Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 271/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_271/2017  
 
 
Urteil vom 16. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 6. März 2017 (605 2015 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1957 geborene A.________ war seit 1973 als Sachbearbeiterin bei der
heutigen B.________ AG tätig. Am 31. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle des
Kantons Freiburg ein erstes Rentengesuch, das die Versicherte wegen der Folgen
zweier Verkehrsunfälle im Februar 1992 und April 1993 gestellt hatte,
verfügungsweise ab. Ab 1. Juli 2008 reduzierte A.________ ihr Arbeitspensum auf
70 %, ab März 2010 auf 50 %. Am 19. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis
auf Borreliose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der asim Academy of Swiss
Insurance Medicine, Spital C.________, vom 14. Mai 2013 ein, welches sie dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete. Dazu
äusserte sich die asim am 22. Juli 2013 nochmals. A.________ reichte am 10.
Juli 2014 ein Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ (vom 6. Juni
2014) ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle den Anspruch
auf eine Invalidenrente mangels eines invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Gesundheitsschadens erneut ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung
von Leistungen der Invalidenversicherung auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %, eventuell die Einholung eines
polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der asim, hatte beantragen lassen,
hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 6. März 2017 gut, hob die
angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2015 auf und stellte fest,
dass A.________ ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente,
zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2013, habe (Entscheid vom 6. März 2017). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Bestätigung ihrer
Verfügung vom 5. Januar 2015 aufzuheben. Ferner ersucht sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
einzutreten sei. Des Weiteren verlangt sie die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung bei
somatoformen Schmerzstörungen gemäss der früheren Rechtsprechung (BGE 130 V 352
, 131 V 49 E. 1.2 S. 50) aufgegeben, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster auf der Grundlage eines
Indikatorenkatalogs ersetzt wurde.  
 
2.2. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht
per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die
materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309).  
 
3.  
 
3.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere
gestützt auf die Expertise der asim, stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdegegnerin sei aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Die Schmerzen
seien vor allem durch die psychische Problematik verursacht. Die Versicherte
sei noch zu 50 % arbeitsfähig, worin die behandelnden Ärzte, Gutachter und auch
die Arbeitgeberin übereinstimmten. Mehrere der nach der früheren Rechtsprechung
(BGE 130 V 352) bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen massgebenden
Kriterien seien zudem erfüllt; die Teilarbeitsunfähigkeit sei auch aus
rechtlicher Sicht zu bejahen.)  
 
3.2. Die IV-Stelle weist zunächst darauf hin, sie sei insbesondere aufgrund der
Stellungnahme des RAD zum Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäss BGE 130 V
352 nicht erfüllt sind. Die Würdigung des medizinischen Sachverhalts, wie er im
Gutachten der asim dargestellt wurde, anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V
281 ergebe, dass es im Komplex Gesundheitsschädigung an der vorausgesetzten
Schwere und dem entsprechenden Ausmass der diagnoserelevanten Befunde fehlt. Im
Bereich der somatischen Beschwerden müsse von einem aggravatorischen Verhalten
gesprochen werden. Es fehle sodann am erforderlichen funktionellen
Beschwerdegrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weiter lägen
intakte persönliche Ressourcen vor und es könne nicht von einem sozialen
Rückzug gesprochen werden. Das Kantonsgericht habe zu wenig eingehend geprüft,
ob nach dem strukturierten Beweisverfahren eine invalidisierende
gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Einschränkung des
Zumutbarkeitsprofils in der bisherigen Arbeit oder einer angepassten
Verweisungstätigkeit führt.  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss asim-Gutachten und Expertise
des Dr. med. D.________ (vom 6. Juni 2014) sei von einer austherapierten
Situation auszugehen. Sie habe jeweils alle ihr empfohlenen therapeutischen
Massnahmen umgesetzt. Von offensichtlich ungenutzten Behandlungspotenzialen
könne nicht die Rede sein. Ein teilweiser sozialer Rückzug sei im Gutachten
bestätigt worden. Die IV-Stelle übe bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid, ohne darzutun, weshalb die Annahme hälftiger Arbeitsunfähigkeit
bundesrechtswidrig sein solle.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Gutachten der asim leidet die Beschwerdegegnerin an einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Diagnostiziert wurden ferner akzentuierte Persönlichkeitszüge durch
Typ A Verhalten (ICD-10 Z.73.1, starke Leistungsorientierung,
Überhilfsbereitschaft, mangelnde Abgrenzungsfähigkeit und teilweise zwanghafter
Hang zum Perfektionismus). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung besteht aus
psychischer Sicht eine hälftige Arbeitsunfähigkeit, während die
Arbeitsfähigkeit laut rheumatologischer Einschätzung in der angestammten oder
einer vergleichbaren Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.  
 
4.2. Gestützt auf die Indikatorenprüfung des kantonalen Gerichts mit den dieser
zugrunde liegenden, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
tatsächlicher Natur (E. 1 hiervor) sowie die Darlegungen im Gutachten der asim
und in der Privatexpertise des Psychiaters Dr. med. D.________, die zusätzlich
berücksichtigt werden können, soweit diesbezüglich von einem von der Vorinstanz
unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden muss (Art. 105 Abs. 2
BGG), lässt sich die Frage beantworten, ob infolge der somatoformen
Schmerzstörung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.  
Mit Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin verschiedenen Ereignissen
(zwei Unfällen mit Beteiligung der Halswirbelsäule, Zeckenbiss mit
Borrelioseerkrankung) ausgesetzt war, bevor die Schmerzstörung, die mit der
Borreliose begann, ab 2004 zugenommen hat. Gemäss Ausführungen im
asim-Gutachten zeigen Persönlichkeitsstruktur und Biografie der Versicherten
die typischen Merkmale und damit eine Vulnerabilität für die Ausbildung eines
Fibromyalgiesyndroms. Ebenso weist sie eine genetische Vulnerabilität für
depressive Erkrankungen auf. Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Ätiologie
des somatoformen Leidens - nebst der Borrelioseerkrankung stehen auch
emotionale Konflikte, die in der speziellen Persönlichkeitsstruktur mit
Überangepasstheit und übermässiger Hilfsbereitschaft begründet sind -, an deren
Ursprung, von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) auszugehen. 
 
4.3. Behandlungserfolg oder -resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien,
sind wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Gemäss
Expertise der asim hat die Versicherte ein Jahr vor der Begutachtung im Mai
2013, somit im Frühjahr 2012, eine Psychotherapie begonnen, und fortgeführt.
Weitere in Betracht fallende Behandlungen betreffen die somatischen Beschwerden
(Ultraschalltherapie zur Lockerung der Muskulatur, eventuell Wassergymnastik
und ein Rauchstopp aufgrund der COPD Gold Stadium 2). Laut Privatgutachten des
Psychiaters Dr. med. D.________, vom 6. Juni 2014 liess sich die verbliebene
Arbeitsfähigkeit allenfalls mit einer Psychopharmakotherapie mit Xanax oder
Xanax retard und Valium erhalten. Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit vermochte der Arzt nicht zu nennen. Damit bleibt festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor in einem Intervall von drei Wochen
eine psychotherapeutische Behandlung absolviert, die sich laut ihrem Bekunden
positiv auswirkt und zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit beiträgt,
nicht aber zu deren Steigerung führt.  
 
4.4. Im Zusammenhang mit dem Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz zu
beachten gilt es, dass die Versicherte ihre Teilarbeitsfähigkeit als
Angestellte der B.________ trotz ihrer Schmerzkrankheit während Jahrzehnten
aufrecht zu erhalten vermochte; dieser Umstand spricht für eine im Rahmen der
Indikatorenprüfung bedeutsame berufliche Eingliederung in Nachachtung der
sozialversicherungsrechtlich bestehenden Selbsteingliederungspflicht, die -
anders als ein (unbegründeter) Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen - auf eine
invalidisierende Beeinträchtigung hinweist (BGE 141 V E. 4.3.1.2 S. 299 f.).  
 
4.5. Mit Bezug auf die Persönlichkeit der Versicherten hat die asim, wie
erwähnt, akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Solche Z-Kodierungen
stellen indessen keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar
(Urteil 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015). Aus der entsprechenden Diagnose
lässt sich daher im Hinblick auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung
nichts ableiten.  
 
4.6. Der soziale Kontext (BGE, a.a.O., E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die
Versicherte über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein Rückzug aus dem
sozialen Leben ist nicht ohne weiteres erkennbar. Privatgutachter Dr. med.
D.________, zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz und zu Hause
mit ihrem Partner über zahlreiche soziale Kontakte verfügt. Sie trifft
regelmässig ihren Sohn, die Kinder ihres Partners, ihre Mutter und Kolleginnen.
Nebst ihrer teilzeitlichen Tätigkeit bei der B.________ ist sie Hauswartin in
ihrer Wohnsiedlung. Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur
geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Der Indikator zielt auf die
Frage ab, ob die Aktivitätenniveaus im erwerblichen und im aussererwerblichen
Bereich miteinander vereinbar sind (vgl. Urteil 9C_148/2012 vom 17. September
2012 E. 2.2.4), was laut Privatgutachter Dr. med. D.________ zutrifft, stellt
dieser doch einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug
fest. Dass die Ressourcen, welche die Versicherte aus den ausserberuflichen
Aktivitäten und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu begründen vermögen, schliesst Dr. med.
D.________ im Übrigen mit dieser Ausage sinngemäss aus.  
 
5.   
Eine gesamthafte Betrachtung der umfassenden medizinischen Unterlagen führt zum
Ergebnis, dass die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2011,
zuzüglich Zins ab 1. Juli 2013, gemäss angefochtenem Entscheid
bundesrechtskonform ist. 
 
6.   
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, nachdem die Vorinstanz
dieses Begehren zufolge Obsiegens der Versicherten im erstinstanzlichen
Verfahren unter Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f. abgewiesen hat. Sie
begründet dieses Ersuchen jedoch mit keinem Wort. Eine Partei, die im Verfahren
vor Bundesgericht eine öffentliche Parteiverhandlung wünscht, hat einen Antrag
zu stellen, der, wie alle Anträge an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 BGG) zu
begründen ist. Der Gesuchsteller hat auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff.
1 EMRK zu erläutern, inwiefern seine Beschwerde Tat- oder Rechtsfragen
aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen
Parteivorbringen gelöst werden können (SHK [2. Aufl. 2015] - NICOLAS VON WERDT,
Art. 57 BGG N. 4; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD in: Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. N. 9 zu Art. 57 BGG; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 57 BGG). Der jeglicher
Begründung entbehrende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung ist damit ungeachtet des Ausgangs des
letztinstanzlichen Prozesses unzulässig. 
 
7.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. 
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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