Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 26/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_26/2017

Urteil vom 28. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ ist von Beruf Physiotherapeutin. Seit 2008 war sie
als Selbstständigerwerbende tätig, ab März 2013 arbeitete sie in einem Pensum
von 60 %. Am 7. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im
Halsbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle des
Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit
Verfügung vom 26. Juni 2015 ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ in materieller
Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die weitere Abklärung der
Angelegenheit durch ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten hatte
beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 14. November 2016).

C. 
Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; allenfalls sei vor dem
Entscheid über den Rentenanspruch ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu
veranlassen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG),
die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S.
348 f.), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den für die
richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss (BGE 130 V 138 E.
2.1 S. 140 mit Hinweisen) massgebenden Sachverhalt zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des Dr.
med. B.________, Leitender Arzt Neurologie an der Klinik C.________, vom 13.
Mai und 29. November 2013 sowie vom 5. August 2014 ab. Ferner stützte sie sich
auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. August
2014. In Bezug auf die erwerbliche Situation basiert der angefochtene Entscheid
auf dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 21. November 2014. In
Würdigung dieser Unterlagen stellte das kantonale Gericht fest, dass bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. Juni 2015) eine angepasste
Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar gewesen sei. Die Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei auch aus beruflicher Sicht und mit
Blick auf das fortgeschrittene Alter der Versicherten zumutbar. Von einem
Berufswechsel sei eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu
erwarten; überdies liege keine lange Aktivitätsdauer als selbstständige
Physiotherapeutin vor. Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) habe sie
erst im Jahr 2008 Einkünfte als Selbstständigerwerbende erzielt, die
verbleibende Aktivitätsdauer betrage sieben bis acht Jahre.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise. Sie
beruft sich darauf, dass ihre Arbeitsunfähigkeit laut Bericht der Klinik
C.________ vom 3. November 2016 zugenommen habe und macht des Weiteren geltend,
weil sie nur über die Ausbildung als Physiotherapeutin verfüge und zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. Juni 2015 fast 59 Jahre alt war, sei
ein Berufswechsel schwierig. Es hätten vor der Ablehnung des Leistungsgesuchs
berufliche Massnahmen geprüft werden müssen. Sodann vertritt sie die Ansicht,
dass in Anbetracht der eher dürftigen medizinischen Aktenlage eine
interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen sei.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. In der Beschwerde wird diese
Einschätzung kritisiert, indem die Versicherte die medizinischen Unterlagen
nicht als hinreichend beweiskräftig erachtet. Sie behauptet jedoch zu Recht
nicht, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt willkürlich festgestellt, weshalb die vorinstanzlichen Folgerungen
zum Grad der Arbeitsunfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1
hievor). Entgegen den Vorbringen der Versicherten wurde der medizinische
Sachverhalt vollständig abgeklärt. Da nebst den zervikovertebralen Schmerzen,
seit etwa 2009 begleitet von einer Brachialgie rechts, seit etwa 2013 auch von
einer solchen links, keine zusätzlichen Beschwerden von erheblicher Tragweite
aktenkundig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb Untersuchungen in anderen
medizinischen Disziplinen durchgeführt werden sollten. Darauf ist demzufolge zu
verzichten.
Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht
stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass ihre Arbeitsunfähigkeit als
Physiotherapeutin laut Bericht der Klinik C.________ vom 3. November 2016 im
Zeitraum nach Verfügungserlass zugenommen hat. Indessen kann weder aus dem
Bericht vom 3. November 2016 noch den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der
Klinik vom 14. April 2015 bis 31. Januar 2017 geschlossen werden, dass die
Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2015 in der auf den ganzen in
Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezogenen Arbeitsfähigkeit in
einem Ausmass eingeschränkt war, das eine rentenbegründende Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte. Da den Angaben der Klinik C.________
zufolge nach Verfügungserlass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand mit
entsprechender Zunahme der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist es der
Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 IVV mit einer neuen Anmeldung an die IV-Stelle zu wenden.

4.2. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der einen
Invaliditätsgrad von rund 24 % ergab, wird in der Beschwerde nicht in Frage
gestellt und gibt, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, zu
keiner Korrektur Anlass.

4.3. Die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht
zumutbarerweise in der Lage, mit einer dem Rückenleiden angepassten Arbeit
Einkünfte zu erzielen, die einen Invalidenrentenanspruch ausschliessen. Was die
Massnahmen beruflicher Art betrifft, steht lediglich eine Unterstützung bei der
Stellensuche in Frage (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Diesbezüglich ist mit
der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem
separaten Gesuch an die Verwaltung wenden kann.

4.4. Zu keiner abweichenden Betrachtungsweise Anlass gibt schliesslich der
Umstand, dass die am 22. August 1956 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses schon knapp       59-jährig war. Anders als in dem in
der Beschwerde zitierten Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, in welchem das
Bundesgericht die Vermittelbarkeit eines 60-jährigen Versicherten, der keinen
Beruf erlernt und während über 20 Jahren als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte, verneint hat, ist hier mit der
Vorinstanz aufgrund der beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse der
Versicherten von einer Verwertbarkeit der nur leicht reduzierten
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten erwerblichen Beschäftigung auszugehen.
Namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte
Ausbildung genossen und den erlernten Beruf als Physiotherapeutin während
Jahren ausgeübt hat, spricht für diese Sichtweise. Weil sie ihren Beruf nur
während rund sechs Jahren als Selbstständigerwerbende ausgeübt hat, erscheint
der Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar, umso
mehr, als im Hinblick auf ihren beruflichen Hintergrund - anders als im Fall
des Portiers, der zum Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 geführt hat - auch
feinmotorisches Geschick vorhanden ist, das in einer entsprechenden beruflichen
Tätigkeit eingesetzt werden kann.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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