Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 285/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_285/2017

Urteil vom 15. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente. Im
Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs verfügte die IV-Stelle Luzern
(fortan: IV-Stelle) am 19. Oktober 2016 die Durchführung einer stationären
psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung durch dipl. med. B.________ und Dr.
med. C.________ bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen
(fortan: PMEDA), Zürich.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht
Luzern mit Entscheid vom 8. März 2017 insofern gut, als es die Verfügung vom
19. Oktober 2016 aufhob und die IV-Stelle anwies, im Rahmen eines
Einigungsverfahrens zusammen mit dem Versicherten eine neue Gutachterstelle für
die bidisziplinäre Expertise zu beauftragen.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihre Verfügung vom
19. Oktober 2016 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017, mit dem es den
Anschein der Befangenheit des Institutsleiters Prof. Dr. med. D.________ und
damit gleichsam auch den Befangenheitsanschein der Gutachterstelle bejaht hat,
ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen
Instanz über den Ausstand (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG; zum
Begriff vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f. mit Hinweisen). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Die Vorinstanz erwog zunächst, die IV-Stelle habe die Einholung einer weiteren
bidisziplinären Expertise zu Recht verfügt. Alsdann verwies sie auf ihren
Entscheid vom 16. November 2016 (Verfahren 5V 16 298 / 5V 16 314), wonach
erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Leiters der PMEDA bestünden
resp. ein Versicherter eine Begutachtung durch die PMEDA zu Recht abgelehnt
habe. Weil - so die Vorinstanz weiter - vorliegend keine Anhaltspunkte
ersichtlich seien, weshalb an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden
solle, habe die IV-Stelle eine andere Gutachterstelle als die PMEDA mit der
Untersuchung des Versicherten zu beauftragen.

3. 
Das Bundesgericht hat sich jüngst mit Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 mit
dem besagten Entscheid des kantonalen Gerichts vom 16. November 2016 befasst.
Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein
der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejaht und aufgrund dessen
gewichtiger Stellung innerhalb der PMEDA gleichsam auch das Institut als
solches als abgelehnt qualifiziert habe. Darauf kann, weil im hier zu
beurteilenden Verfahren keinerlei neuen Aspekte vorliegen bzw. sich die
Vorinstanz zur Begründung der Ablehnung der PMEDA einzig auf ihren Entscheid
vom 16. November 2016 berief, vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
BGG).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich begründet. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2016
zu bestätigen.

4. 
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf
unverrückbaren Tatsachen und einer klaren Rechtslage beruht (vgl. E. 3 vorne),
verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung käme einem formalistischen
Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 in
initio BGG; vgl. auch Urteil 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 4).

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
8. März 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 19.
Oktober 2016 bestätigt.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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