Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 27/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_27/2017         

Urteil vom 8. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Y.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Z.________ AG war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend:
Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Y.________
war als Präsident und (seit Dezember 2001) einziges Mitglied des
Verwaltungsrates, X.________ (seit 4. August 2008) als Zeichnungsberechtigter
mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen. Über die Gesellschaft wurde
am 18. April 2013 der Konkurs eröffnet; am 11. Juni 2013 wurde das Verfahren
mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verpflichtete die
Ausgleichskasse X.________ in solidarischer Haftung mit Y.________ zur
Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der
Höhe von Fr. 53'454.10. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. März
2015 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich (nach Beiladung von Y.________) mit Entscheid vom 10. November
2016 insofern gut, als es die Schadenersatzpflicht des X.________ auf Fr.
40'302.75 reduzierte.

C. 
X.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 10. November 2016, der Einspracheentscheid vom
19. März 2015 und die Verfügung vom 3. Juli 2014 seien aufzuheben, eventuell
sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. 
Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung
(Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 EOG, SR 834.1), der
Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0) und der Familienzulagen (Art.
25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen
[Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung findet, hat ein
Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von
Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls
die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Mehrere nach Art. 52
AHVG Schadenersatzpflichtige haften solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGE 134 V
306 E. 3.1 S. 308 f.).

3. 
Das kantonale Gericht hat den Schaden für die entgangenen, von der Z.________
AG für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahn-
und Betreibungskosten) auf Fr. 53'454.10 festgelegt. Weiter hat es eine
Verletzung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV
[SR 831.101]) durch die Arbeitgeberin und damit eine Widerrechtlichkeit bejaht.
Dem Beschwerdeführer hat es eine Stellung als faktisches Organ der
Arbeitgeberin zugeschrieben und sein Verhalten ebenfalls als widerrechtlich
erachtet. Sodann hat es die Freistellung des Beschwerdeführers ab 8. April 2013
berücksichtigt und ein Verschulden (in Form eventualvorsätzlichen Handelns) nur
soweit bejaht, als es um die Beitragspflicht bis Ende Februar 2013 geht.
Schliesslich hat es einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden
und der Widerrechtlichkeit angenommen. Folglich hat es die Schadenersatzpflicht
des Beschwerdeführers auf Fr. 40'302.75 herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits seine Stellung als faktisches Organ
der Arbeitgeberin und anderseits den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
seinem Verhalten und dem Schaden.

4.

4.1. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates
unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen
Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich
die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide
treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die
Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Dabei reicht die
Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in
Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27, 9C_920/2014 E.
2.2.1; 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.1).

4.2. Ob einer Person Organstellung im dargelegten Sinne zukommt, ist eine
Tatfrage (vgl. E. 1), soweit es um die Würdigung konkreter Umstände geht (SVR
2012 BVG Nr. 11 S. 44; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2).

4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Aufgabenbereich und die Kompetenzen
des Beschwerdeführers seien im Vergleich zum Arbeitsvertrag vom 28. August 2006
ausgeweitet worden. Er sei neben dem Verwaltungsratspräsidenten als einzige
Person mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen worden. Er habe nicht
nur Zahlungsbefehle entgegengenommen, sondern sei als einziger Vertreter der
Arbeitgeberin bei Pfändungsvollzügen anwesend und Ansprechperson des
Betreibungsamtes für den Aufschub der Verwertung und die Leistung von
Abschlagszahlungen gewesen. Der Beizug von W.________ (Berater für
Strategieentwicklung und Unternehmensführung) zeige, für wie grundlegend die
Arbeitgeberin die Regelung der Ausstände und allfälliger Zahlungsaufschübe
erachtet habe. Das Betreibungsamt habe weiterhin den Beschwerdeführer und nicht
etwa W.________ als Vertreter der Arbeitgeberin wahrgenommen. Er sei gegenüber
Dritten und der Beschwerdegegnerin als Geschäftsführer aufgetreten. Die
Ausweitung der Aufgaben und Kompetenzen habe sich auch in seinem Einkommen
widerspiegelt. Dieses habe sich zwischen 2006 und 2013 um mindestens 55 % auf
einen Jahreslohn von Fr. 120'030.- resp. Fr. 112'840.- erhöht, wodurch er der
bestverdienende Mitarbeiter der Arbeitgeberin geworden sei. Auf dieser
Grundlage hat das kantonale Gericht den Schluss gezogen, dass der
Beschwerdeführer faktisches Organ der Arbeitgeberin gewesen sei.

4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Das
kantonale Gericht hat eine Gesamtwürdigung verschiedener Aspekte vorgenommen,
und trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung mit der Arbeitgeberin den
Beschwerdeführer als deren (faktischer) Geschäftsführer betrachtet. Von
lediglich punktuellen Tätigkeiten und untergeordneten Alltagsgeschäften (vgl.
BGE 128 III 29 E. 3c S. 33) kann im Zusammenhang mit den konkret
interessierenden Sozialversicherungsbeiträgen und den entsprechenden
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht die Rede sein. Aus der Bevollmächtigung des
W.________, für die Arbeitgeberin mit der Ausgleichskasse "einen Abzahlungsplan
für die zurzeit offenen Forderungen zu unterbreiten und auszuhandeln", ergibt
sich nichts für den Beschwerdeführer. Entgegen dessen Behauptung lässt sich
daraus nicht ableiten, dass ihm eine allfällige Dispositionsbefugnis entzogen
wurde resp. die Verantwortung "im Beitragswesen" einzig dem Berater oblag.
Einerseits umfasst die Vollmacht nicht das gesamte Beitragswesen, insbesondere
nicht die Beitragszahlungen an sich. Anderseits schliesst der Beizug eines
(bevollmächtigten) Beraters die faktische Organstellung des Beschwerdeführers
nicht aus, ist doch die Instruktion des Beraters von entscheidender Bedeutung.
Im Übrigen verlangte die Arbeitgeberin nie, dass die Ausgleichskasse ihre
Mitteilungen nur noch an den Berater richten soll (vgl. Art. 37 Abs. 3 ATSG).
Inwiefern sich aus den Vermerken der Ausgleichskasse auf dem vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 2012 eine fehlende
Entscheidbefugnis ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ob sich der
Beschwerdeführer explizit als Geschäftsführer ausgegeben hat, ist nicht
ausschlaggebend. Wesentlich ist vielmehr, dass er aufgrund seines Auftretens
und seiner Handlungen (vgl. dazu auch das Schreiben des Betreibungsamtes vom 8.
Februar 2013) sowohl vom Betreibungsamt als auch von der Ausgleichskasse als
solcher wahrgenommen wurde. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung
stützt sich denn auch nicht lediglich auf zwei Zahlungsbefehle, auf denen er
als "GF" bezeichnet wurde, während 39 weitere Zahlungsbefehle den Vermerk
"Einzelprokura" tragen. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb die
Lohnentwicklung nicht als (weiteres) Indiz für eine gesteigerte
Entscheidverantwortung betrachtet werden dürfte. Ohnehin beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, lediglich die Unterlagen
abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen,
was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom
28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.5. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Stellung des Beschwerdeführers als faktisches Organ der Arbeitgeberin (E. 4.3)
nicht offensichtlich unrichtig (E. 1.2). Sie beruhen auch nicht auf einer
Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E.
1.1).

4.6. Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt u.a. voraus, dass zwischen
der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem
Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401
E. 4a S. 406 mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes
Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das schuldhafte Verhalten
eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den
eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des
Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in
den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteile
9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.2; 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.
4.3.1 mit weiteren Verweisen).

Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in
Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften
eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der
Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner
Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden
Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht
bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur
bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein
kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen
als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden
des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen
Schaden tragen müsste (Urteile 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3; 9C_135
/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.2, je mit weiteren Verweisen).

4.7. Die Vorinstanz hat erwogen, dass durch pflichtgemässes Verhalten des
Beschwerdeführers - Bezahlen der Sozialversicherungsbeiträge - der (im
reduzierten Umfang von Fr. 40'302.75 berücksichtigte) Schaden hätte verhindert
werden können.

Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Vielmehr erblickt er
eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs darin, dass die Arbeitgeberin nach
seinem Ausscheiden die ausstehenden Beträge nicht beglichen habe, obwohl sie
(nach seiner Auffassung) genügend Mittel dafür gehabt hätte. Selbst wenn
Letzteres zuträfe, würde dies keinen die Adäquanz unterbrechenden Sachverhalt
darstellen (E. 4.6). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass der
Schaden erst nach der Pflichtwidrigkeit (Unterlassen der Beitragszahlungen) mit
dem Konkurs der Arbeitgeberin eingetreten ist. Auch in diesem Punkt ist die
Beschwerde unbegründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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