Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 283/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_283/2017            

 
 
 
Urteil vom 29. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 21. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 15. Mai 2012 meldete sich A.________ (geboren 1961) bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, nachdem diese vorgängig ein erstes Gesuch
um berufliche Massnahmen und Invalidenrente am 8. März 2011 abgelehnt hatte.
Die IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 15. Dezember 2014 ein, das am 19.
Januar 2015 ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 sprach die IV-Stelle
A.________ ab 1. Juni 2013 eine bis 31. Dezember 2013 befristete ganze
Invalidenrente zu. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf
und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 sowie
vom 1. November 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe (Entscheid vom 21. Februar 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle seien
hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014 und ab 1.
September 2015 aufzuheben, und es sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 2013 über den
31. März 2014 hinaus ohne Unterbruch eine unbefristete ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG richtig dargelegt, dass die Verwaltung im
Fall des Eintretens auf eine Neuanmeldung analog zu einer Rentenrevision zu
prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen
Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben.
Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann die Bestimmungen über
den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Höhe (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG)
sowie den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Grundsätze zum Beweiswert
ärztlicher Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat einen über die befristet gewährte Invalidenrente (vom 1.
Juni 2013 bis 31. März 2014 und vom 1. November 2014 bis 31. August 2015)
hinaus andauernden Rentenanspruch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
des ABI vom 15. Dezember 2014 mit Ergänzung vom 19. Mai 2015 verneint, indem
sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis
14. November 2014 sowie - nach einer Periode voller Arbeitsunfähigkeit - ab
Mitte Mai 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 75 %
arbeitsfähig gewesen sei. 
 
4.   
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin in
erster Linie die Beweiskraft der Expertise des ABI vom 15. Dezember 2014 samt
Ergänzung vom 19. Januar 2015, wobei sie sämtliche Teilgutachten in ihre Kritik
miteinbezieht. 
 
4.1. Auszugehen ist mit dem kantonalen Gericht davon, dass dem Gutachten, an
welchem Ärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie,
orthopädischen Chirurgie, Otorhinolaryngologie und Ophthalmologie beteiligt
waren, rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zukommt, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 136 V 376 E. 4
S. 377 ff., 125 V 351; vgl. auch BGE 137 V 210).  
 
4.1.1. Gegen die Zuverlässigkeit der orthopädischen Begutachtung wendet die
Versicherte ein, diese leide an gravierenden Mängeln. Sie enthalte nicht die
korrekten Operationsdaten, und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei unrichtig
dargestellt worden. Auch die Ergänzung des Gutachtens vom 19. Januar 2015 sei
nicht schlüssig, indem die Arbeitsunfähigkeit für jeweils sechs Monate nach den
Operationen bescheinigt, gleichzeitig aber angegeben wurde, die
Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter
Leistung in Verweisungstätigkeiten und die Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus
polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten gelte
seit dem ersten Wirbelsäuleneingriff vom 26. Juni 2012, und ab Januar 2014 sei
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % zu bestätigen. Wenn die Vorinstanz
aus der Beurteilung des ABI entnehme, vom 1. Januar 2014 bis 13. November 2014
sowie ab Mitte Mai 2015 habe aus orthopädischer Sicht in einer angepassten
Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden, habe sie eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.  
Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Der Ergänzungsbericht des ABI vom
19. Januar 2015 ist klar: Mit Rücksicht auf die Operation am Rücken ist von
Juni 2012 bis Dezember 2013 von voller Arbeitsunfähigkeit auch in
Verweisungstätigkeiten auszugehen, während die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014
wiederum zu 75 % gegeben ist. Diese Angaben sind widerspruchsfrei. Die
Arbeitsunfähigkeitsperioden sind bestimmt. Ergänzende Abklärungen erübrigen
sich. Hinweise auf Ungenauigkeiten hinsichtlich des Alters der
Beschwerdeführerin und der Operationsdaten im Gutachten sind sodann nicht
geeignet, den darauf gestützten Entscheid als willkürlich erscheinen zu
lassen. 
 
4.1.2. Die Versicherte erachtet auch das psychiatrische Teilgutachten nicht als
beweistauglich, vermag jedoch nicht darzutun, inwieweit das kantonale Gericht
in Willkür verfallen sein soll, indem es darauf abgestellt hat. Die
Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass der
Psychiater des ABI lediglich eine nicht invalidisierende Anpassungsstörung
diagnostiziert hat, steht in keinem Widerspruch zu den früheren Diagnosen der
Psychiatrischen Klinik B.________. Diese hat bereits am 29. November 2013 über
einen verbesserten Gesundheitszustand und eine nur noch leichte depressive
Episode berichtet, welche ebenso wenig als invalidisierend betrachtet werden
kann wie die im ABI festgestellte Anpassungsstörung. Wenn der Gutachter ferner
keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat, lässt dies nicht auf eine
fehlerhafte medizinische Abklärung schliessen. Wie die Versicherte selbst
ausführt, drängt sich das Vorliegen eines solchen psychosomatischen Leidens
allenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien auf, weil im orthopädischen
Teilgutachten die Auffassung vertreten wird, dass die Beschwerden einen
erheblichen nicht organischen Anteil aufwiesen. Wie es sich damit verhält, hat
indessen der Psychiater zu klären. Vermutungen aus Sicht der Rechtsvertreterin
sind insoweit fehl am Platz. Wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, dass
sich im Gutachten Darlegungen zu einer somatoformen Schmerzstörung fänden, wenn
Anlass zu einer solchen Feststellung bestanden hätte, ist dies keinesfalls
willkürlich, sondern steht in Einklang mit den Anforderungen, die an eine
fachärztliche Expertise gestellt und vom Gutachten des ABI erfüllt werden.  
 
4.1.3. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin ferner auch das
Abstellen der Vorinstanz auf den ophthalmologischen Teil des Gutachtens, wonach
für alle in Betracht fallenden Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an
die Sehfähigkeit eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 25 % bestehe.
Sie rügt, dass das kantonale Gericht nach Verfügungserlass ergangene
Arztberichte ausser Acht gelassen habe, so den zwei Monate nach
Verfügungserlass erstellten Bericht über eine Untersuchung vom 18. August 2015
und den Bericht der Sehilfe C.________ vom 3. August 2015, welche erheblich
schlechtere Visuswerte ergeben hätten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die
tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses entwickelt haben (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338 mit
Hinweisen). Sollte sich die gesundheitliche Situation mit Bezug auf den Visus
und - wie beschwerdeweise geltend gemacht - auch betreffend das Hörvermögen
(Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 25. August 2015) seit der
Begutachtung im ABI und insbesondere unmittelbar nach Verfügungserlass am 19.
Juni 2015 erheblich verschlimmert haben, hätte die Beschwerdeführerin dies mit
einem Revisionsgesuch, geltend zu machen. Was sie diesbezüglich - unter Hinweis
auf verschiedene Arztberichte - vorbringt, vermag die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
4.1.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche sich auf das
Gutachten des ABI samt Ergänzung stützt, vermag nicht in allen Punkten vollends
zu überzeugen. Als im Ergebnis - worauf es ankommt (vgl. statt vieler Urteil
8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 5.3.1) - offensichtlich unrichtig kann sie
jedoch nicht qualifiziert werden. Ebenso wenig lag der Ermittlung der
rechtserheblichen Tatsachen eine anderweitige Bundesrechtsverletzung (Art. 95
lit. a BGG) zugrunde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ging
das kantonale Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis
15. November 2014 sowie wiederum ab Mitte Mai 2015 in einer angepassten
Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf die von ihr während Jahren in
verschiedenen Bereichen (Verkauf, Service, Küche, Kantine, Post) ausgeführten
Arbeiten sei von voller Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der
Vergleich des anhand der Tabellen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 52'580.- mit dem
als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
herangezogenen, zuletzt als Küchenmitarbeiterin erzielten, auf ein Jahr
umgerechneten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohn von Fr. 58'396.75
resultierte bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % ein Invaliditätsgrad von 33
%.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt den vorinstanzlich erhobenen Einwand,
dass die verbliebene Einsatzfähigkeit mit zahlreichen Einschränkungen
wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Die Vorinstanz habe keine konkret in
Betracht fallenden Arbeitsgelegenheiten genannt, was sie angesichts des eng
umschriebenen Kreises der geeigneten Verweisungstätigkeiten jedoch hätte tun
müssen. Würde nebst der Seh- und Hörbehinderung und den orthopädischen
Einschränkungen der Pausenbedarf von 25 % berücksichtigt, sei darauf zu
schliessen, dass nur noch realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten offenstehen, die
bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen seien. Schliesslich macht
die Versicherte geltend, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 %
vorzunehmen, da Einschränkungen ganz unterschiedlicher Art zusammenträfen.
Zudem sei sie bereits in einem fortgeschrittenen Alter. Selbst wenn sie einen
Arbeitgeber fände, der sie anstellen würde, müsste sie mit einem
unterdurchschnittlichen Lohn rechnen.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin bis anhin verrichteten
Erwerbstätigkeiten erwähnt, woraus sich ergibt, dass sie solche und
vergleichbare Arbeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen somatisch
bedingten Einschränkungen und des erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar erachtet
hat. Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten im Sinne von
Arbeitsgelegenheiten konnte und musste das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid nicht aufzeigen.  
 
4.2.4. Als Rechtsfrage frei zu prüfen bleibt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ob
das auf der Grundlage der LSE festgesetzte Invalideneinkommen herabzusetzen
ist, weil persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; 134 V 322 E. 5.2
S. 327 f.; Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016). Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).  
 
4.2.5. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten
Abzug entgegen dem angefochtenen Entscheid erfüllt. Wie in der Beschwerde
zutreffend bemerkt wird, ist die Versicherte gemäss Gutachten des ABI in
multipler Art und Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Insbesondere
durch das reduzierte Seh- und Hörvermögen wird nicht nur das Spektrum der
erwerblichen Tätigkeiten erheblich (weiter) eingegrenzt, sondern auch die
Anstellungschancen bleiben deswegen, verglichen mit einem voll leistungsfähigen
Mitbewerber, nur unter Inkaufnahme einer wesentlichen Lohneinbusse intakt. Mit
Rücksicht auf diese hier gegebenen persönlichen Merkmale, welche die Vorinstanz
gänzlich ausser Acht gelassen hat, ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom
Tabellenlohn gerechtfertigt. Dem von der Vorinstanz für das Jahr 2015
ermittelten Valideneinkommen von Fr. 58'396.- ist demzufolge ein im Vergleich
zum vorinstanzlichen Entscheid um 20 % reduziertes Invalideneinkommen von Fr.
31'548.- (Fr. 39'435.- : 100 x 80) gegenüberzustellen. Die Erwerbseinbusse
beläuft sich somit auf Fr. 26'848.- (Fr. 58'396.- - Fr. 31'548.-). Aus dem
Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad
von aufgerundet 46 % (Fr. 58'396.- - Fr. 31'548.- x 100 : Fr. 58'396.-). Die
Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung, wobei sich ein Anspruch in gleicher Höhe bereits für die
Zeit vom 1. April - nach drei Monate dauernder, anspruchsrelevanter
Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV - bis 31.
Oktober 2014 ergibt, da dem Einkommensvergleich für dieses Jahr im Wesentlichen
die gleichen Zahlen wie für 2015 zugrunde zu legen sind.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtskosten auf
die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin dem teilweisen Obsiegen entsprechend die Hälfte der
Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Differenz ist ihr
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Bundesgerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 64
Abs. 4 BGG hingewiesen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2017 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 werden aufgehoben,
soweit sie die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014 sowie ab 1.
September 2015 betreffen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom
1. April bis 31. Oktober 2014 sowie ab 1. September 2015 Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse
genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin bestellt, und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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