Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 281/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_281/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision; gemischte Methode),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.
März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog nach einer zweijährigen Anlehre ab 1. Dezember 2001 eine
(ausserordentliche) ganze Rente der Invalidenversicherung. Zufolge einer
Erhöhung des Verdienstes als Hilfskraft... wurde die ganze Rente mit Wirkung ab
1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Mit Verfügung vom 25.
Juni 2013 hob die IV-Stelle Bern die ganze Rente auf den gesetzlich
vorgesehenen Zeitpunkt hin auf. Mit Entscheid vom 16. Mai 2014 hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen Verwaltungsakt auf und wies die
Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu
verfüge. U.a. gestützt auf ein neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten vom
18. Dezember 2015 und den Abklärungsbericht Haushalt/ Erwerb vom 31. März 2016
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2016 die Dreiviertelsrente auf
Ende Juli 2013 auf.

B. 
Mit Entscheid vom 28. März 2017 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A.________ die Verfügung vom 14. Juli
2016 insoweit auf, als die Dreiviertelsrente auf Ende Juli 2013 auf eine halbe
Rente herabgesetzt wurde.

Die IV-Stelle Bern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. März 2017, soweit nicht die Frage
der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend, sei aufzuheben, und die Verfügung
vom 14. Juli 2016 sei zu bestätigen.

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) indessen nur die gerügten Rechtsverletzungen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Feststellung des Sachverhalts (durch
die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
2 BGG). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1).

2. 
Der angefochtene Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1) spricht der Beschwerdegegnerin
im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen ab 1. August 2013 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 1
und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Unbestritten ist, dass ein Revisionsgrund
gegeben und demzufolge der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln ist, wobei keine
Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11
mit Hinweisen). In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung
(Art. 28a Abs. 3 IVG; im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 und
seitherige Urteile) hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 54 % (0,8 x
66,4 % + 0,2 x 2 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt.

3. 
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die Invaliditätsbemessung der
Vorinstanz verletze Art. 28a Abs. 3 IVG. Es könne lediglich von einem Anteil
der Erwerbstätigkeit von 0,5 (= hypothetisches erwerbliches Arbeitspensum von
50 % im Gesundheitsfall; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) ausgegangen werden.

3.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs.
3 ATSG) im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der
Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20).
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S.
507). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV)
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 137 V 334 E.3.2
S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
Mit Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen Status (voll-, teil- oder
nichterwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich) qualifiziert sich als
grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die Festlegung nach den
massgeblichen Gesichtspunkten erfolgte. Dagegen ist die Festsetzung des Umfangs
der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, soweit sie auf einer Würdigung
konkreter Umstände und hypothetischer Geschehensabläufe beruht und sich nicht
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche
Empirie stützt, eine Tatfrage, welche der eingeschränkten Kognition unterliegt
(Urteil 9C_441/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2. Die IV-Stelle setzte in der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung den
Anteil der Erwerbstätigkeit auf 0,5 fest. Sie stützte sich dabei auf den
Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 31. März 2016, wonach die Versicherte die
Frage nach einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung mit "Sie würde 50 % arbeiten
gehen (...) " beantwortet hatte. Nach Auffassung des kantonalen
Verwaltungsgerichts trägt diese Statusfestlegung den Gegebenheiten nicht
hinreichend Rechnung, was es wie folgt begründet hat: Die Versicherte habe nie
über einen Gesundheitszustand verfügt, der eine Einschätzung anhand eines
früher tatsächlich gelebten Validenstatus erlauben würde. Diese sei daher zum
einen auch unter Berücksichtigung ihrer effektiven Tätigkeiten mit dem
Gesundheitsschaden vorzunehmen, zum andern sei die Lebenserfahrung zu
berücksichtigen. Die Versicherte lebe zusammen mit ihrem Ehemann in einer
kleinen (Zwei-Zimmer-) Wohnung. Kinder seien nicht vorhanden; entsprechende
Betreuungspflichten entfielen somit von vornherein. Die Versicherte habe in der
einzigen ernsthafteren Anstellung als Hilfskraft zwischen 2002 und 2005 zwar zu
100 % gearbeitet. Danach sei sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig
gewesen. Gemäss Übereinkunft mit ihrem Ehemann werde der Haushalt weitgehend
von ihr besorgt. Ebenfalls würden die Haustiere (zwei Hunde, drei bis vier
Katzen) hauptsächlich von ihr versorgt. Die täglich vier bis fünf Spaziergänge
mit den beiden Hunden würden 15 bis 30 Minuten, manchmal auch bis zu zwei
Stunden dauern. Die Versicherte habe den Tatbeweis, dass sie eine zumutbare
Vollzeitstelle gesucht hätte und auch bereit wäre, hierfür die notwendigen
Einschränkungen die Hunde betreffend in Kauf zu nehmen, seit mehr als zehn
Jahren nicht erbracht. Insbesondere wären mit einer hochprozentigen
Arbeitsstelle die täglichen Spaziergänge mit den Hunden nicht mehr möglich. Die
Haustiere hätten im Übrigen keinen therapeutischen Charakter. Es bestünden
keinerlei Anhaltspunkte, dass selbst ein vollständiges Aufgeben dieser
"Tierhaltung" negative gesundheitliche Auswirkungen hätte. Die Versicherte
leide an einem geistigen Gesundheitsschaden, der seit jeher eine vollschichtige
Tätigkeit zulasse. In Anbetracht sämtlicher Umstände sei im Zeitpunkt der
Revision ein Status von 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich überwiegend
wahrscheinlich.

3.3. Die IV-Stelle erwähnt vorab die Bedeutung der Angaben der Versicherten
gegenüber der Abklärungsperson zum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgeübten erwerblichen Arbeitspensum (Hinweis auf die Urteile 9C_615/2016 vom
21. März 2017 E. 5.4 und 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Weiter
bringt sie vor, dass die von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage
berücksichtigten Umstände allesamt dafür sprächen, dass bei der Versicherten
ein "geringerer Erwerbsstatus" vorliegen würde. Insbesondere handle es sich bei
einer 80%igen Anstellung um ein hochprozentiges Pensum, was das kantonale
Verwaltungsgericht aber selber in Abrede stelle, wenn es den Tatbeweis, dass
die Versicherte eine zumutbare Vollzeitstelle gesucht hätte und auch bereit
wäre, hierfür die notwendigen Einschränkungen in Bezug auf das Halten der Hunde
in Kauf zu nehmen, nicht als erbracht erachte. Sinngemäss stütze sich seine
Schlussfolgerung, die Versicherte verfüge über einen Status von 80 % Erwerb und
20 % Aufgabenbereich, in Anbetracht sämtlicher Umstände entweder
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung, oder sie beruhe auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung bzw. auf einer Verletzung der Begründungspflicht.

3.4.

3.4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz und die Vorbringen der IV-Stelle werfen
die Frage auf, inwiefern im vorliegenden Fall die allgemeine Lebenserfahrung
von Bedeutung ist bzw. überhaupt sein kann. Nach verbindlicher Feststellung des
kantonalen Verwaltungsgerichts ist die Versicherte aufgrund ihrer geistigen
Behinderung und Intelligenzminderung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Eine vollschichtige Tätigkeit ist ihr zwar zumutbar, jedoch
kommen nur intellektuell wenig anspruchsvolle, emotional wenig belastende
Tätigkeiten ohne Zeitdruck, mit mässigen Ansprüchen an die sozialen
Fertigkeiten und in wohlwollender Umgebung in Betracht, wobei eine
Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % besteht (Gutachten vom 18. Dezember
2015). Unter diesen Umständen hat die hypothetische Frage nach dem zeitlichen
Umfang, in welchem sie im Gesundheitsfall bei im Übrigen unveränderten
Umständen erwerblich tätig wäre (E. 3.1 hiervor), kein Fundament. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass die Versicherte
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich eine andere
höherwertige Ausbildung als die Anlehre zur... im geschützten Rahmen absolviert
und ihre erwerbliche Situation einen anderen Verlauf genommen hätte. In diesem
Sinne ist die Frage, in welchem zeitlichen Umfang sie ohne Behinderung
erwerbstätig wäre, nicht zielführend.

3.4.2. Als Gesunde könnte die Versicherte ein höheres rentenausschliessendes
Einkommen erzielen, da die erwähnten geistigen und intellektuellen Defizite und
die leistungsmässigen Einschränkungen nicht bestünden. Die Frage ist somit, was
sie bei bestehenden gleichen Verumständungen, insbesondere was die Ausbildung
anbetrifft, täte, wenn sie keinen Rentenanspruch und demzufolge auch keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) hätte. Diesfalls
sprechen vor allem die finanziellen Verhältnisse für ein hohes erwerbliches
Arbeitspensum. Gemäss unwidersprochen gebliebener Feststellung der Vorinstanz
im Rückweisungsentscheid vom 16. Mai 2014 erzielt der Ehemann ein bescheidenes
Einkommen und er hat (offenbar) grosse Schulden. Mit Bezug auf die
Sozialhilfeleistungen ist sodann auf Art. 8g Abs. 1 der Verordnung des Kantons
Bern vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hinzuweisen. Danach sind erwerbslose
Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, verpflichtet, im Rahmen der
Bestimmungen des SHG [Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe; BSG 860.1] auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu
suchen und anzunehmen. Diese Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen, bei welcher es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (BGE
139 I 218 E. 3.5 S. 222), spricht ebenfalls dafür, dass die Versicherte ohne
Sozialversicherungsleistungen in einem grossen zeitlichen Umfang erwerbstätig
wäre. Der Umstand, dass der Sozialdienst in den letzten Jahren die Arbeitssuche
offenbar nicht zur Bedingung für die Ausrichtung von Sozialhilfe machte - etwas
Gegenteiliges ist nicht aktenkundig -, ist invalidenversicherungsrechtlich
nicht von Belang; ebenso wenig der fehlende Tatbeweis, eine Vollzeitstelle
gesucht zu haben, da auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 100 % am
Rentenanspruch nichts geändert hätte. Dem gegenüber steht die Besorgung des
Haushalts sowie das Halten von zwei Hunden, was einen nicht zu
vernachlässigenden täglichen zeitlichen Aufwand in Anspruch nimmt. Allerdings
haben die Versicherte und ihr Ehemann keine Kinder und die Wohnung ist klein.

3.4.3. Insgesamt kann der vorinstanzliche Statusentscheid von "80 % Erwerb und
20 % Aufgabenbereich" (E. 3.2 hiervor) nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet
werden.

4. 
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht beanstandet. Es
besteht kein Grund zu einer näheren Prüfung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

6. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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