteilungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.) 55-jährigen Versicherten
seien qualitativ und quantitativ nicht derart beschaffen, dass eine Anstellung
nicht mehr realistisch scheine. Dies habe insbesondere auch vor dem Hintergrund
zu gelten, dass dem Versicherten lediglich noch eine 50%-ige Tätigkeit zumutbar
sei, denn er habe in der Vergangenheit immer wieder Anstellungen gehabt, welche
dieses Pensum nicht überstiegen hätten.

4.2. Die vorinstanzliche Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 50
% auf den Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung (d.h. auf den 16. April 2014) statt
auf Mai 2011 (als von den Gutachtern retrospektiv und ohne jegliche Begründung
angenommenen Zeitpunkt) bestreitet der Beschwerdeführer nicht; er lässt einen
Rentenanspruch erst für die Zeit nach der MEDAS-Begutachtung vom 16. April 2014
geltend machen. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, seine 50%-ige
Restarbeitsfähigkeit sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht verwertbar.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten
vom 16. April 2014, auf welches sich die Vorinstanz stützte, enthalte keine
ganzheitliche Betrachtung, indem jeder Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich
bezogen auf den eigenen Fachbereich ermittelt habe. Werde all seinen
Beeinträchtigungen Rechnung getragen, sei eine Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht
kenne.
Dieser Einwand ist unzutreffend, weil die MEDAS-Ärzte anschliessend an die
Teilbegutachtungen eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung vornahmen, die
sämtlichen Einschränkungen, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
Rechnung trägt. Dass dabei Fussbeschwerden und "diverseste Gelenkschmerzen"
unberücksichtigt blieben, wie der Versicherte geltend machen lässt, ist
korrekt, weil diese nach fachärztlicher Einschätzung seine Arbeitsfähigkeit
nicht beeinträchtigen. Soweit der Beschwerdeführer des Weitern nicht nur
Tätigkeiten mit ständigem Gehen oder Stehen, sondern auch Bürotätigkeiten wegen
des "ständigen Sitzens" für unzumutbar hält, findet dies in den medizinischen
Unterlagen keine Stütze. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine
Anstellung aufgrund der gesundheitlich bedingten Einschränkungen, welche die
Ärzte in ihrem Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten, nicht als unrealistisch
bezeichnet werden kann.

4.2.2. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer des Weitern
angerufenen Urteilen I 401/01 vom 4. April 2002, I 617/02 vom 10. März 2003 und
I 392/02 vom 23. Oktober 2003, in welchen - bei seines Erachtens ähnlich
gelagerten Sachverhalten - die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint
wurde: Es ging dabei um Versicherte, die im damals massgebenden Zeitpunkt mehr
als 61, 61 ½ und knapp 64 Jahre alt waren und damit über einen wesentlich
kürzeren Zeitraum bis zur Pensionierung verfügten als der Beschwerdeführer.
Dabei war es gerade die kurze verbleibende Aktivitätsdauer in Verbindung mit
den persönlichen und beruflichen Gegebenheiten, die das Gericht annehmen liess,
ein durchschnittlicher Arbeitgeber werde das Risiko einer ABnstellung nicht
eingehen wollen. Im Urteil I 617/02 vom 10. März 2003 war zudem
entscheidwesentlich, dass der bereits 61 ½ Jahre alte Versicherte, ein
gelernter Automechaniker, der bis zur gesundheitsbedingten Erwerbsaufgabe
während 16 Jahren auf dem Bau gearbeitet hatte, lediglich noch stundenweise
Bürotätigkeiten hätte verrichten können, wofür ihm jegliche Berufserfahrung
fehlte. Davon unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Verhältnisse klar
(nicht nur hinsichtlich des Alters des Versicherten), verfügt der
Beschwerdeführer doch über eine relativ breit gefächerte berufliche Erfahrung
in körperlich leichteren Tätigkeiten, wie sie für ihn nun noch in Frage kommen.
So arbeitete er nach einer Lehre als Konstruktionsschlosser beispielsweise als
Bürohilfe, Aufsichtsperson und Erzieher in einem Internat, für die Securitas
und Securitas Betriebsschutz, als Kassierer bei Grossverteilern sowie als
Kundendienstmitarbeiter und Berater.

4.3. Nach dem Gesagten beruht es weder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht,
dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von der Verwertbarkeit der
50%-igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist.

5.

5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung qualifizierte die Vorinstanz den
Versicherten als Teilerwerbstätigen ohne (anerkannten) Aufgabenbereich. Da der
Versicherte seit Jahren lediglich teilzeitlich gearbeitet habe, sei eine
entsprechende Beschäftigung auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich,
wobei von dem zuletzt innegehabten 60%-Pensum ausgegangen werden könne.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Annahme einer "dermassen langen
Teilzeitbeschäftigung" sei aktenwidrig, habe er doch oft mehrere Stellen
gleichzeitig innegehabt ("z.B. 1993: Arbeit bei zwei Arbeitgebern als Hauswart;
1994: Arbeit bei den Firmen C.________ und D.________) und zudem seit 2005
neben der Arbeit noch studiert. Selbst wenn es sich bei diesen Vorbringen nicht
um von Vornherein unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) handeln würde,
vermöchte der Beschwerdeführer mit ihnen für keinen einzigen Zeitabschnitt eine
Vollerwerbstätigkeit zu belegen. Seine Behauptungen sind nicht geeignet, die
Festlegung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall,
für welche sich das kantonale Gericht zu Recht an den vor Eintritt des
Gesundheitsschadens innegehabten Arbeitspensen orientierte, als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen.

5.2. Für die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen zog die Vorinstanz den
sich aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebenden
Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen
Wirtschaftszweigen des privaten Sektors bei (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe
TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 62'520.- pro Jahr bei einem
Vollpensum). Das Valideneinkommen setzte sie entsprechend einem 60 %-Pensum auf
Fr. 37'512.- fest. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ermittelte sie nach
Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % für die hier allein
interessierende Zeit (vgl. dazu E. 4.1) ab 16. April 2014 (Arbeitsfähigkeit von
50 %) und nach Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Lohnentwicklung
(0.7 und 0.8 %) und Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 28'117.-. Nach Gewichtung mit
dem hypothetischen Erwerbspensum von 60 % ergab sich ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 %.

5.3. Da der Versicherte letztmals Jahrzehnte vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein stabiles Arbeitsverhältnis innehatte und seither
kurzzeitig verschiedenste Tätigkeiten ausübte, verneinte die Vorinstanz zu
Recht Gegebenheiten, welche eine Ermittlung des Validenlohnes anhand des
zuletzt konkret erzielten Einkommens als Gesunder erlaubt hätten, und stellte
auf Tabellenlöhne ab (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Dass sie dabei den
Durchschnittswert aller Wirtschaftszweige als massgebend betrachtete, ist
angesichts der beruflichen Laufbahn des Versicherten nicht zu beanstanden:
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich
nicht, den Lohn eines Konstruktionsschlossers oder eines Rechtsberaters/
Wirtschaftsprüfers beizuziehen. Ersteren Beruf hat der Versicherte bereits 1984
und damit lange vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgegeben.
Eine Tätigkeit als Jurist ist nicht überwiegend wahrscheinlich aufgrund des vom
Beschwerdeführer bereits 2005 und damit lange vor Eintritt des
Gesundheitsschadens aufgenommenen und im Jahr 2011 ohne Zusammenhang mit den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder abgebrochenen Studiums, welches sich
im Übrigen nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen auf den
Besuch diverser Module zur Erlangung eines Bachelor of Law beschränkte.
Eine Korrektur des Valideneinkommens drängt sich hingegen insofern auf, als die
Vorinstanz es - anders als beim Invalideneinkommen - unterlassen hat, den sich
aus der Tabelle für das Jahr 2012 ergebenden Wert auf die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 umzurechnen und die
allgemeine Lohnentwicklung (0.7 und 0.8 %) zu berücksichtigen. Daraus
resultiert ein höheres Valideneinkommen (Fr. 45'191.-), ohne dass sich
allerdings am Ergebnis etwas ändern würde.

5.4. Das Invalideneinkommen (Fr. 28'117.-) wird in der Beschwerde nicht
bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Auch bei Gegenüberstellung
mit dem korrigierten Valideneinkommen (Fr. 45'191.-) und Berücksichtigung des
60%-Pensums resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad
(gerundet: 23 %). Damit hat es mit der Verneinung eines Rentenanspruchs sein
Bewenden.

6. 
Angesichts dieses Verfahrensausganges erübrigt sich die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 in initio BGG; vgl. auch Urteil 9C_477/2012
vom 21. September 2012 E. 4). Die sich darauf beziehenden
beschwerdeführerischen Anträge (wonach auf die Einholung einer Vernehmlassung
bei der Pensionskasse B.________ zu verzichten und im Falle einer
Beschwerdeantwort Gelegenheit zur Replik zu gewähren sei) sind damit hinfällig.

7. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung, Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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