Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 263/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_263/2017  
 
 
Urteil vom 21. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Groupe Mutuel Versicherungen Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres
5, 1919 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Versicherungspflicht; Versicherungsobligatorium), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
15. Februar 2017 (VV.2016.280/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die verheirateten deutschen Staatsangehörigen B.________, geb. 1955, und
A.________, geb. 1950, verlegten ihren Wohnsitz im Herbst 2015 in die Schweiz,
wo sie eine Aufenthaltsbewilligung B (ohne Erwerbstätigkeit) erhielten. Seit 1.
Januar 2016 bezieht A.________ eine Regelaltersrente der Deutschen
Rentenversicherung.  
 
A.b. Auf das von A.________ am 19. Oktober 2015 ausgefüllte Beitragsformular
hin bestätigte die Groupe Mutuel Versicherungen Easy Sana Krankenversicherung
AG (nachfolgend: Easy Sana) mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 den
Versicherungsabschluss für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1.
Januar 2016; gleichzeitig wurden entsprechende Versicherungsausweise 2016
ausgehändigt.  
 
Am 13. April 2016 teilte die Easy Sana A.________ mit, dass er und seine
Ehefrau auf Grund des ausländischen Rentenbezugs bzw. des Nichtbezugs einer
Rente oder eines anderweitigen Einkommens in der Schweiz nicht in der Schweiz,
sondern in Deutschland krankenversicherungspflichtig seien. Die abgeschlossenen
Versicherungsverträge würden daher rückwirkend per 1. Januar 2016 annulliert.
Nachdem A.________ sich diesem Vorgehen widersetzt hatte, erliess die Easy Sana
am 9. Juni 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die
Krankenversicherungsverträge rückwirkend per Beginn auf 1. Januar 2016 auflöste
und feststellte, dass keine Versicherungsdeckung gemäss KVG bei ihr bestehe.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2016 fest. 
 
B.   
Die dagegen von den Eheleuten A.________ und B.________ erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 15. Februar
2017). 
 
C.   
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
die Gültigkeit der Versicherungsverträge festzustellen und die Easy Sana zu
verpflichten, ihnen eine Versicherungsbescheinigung zuhanden der deutschen
Rentenversicherung auszustellen. Mit der Eingabe werden diverse Unterlagen
aufgelegt. 
Die Easy Sana schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) äussert sich ebenfalls in der Sache. 
 
D.   
A.________ und B.________ reichen mit Eingaben vom 19. und 21. Juni 2017
weitere Dokumente ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE
135 V 194 E. 2.2 S. 196). Solche Umstände können namentlich in
formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die
Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder
darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von 
Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile
9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E.
1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer reichen letztinstanzlich verschiedene Akten ein,
die vor Erlass des angefochtenen Entscheids datieren. Da weder dargelegt wird,
noch ersichtlich ist, weshalb diese nicht bereits im kantonalen
Beschwerdeverfahren hätten aufgelegt werden können, haben sie vor Bundesgericht
unbeachtlich zu bleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf die neu geltend gemachten
Tatsachen wie die im Februar 2015 mit einem Vertreter der Firma C.________
Versicherungen und Anlagen, geführten Gespräche sowie die geschilderten
(Antrags-) Abläufe bei anderen Krankenversicherern.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführer ersuchen im Rahmen ihres Hauptantrags um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie um Feststellung der Gültigkeit ihrer mit der
Beschwerdegegnerin auf 1. Januar 2016 abgeschlossenen
Krankenversicherungsverträge.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Ein Feststellungsbegehren ist nur statthaft, falls daran ein
schutzwürdiges Interesse besteht, welches nicht ebenso gut mit einem
rechtsgestaltenden (Leistungs- oder Gestaltungs-) Urteil gewahrt werden kann
(vgl. BGE 135 I 119 E. 4 S. 122; Urteil 9C_582/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.2
mit diversen Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer zielen mit ihrem Antrag darauf ab, rückwirkend ab
1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert
zu werden bzw. zu bleiben. Es handelt sich dabei faktisch um ein
rechtsgestaltendes Ersuchen, worauf ohne Weiteres einzutreten ist.  
 
3.   
 
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem
die Vorinstanz die Nichtunterstellung der Beschwerdeführer unter das
Krankenversicherungsobligatorium gemäss KVG bestätigt hat.  
 
3.2. Unbestritten ist, dass angesichts der Gegebenheiten - die Beschwerdeführer
sind deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz und A.________ bezieht
eine deutsche Altersrente - ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA)
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt
A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder
gleichwertige Vorschriften an.  
 
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;
nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f.;
141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.). 
 
4.2. Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung
(somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]) - sind auf
den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher
Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56; 141 V 612 E. 3.1 S.
615 f. mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2.1.  
 
4.2.1.1. Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine
Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt
Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der
Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für
jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats
massgebend sind.  
 
4.2.1.2. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel
die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit
ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder
Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil
8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann
ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach
Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es
sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 143 V 52 E. 6.2.2 S.
56 f.; 140 V 98 E. 8.1 S. 103).  
 
4.2.2. Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten
jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen
Leistungsarten, die Titel III bilden ("Besondere Bestimmungen über die
verschiedenen Arten von Leistungen" [Art. 17-70]), nicht etwas anderes
bestimmen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-345/09 vom 14. Oktober
2010, van Delft u.a., Slg 2010,      I-9879, Randnr. 47 [zwar zur
Vorgängerverordnung Nr. 1408/71, hier aber ebenfalls anwendbar; vgl. E. 6.3.2.1
hiernach]).  
 
4.2.2.1. Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für besondere
Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit
(beispielsweise in Kapitel 1 [Art. 17-35] Leistungen bei Krankheit sowie
Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft).
Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut
klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt sich bei diesen Bestimmungen
regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der
sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete (Näheres bei Frank Schreiber,
in: Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N. 11 zu Vor Art. 11 VO
Nr. 883/2004).  
 
4.2.2.2. Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen
speziellen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den
Sachleistungsanspruch der Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit.
Danach erhält eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats bezieht und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich
und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die
Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen
bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/
2004). Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den
Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige
Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2
Bst. a VO Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst den Fall, dass Rentner
mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem des Wohnortstaats keinen
originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit
desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Dem Rentner wird ein
Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats
gewährt (Schreiber, a.a.O., N. 1 und 7 zu Art. 24 VO Nr. 883/2004).  
 
4.2.3.  
 
4.2.3.1. Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen
sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die
Mitgliedstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System von
Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem
Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen
Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen
unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (erwähntes
EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a., Randnrn. 51 f., 56).  
 
4.2.3.2. Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt sich somit um
- von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende
Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen
enthalten.  
 
4.2.4. Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.  
 
4.2.4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV) muss
sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten
nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach
KVG. Abs. 2 der Bestimmung stipuliert, dass der Bundesrat Ausnahmen von der
Versicherungspflicht vorsehen kann. Er ist damit befugt, bestimmte Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz von der Versicherungspflicht auszunehmen (BGE 134 V 34
E. 5.5 S. 37 f. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 141/
97 vom 3. Dezember 1999 E. 4b, in: SVR 2000 KV Nr. 30 S. 95).  
 
4.2.4.2. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht wurden zum einen in der -
hier interessierenden - Form der Nichtunterstellung geregelt, die nach Gesetz
oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV; vgl. auch Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 46). So sind in der Schweiz niedergelassene
Personen, die zwar keinen Anspruch auf eine schweizerische, aber nach dem FZA
sowie seinem Anhang II einen Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft haben, von der Versicherungspflicht in der Schweiz
befreit (Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV). Gleiches gilt laut lit. f der
Verordnungsbestimmung für Personen, die als Familienangehörige einer unter lit.
e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert
sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in
der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.  
 
5.   
Die Vorinstanz verneinte die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführer,
da gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e und f KVV weder eine entsprechende
Versicherungspflicht bestehe, noch das schweizerische Recht die Möglichkeit
einer freiwilligen Versicherung vorsehe. Die Verordnungsbestimmung verstosse -
so das kantonale Gericht im Weiteren - entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführer auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht, da die Beschwerdeführer
durch eine Fortführung ihrer (privaten) deutschen Krankenversicherung keinerlei
Nachteile zu gewärtigen hätten. Dies sei durch die Art. 24 f. VO Nr. 883/2004
ausdrücklich sichergestellt. 
Ferner wurden im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung des Verwaltungsaktes, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf
Anmeldung der Beschwerdeführer hin deren Aufnahme in die Krankenversicherung
formell vollzogen hatte, bejaht. Da weder ein Versicherungsobligatorium noch
die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung vorgesehen sei, bestünden keine
Zweifel an der Unrichtigkeit der Aufnahme der Beschwerdeführer in den Kreis der
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch im Sinne des KVG Versicherten. Mangels
Vertrauensbetätigung seitens der Beschwerdeführer, welche einer rückwirkenden
Korrektur entgegenstehen könnte, und weil auch keine Nachteile ersichtlich
seien, mit denen das Ehepaar A.________ und B.________ bei Fortführung seiner
deutschen Versicherung rechnen müsste, habe die Wiedererwägung rückwirkend zu
erfolgen. Die vom Krankenversicherer vorgenommene Wiedererwägung ex tunc sei
somit nicht zu beanstanden. 
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerdeführer bringen dagegen verschiedene Rügen vor.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Zunächst wird eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1
KVV geltend gemacht, wonach jede in der Schweiz wohnhafte Person der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG unterstellt sei. Ausnahmen
vom Versicherungsobligatorium seien eng zu umschreiben und dürften keinen
Selbstzweck darstellen. Die in Art. 2 Abs. 1 KVV vorgesehenen
Ausschlusstatbestände könnten daher nur eintreten, wenn andernorts ein
gleichwertiger Versicherungsschutz bestehe. Der Ausnahmekatalog bezwecke
einzig, eine "Doppelpflichtversicherung" zu verhindern. Bei der Neufassung von 
Art. 2 Abs. 1 KVV - die Ergänzung durch lit. c - f erfolgte auf 1. Juni 2002 -
sei übersehen worden, dass es Einzelfälle gäbe, die zwar unter die
entsprechenden Befreiungstatbestände fielen, bei denen aber keine anderweitige
Pflichtversicherung vorhanden sei. Das Ziel der Novellierung habe nicht darin
bestanden, bestimmte Personengruppen vom schweizerischen Versicherungsschutz
auszuschliessen, sondern, bei Vorliegen einer äquivalenten ausländischen
Versicherung, die Befreiung zu vereinfachen.  
 
6.2.2. Dem ist mit dem BAG entgegen zu halten (vgl. Vernehmlassung vom 9. Juni
2017), dass die Krankenpflegeversicherung nach KVG in der Schweiz zwar
grundsätzlich obligatorisch ist. Dies gilt indessen nur für Personen, welche
die im Gesetz und in den Ausführungsverordnungen festgelegten Voraussetzungen
erfüllen. Wie hiervor aufgezeigt (vgl. E. 4.2.4), kann der Bundesrat gemäss 
Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen vorsehen, was er mit Art. 2 KVV gemacht hat. Gemäss
dessen Abs. 1 lit. c - f KVV sind sämtliche Personen, die in der Schweiz
wohnen, aber gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der
Versicherungspflicht eines anderen Mitgliedstaats unterstehen, automatisch von
der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören explizit auch
ausländische Rentenbezüger und ihre Familienangehörigen (lit. e und f). Es wird
dabei nicht unterschieden, ob im Ausland ein gesetzlicher oder ein privater
Krankenversicherungsschutz besteht. Sollte B.________ keinen eigenen Anspruch
auf deutsche Rentenleistungen haben, wäre sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. f
KVV als Familienangehörige eines deutschen Einfachrentners ebenfalls nicht in
der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Regelung kommt, wie in der
Bestimmung ausdrücklich erwähnt, sowohl bei einem Anspruch auf
Leistungsaushilfe (Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung in
Deutschland) als auch bei einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwertigen
Versicherungsschutz (private Krankenversicherung) zur Anwendung. In wenigen,
abschliessend aufgeführten Spezialfällen besteht sodann die Möglichkeit eines
freiwilligen Anschlusses an die Krankenpflegeversicherung (Art. 3 [Grenzgänger
und -gängerinnen], 4 Abs. 3 [entsandte Arbeitnehmer und -nehmerinnen] und Art.
6 KVV [Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht]). Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz, die eine ausländische Rente erhalten, fallen nicht
darunter, sondern sind im Gegenteil gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e und f KVV
gerade von der Versicherungspflicht (und -möglichkeit) ausgenommen.  
 
6.3.   
 
6.3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weitern eine Verletzung von
übergeordnetem Gemeinschaftsrecht, namentlich des in Art. 2 FZA enthaltenen
Nichtdiskriminierungsgebots und von Art. 4 VO Nr. 883/2004, wonach, sofern die
Verordnung nichts anderes bestimmt, Personen, für welche die Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats haben wie die Staatsangehörigen dieses Staats
("Gleichbehandlung"). So verstosse Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV gegen diese
Bestimmungen, weil die Regelung dazu führe, dass die betroffene Person durch
den Ausschluss von der schweizerischen Krankenpflegeversicherung je nach
Konstellation über keine Versicherung verfüge. Dies treffe auf sie zu, da sie
weder in Deutschland noch in einem anderem Mitgliedstaat
krankenversicherungspflichtig seien. Den vorinstanzlich angeführten Art. 23 ff.
VO Nr. 883/2004 käme entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts
keine für die Frage der Versicherungspflicht inzident massgebende Bedeutung zu.
Sie beinhalteten nicht die Begründung einer Versicherungspflicht an sich,
sondern knüpften Rechtsfolgen an einen bereits bestehenden Anspruch. Der
Ausschluss der schweizerischen Krankenpflegeversicherung für Ausländer in der
Schweiz, die eine ausländische Rente bezögen, bewirke eine nicht zulässige
Benachteiligung gegenüber schweizerischen Rentnern. Diese Schlussfolgerungen
ergäben sich überdies auch aus dem Urteil des EuGH C-275/96 vom 11. Juni 1998
(Kuusijärvi, Slg 1998, I-3419, Randnr. 30), das es der Schweiz untersage,
Personen, für welche die schweizerischen Rechtsvorschriften nach der VO Nr. 883
/2004 Gültigkeit hätten, von vornherein vom Anwendungsbereich dieser
Bestimmungen auszuklammern. Genau dies geschehe aber mit dem in Art. 2 Abs. 1
lit. e KVV verankerten Ausschluss. Offensichtlich unrichtig sei überdies die
Feststellung der Vorinstanz, infolge der Fortführung der bisherigen (privaten)
deutschen Krankenversicherung entstünden ihnen keinerlei Nachteile, sei diese
doch auf Ende 2015 aufgelöst worden. Zusammenfassend halte Art. 2 Abs. 1 lit. e
KVV vor Art. 2 FZA sowie Art. 4 und 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 nicht
stand und sei deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar.  
 
6.3.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als sich unmittelbar aus
dem Wortlaut der Bestimmungen der VO Nr. 883/2004 keine
Krankenversicherungspflicht in Deutschland ergibt. Art. 24 VO Nr. 883/2004
verpflichtet die Schweiz aber, Sachleistungen der Krankenversicherung an
Rentner und deren Familienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz zu erbringen,
auch wenn diese auf Grund des Bezugs einer Rente aus einem anderen
Mitgliedstaat nicht in der Schweiz versichert sind. Diese Leistungserbringung
erfolgt allerdings nur aushilfsweise. Die Kosten werden gemäss Abs. 2 der
Bestimmung nicht durch den aushelfenden schweizerischen Träger, sondern durch
den zuständigen Krankenversicherungsträger des die Rente zahlenden Staats
übernommen. Auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung wird dadurch der
leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt: Es entsteht infolge der in
Abs. 2 des erwähnten Artikels enthaltenen Kostenzuweisungsnorm im Rente
zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden
Beitragspflichten.  
 
6.3.2.1. Dass die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat mit
dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden ist, hat auch der EuGH
in mehreren Urteilen festgehalten (vgl. etwa C-389/99 vom 10. Mai 2001,
Rundgren, Slg 2001, I-3731, Randnrn. 47 ff., C-50/05 vom 18. Juli 2006, Nikula,
Slg 2006, I-7029, Randnrn. 29 ff., und C-345/09 van Delft u.a., a.a.O.). So
wurde im letztgenannten Urteil van Delft u.a. darauf hingewiesen, dass die Art.
28 und 28a VO Nr. 1408/71 (welche weitgehend den nunmehr geltenden Art. 24 und
25 VO Nr. 883/04 entsprechen) eine "Kollisionsnorm" enthalten, anhand derer für
Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten
Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin
angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar
sind (Randnr. 38 mit weiteren Hinweisen). Es besteht mithin eine Verknüpfung
zwischen der Zuständigkeit für die Gewährung der Rente bzw. der Verpflichtung
zur Übernahme der Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und dem Recht,
entsprechende Beiträge zu erheben (vgl. Randnr. 74). Dies führt dazu, dass eine
Person mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ausschliesslich eine deutsche Rente
bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der
deutschen Krankenversicherung angehört und durch die Schweiz aushilfsweise
Sachleistungen erhält. Analoge Rechte für die Familienangehörigen sind dabei
eingeschlossen. Ausdrücklich festgehalten hat der EuGH im betreffenden Urteil
auch, dass es den Sozialversicherten, die vom Geltungsbereich der Normen
erfasst werden, auf Grund des zwingenden Charakters der Vorschriften nicht frei
steht, deren Wirkungen auszuhebeln, indem sie sich ihnen - freiwillig -
entziehen (vgl. Randnrn. 52, 56 und 72).  
 
In gleichem Sinne hat das deutsche Bundessozialgericht entschieden (vgl.
Urteile vom 5. Juli 2005, B 1 KR 4/04 R, wiedergegeben und besprochen von
Karl-Jürgen Bieback, in: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht
[ZESAR], 2/2006, S. 81 ff., und vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, wiedergegeben
und besprochen von Rolf Schuler, Die europarechtliche Koordinierung der
Krankenversicherung der Rentner, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 25/2000, S. 523
ff. und 553 ff.). 
 
6.3.2.2. Diese Sichtweise wird auch in der Literatur einhellig geteilt.
Constanze Janda etwa hält ausdrücklich fest (in: Europäisches Sozialrecht,
Maximilian Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl., N. 1 ff. zu § 24 VO Nr. 883/2004), dass
durch die Anordnung der aushilfsweisen Sachleistungserbringung in Art. 24 Abs.
1 Satz 2 VO Nr. 883/2004 und der Bestimmung des primär (endgültig)
leistungspflichtigen Trägers in Abs. 2 inzident auch die anzuwenden
Rechtsvorschriften bestimmt würden. Für einen Einfachrentner ohne primären
Leistungsanspruch für den Krankheitsfall im Wohnsitzstaat gälten daher die
Rechtsvorschriften für den Fall der Krankheit und Mutterschaft desjenigen
Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Rente gezahlt werde (Statut
der Rentenleistung [Art. 24 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004]; N. 3). Auch
Schreiber vermerkt (a.a.O., N. 10 zu Art. 24 VO Nr. 883/2004), mit Art. 24 Abs.
2 VO Nr. 883/2004 werde nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, die einen
entsprechenden Ausgleich nach sich ziehe. Es werde vielmehr auch der
"zuständige Träger" einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt. Ebenso
äussern sich ferner Eugster (a.a.O., S. 441 f. Rz. 109 f.), Ursula Hohn
(Rechtsprobleme bei der Umsetzung des Koordinationsrechts in der
Krankenversicherung, in: Das europäische Koordinationsrecht der sozialen
Sicherheit und die Schweiz, 2006, S. 61 ff., insb. S. 65 unten f.) sowie die
vorerwähnten Schuler (a.a.O.) und Bieback (a.a.O.).  
 
6.3.2.3. Nach den Ausführungen des BAG wird diese Lesart auch durch keinen der
Mitgliedstaaten angezweifelt. Die deutschen Behörden und Versicherungsträger
berücksichtigen hierbei in ständiger Praxis auch die freiwillig gesetzliche und
die private Krankenversicherung für die kollisionsrechtliche Zuordnung.  
 
6.3.2.4. Ebenso wenig kommt schliesslich - entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer - die Gemeinsame Einrichtung KVG als für den Bereich Krankheit
zuständige Verbindungsstelle in ihrem "Leitfaden über die Krankenversicherung
mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Personen mit einer
Grundversicherung in der Schweiz" zu einem gegenteiligen Schluss. In Ziff.
4.3.5.3 wird vielmehr präzisiert, dass eine Versicherungspflicht auf Grund der
Wohnsitzverlegung in die Schweiz nur entstehe, wenn die betroffene Person nicht
"wegen Bezugs einer Rente aus einem anderen Staat dort versicherungspflichtig"
sei.  
 
6.4. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer nicht der
Krankenversicherungspflicht nach KVG unterstehen. Ebenso ist ausgeschlossen,
dass sie sich auf freiwilliger Basis bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Versicherungsobligatoriums bzw. der Grundversicherung gemäss KVG versichern.
Die Aufnahme der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin in die
obligatorische Krankenpflegeversicherung erweist sich daher als unzulässig und
damit als zweifellos unrichtig.  
 
Das Vorliegen eines Rückkommenstitels im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG wurde im angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich zu Recht
bejaht. Streitig und zu prüfen ist einzig (vgl. E. 7 hiernach), ob der
Vertrauensschutz eine abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 138 V 258 E. 6
S. 269 f.; Urteil 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2 am Ende). 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer monieren ferner eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Indem dieses -
fälschlicherweise - von einer (möglichen) Fortführung der bisherigen privaten
Krankenversicherung in Deutschland ausgegangen sei, habe es die Voraussetzungen
für eine Wiedererwägung ex tunc des die Aufnahme nach KVG bestätigenden
Verwaltungsaktes der Beschwerdegegnerin (vom 21. Dezember 2015) zu Unrecht
bejaht. Die zugesicherten Versicherungsverhältnisse seien gestützt auf den
Vertrauensgrundsatz, namentlich die im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft
getroffenen, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende (n) Disposition (en),
aufrecht zu erhalten.  
 
7.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich
um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,
welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der
Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch
die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an
der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; 137 II 182 E.
3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; Urteil 8C_306/2015 vom 25. August 2015 E. 3.2, in:
ARV 2015 S. 334).  
 
7.2.1. Die Voraussetzungen gemäss Bst. a-d, f und, sofern e ebenfalls zu
bejahen wäre, auch g können vorliegend als erfüllt betrachtet werden: Die
Beschwerdeführer haben sich im Herbst 2015 bei der Beschwerdegegnerin nach
einem möglichen Beitritt zur Krankenpflegeversicherung nach KVG per 1. Januar
2016 erkundigt, entsprechende Formulare ausgefüllt und hierauf ein
Bestätigungsschreiben samt Versicherungsausweisen erhalten.  
 
7.2.2. Nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob eine durch die
Beschwerdeführer vorgenommene Vertrauensbetätigung nach Bst. e vorliegt, die
nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden kann.  
 
7.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben das Formular der Beschwerdegegnerin zum
Beitritt zur Krankenpflegeversicherung gemäss KVG am 19. Oktober 2015
ausgefüllt. Der Beschwerdegegnerin zugegangen ist dieses - nach unbestritten
gebliebener Feststellung in deren Einspracheentscheid vom 18. August 2016 - am
26. November 2015. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (samt
Versicherungsausweisen 2016) wurde den Beschwerdeführern die Aufnahme per 1.
Januar 2016 bestätigt. Ein Gesuch um Beendigung des bisherigen
Krankenversicherungsschutzes bei der Techniker Krankenkasse, war laut deren
Schreiben vom 2. November 2015 bereits vorher erfolgt, weshalb die am 21.
Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin ausgestellte Bestätigung nicht
unmittelbar Anlass dazu hatte geben können. Wie aus dem Schreiben der deutschen
Krankenkasse vom 2. November 2015 jedoch des Weitern hervorgeht, war innerhalb
eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht, d.h. bis 31. Januar 2016,
u.a. ein Nachweis über eine "anderweitige Absicherung" beizubringen,
andernfalls A.________ "automatisch als freiwilliges Mitglied" weiterversichert
und die Austrittserklärung unwirksam würde. Der entsprechende Nachweis scheint
- in Form des Bestätigungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember
2015 (samt Versicherungsausweisen) - in der Folge erbracht worden zu sein,
handelt es sich bei der nachträglich von den Beschwerdeführern noch geforderten
Bescheinigung doch um das zuhanden der Deutschen Rentenversicherung (zwecks
Erhalts eines Zuschusses zur schweizerischen Krankenpflegeversicherung)
einzureichende Formular R0821.  
 
Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 über
keine - auch keine freiwillige - Krankenversicherung in Deutschland mehr
verfügen. Dieser Umstand ist unmittelbar auf die Aufnahme in die schweizerische
Krankenpflegeversicherung durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Bei der
Auflösung des bisherigen Krankenversicherungsverhältnisses handelt es sich
daher grundsätzlich um eine Disposition im Sinne von Bst. e der vorstehend
erwähnten Voraussetzungen, welche die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die
unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin getroffen haben. Fraglich ist, ob
sich dieser Schritt ohne nachteilige Folgen rückgängig machen lässt, d.h. eine
lückenlose, seit 1. Januar 2016 bestehende Krankenversicherungsdeckung in
Deutschland wiederherstellbar ist. 
 
7.2.2.2. Dazu haben sich weder Vorinstanz noch Beschwerdegegnerin geäussert.
Seitens der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche
Aufnahme in die deutsche Krankenpflichtversicherung der Rentner (KVdR) - und
damit in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - nicht möglich sei
("pflichtversichert"), da diese bestimmte (Vor-) Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Krankenversicherung voraussetze, welche sie, da stets bei der
Techniker Krankenkasse freiwillig privat versichert, nicht erfüllten (vgl.
Beschwerde, S. 4 Ziff. 3; Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2017, S. 2
Ziff. 11; vorinstanzliche Beschwerde, S. 6 Ziff. 10). Auch sei es ihnen
verwehrt, sich freiwillig gesetzlich in Deutschland krankenversichern zu
lassen. Diese Möglichkeit stehe Personen, die keiner selbständigen oder
unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen, lediglich offen, wenn sie
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besässen (Beschwerde, S.
13 Ziff. 25). So oder anders hätte ein entsprechender Antrag jedoch innerhalb
von drei Monate vorgenommen werden müssen, welche Zeitspanne bei Zugang des
Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2016, wonach die
Versicherungsverhältnisse rückwirkend per 1. Januar 2016 annulliert würden,
bereits verstrichen gewesen sei (Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Juni
2017, S. 1 unten f. Ziff. 10, S. 2 unten Ziff. 31).  
 
7.2.3. Wie es sich damit verhält, kann und braucht an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt zu werden.  
 
7.2.3.1. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die
sich bislang weder im Verwaltungsverfahren (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2016,
Einspracheentscheid vom 18. August 2016) noch im vorinstanzlichen
Beschwerdeprozess zur Thematik des Vertrauensschutzes hat vernehmen lassen. Sie
wird im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG - unter zumutbarer
Mitwirkung der Beschwerdeführer - weitergehende Abklärungen zu den
Krankenversicherungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer in Deutschland
vorzunehmen haben. Sollte sie gestützt darauf zum Ergebnis gelangen, dass sich
die Beschwerdeführer (rückwirkend) weder in der KVdR - und damit in der GKV -
pflichtversichern können, noch die Alternative der freiwilligen gesetzlichen
Versicherung oder einer privaten Krankenversicherung offen steht, erwiese sich
die Berufung auf den Vertrauensschutz im vorliegenden Fall als berechtigt. Dies
hätte zur Folge, dass keine Wiedererwägung des die Beschwerdeführer in die
gesetzliche Krankenpflegeversicherung aufnehmenden Verwaltungsaktes der
Beschwerdegegnerin vom 13. April 2016 vorgenommen werden könnte und die
Beschwerdeführer - entgegen der bestehenden objektiven Rechtslage - weiterhin
bei der Beschwerdegegnerin versichert blieben.  
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 987/2009.
Danach erhält, falls zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer
Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, welcher Träger
die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, die betroffene Person, die
Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit
nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts - hier der
Schweiz - anzuwendenden Rechtsvorschriften. 
 
7.2.3.2. Mit dieser Vorgehensweise bleiben den Parteien sämtliche Rechte,
insbesondere auch der Anspruch auf den doppelten Instanzenzug (BGE 125 V 413 E.
2c S. 417 mit Hinweisen; Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2),
gewahrt.  
 
8.  
 
8.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger (mit noch offenem
Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz
1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob
das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE
132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1
mit Hinweisen).  
 
8.2. Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht letztinstanzlich
demgegenüber nicht, da die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht mangels
Nachweises eines entsprechenden Auftragsverhältnisses formell nicht als
anwaltlich vertreten zu betrachten sind. Daran ändert der Hinweis in der
Beschwerde, sie seien "in der Vorinstanz und vor dem Bundesgericht durch Hr. RA
Angelo Fedi vertreten" gewesen und die entsprechende "Abrechnung der Kanzlei
Raggenbass vom 30. März 2017" befinde sich mit der Bitte um Berücksichtigung in
der Beilage, nichts. Überdies liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die
eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen (Art. 1 und 11 des
Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR
173.110.210.3; Urteile 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4 mit Hinweis, in: SVR
2016 BVG Nr. 45 S. 189, und 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4, in: SVR 2010
AHV Nr. 12 S. 42).  
 
8.3.2. Hingegen ist eine anwaltliche Vertretung für das kantonale
Beschwerdeverfahren ausgewiesen, weshalb die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit sie die Parteientschädigung dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend neu festsetze.  
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2017 und der
Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Versicherungen Easy Sana
Krankenversicherung AG vom 18. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verfügung an die Groupe Mutuel Versicherungen Easy Sana
Krankenversicherung AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorangegangenen Verfahrens
an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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