Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 275/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_275/2017        

Urteil vom 26. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post)
gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
7. April 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer sich einzig auf die kantonale Bestimmung von "Art. 95
lit. b VRPG" beruft, indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf
die Beschwerde hätte eintreten sollen resp. das Nichteintreten eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll,
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern es rechtswidrig (vgl.
Art. 95 BGG) sein soll, dass ein stellvertretender Richter anstelle des
urteilenden Einzelrichters den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die erneute mangelhafte Prozessführung (vgl. Urteile 9C_126/2016 vom 1.
März 2016 und 9C_921/2015 vom 14. Dezember 2015 sowie die Aufzählung im Urteil
9C_859/2015 vom 25. November 2015) als querulatorisch zu werten ist und auch
aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
c BGG),
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3
BGG kostenpflichtig wird,
dass der Beschwerdeführer zudem daran erinnert wird (vgl. Urteil 9C_921/2015
vom 14. Dezember 2015), dass das Bundesgericht künftig auf weitere
vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche
kommentarlos im Dossier ablegen wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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