Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 270/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_270/2017

Urteil vom 28. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts Luzern
vom 7. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2017 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 7. März 2017,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht mit Beweisverfügung vom 30. Januar 2017 eine
polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten anordnete und festhielt, der
Observationsbericht vom 17. Januar 2013 werde den Gutachtern nicht vorgelegt,
dass die IV-Stelle Luzern am 15. Februar 2017 um Sistierung des betreffenden
Verfahrens ersuchte, bis das Bundesgericht mit Blick auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen
Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 über die Frage
entschieden habe, ob in der Invalidenversicherung eine genügende gesetzliche
Grundlage für Observationen besteht,
dass die Vorinstanz dieses Sistierungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung
vom 7. März 2017 abwies,
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur dann
angefochten werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E.
5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522
),
dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
beschränken müssen (Art. 98 BGG),
dass die IV-Stelle den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Fortführung des
Prozesses darin erblickt, dass ohne Berücksichtigung des Observationsberichts
möglicherweise eine lückenhafte und im Ergebnis falsche
Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) resultiere und ein falsches
Präjudiz geschaffen werde, welches in der Folge nicht mehr oder nur schwerlich
korrigiert werden könnte,
dass die Vorinstanz insbesondere im angefochtenen Zwischenentscheid nicht
verbindlich (= bei Nichtanfechtung der Rechtskraft zugänglich bzw. der
allfälligen späteren Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen) die Frage
der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (in Form der Kenntnisnahme durch
die Gutachter) entschieden hat, und
dass die vorinstanzlich vertretene Auffassung betreffend Verwertbarkeit von
Observationsergebnissen im IV-Verfahren lediglich ein Begründungselement des
angefochtenen Zwischenentscheids darstellt,
dass somit die Frage der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (in Form der
Kenntnisnahme durch die Gutachter) bzw. die Frage nach der genügenden
gesetzlichen Grundlage für Observationen eine vom Bundesgericht bei Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache durch die versicherte Person oder
die IV-Stelle frei überprüfbare Rechtsfrage ist,
dass, sollten als Konsequenz aus der Begutachtung die von der IV-Stelle
angerufenen Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht oder das Willkürverbot
(Art. 9 BV), aber auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c
ATSG), verletzt werden, sie dies im Rahmen einer Beschwerde in der Sache selbst
noch vorbringen können wird,
dass es dergestalt offensichtlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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