Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 25/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_25/2017

Urteil vom 11. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 26. November 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1980 geborenen A.________ ab 1. September 2006 eine Viertelsrente zu
(Invaliditätsgrad: 48 %).
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision veranlasste die
IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches
Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Expertise vom 20. Dezember 2010). Es folgten
Untersuchungen bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH (Gutachten vom 25. Januar 2012), und Dr. med. C.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 11. Juni 2013). Die IV-Stelle
ordnete eine weitere psychiatrische Begutachtung mit Verfügung vom 9. September
2014 an, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf
Beschwerde des Versicherten hin aufhob (Entscheid vom 22. Dezember 2014).
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und holte zusätzliche
Akten im Bereich Strassenverkehrs-, Straf- und Migrationsrecht ein. Am 12.
Februar 2016 verfügte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, das
Leistungsbegehren werde abgewiesen. Die Einstellung der Rente erweise sich als
korrekt. Es bestehe auch für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 teilweise gut.
Es hob die Verfügung vom 12. Februar 2016 auf und stellte fest, A.________ habe
ab 1. Februar 2010 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April
2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht
ein.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 12.
Februar 2016 zu bestätigen. Es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch
bestehe.
 A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter
sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat von einer
Vernehmlassung abgesehen.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht über den 31.
Januar 2010 hinaus einen Rentenanspruch bejaht und ab 1. Februar 2010 eine
Viertelsrente sowie ab 1. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen hat.

2.

2.1. Die Vorinstanz zog zur Beurteilung des Gesundheitszustands in
psychiatrischer Hinsicht unter anderem das Gutachten des Dr. med. C.________
vom 11. Juni 2013 heran, welches sie als beweiskräftig erachtete. Danach stehe
beim Versicherten eine posttraumatische Belastungsstörung im Zentrum. Sie erwog
im Weiteren, aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung
sei ein strukturiertes Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren
nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen. Dabei kam das kantonale Gericht
zum Ergebnis, in einer abschliessenden Würdigung des Beschwerdebildes anhand
der Standardindikatoren sei die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit,
wie sie sich aus dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Juni 2013 sowie
der Würdigung der weiteren medizinischen Akten ergebe, nicht in Frage zu
stellen.

2.2. Soweit die IV-Stelle in der Beschwerde die vorinstanzliche Auffassung -
insbesondere in Bezug auf die Diagnose - nicht teilt und integral auf ihre
Verfügung vom 12. Februar 2016 verweist, lässt sie ausser Acht, dass nicht nur
die Rüge, sondern auch deren Begründung in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein müssen. Der reine Verweis auf gemachte Ausführungen in der
Verfügung, worauf sich die IV-Stelle in dieser Hinsicht beschränkt, genügt
nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421).

2.3. Tatsachenwidrig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe im Rahmen der "Ressourcenprüfung" nach BGE 141 V 281 den Aspekt der
"Konsistenz" nicht geprüft. Es ist hierfür auf die Erwägung 5.3.2 des
angefochtenen Entscheids hinzuweisen, worin sich das kantonale Gericht zum
Aktivitätsniveau und zum Leidensdruck des Versicherten geäussert hat, welche
beiden verhaltensbezogenen Kriterien der Kategorie "Konsistenz" zuzuordnen sind
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.).

2.4. Gemäss Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zudem die von ihr im
Verwaltungsverfahren eingeholten Akten des Strassenverkehrs- und des
Migrationsamtes nicht gewürdigt, weshalb der angefochtene Entscheid
unzureichend begründet sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das
kantonale Gericht nahm die entsprechenden Akten zur Kenntnis, wie aus dem
Sachverhalt des vorinstanzlichen Entscheids hervorgeht. Es würdigte diese im
Anschluss nicht explizit, was jedoch nicht zu schaden vermag. Denn die aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 61 lit. h ATSG) erfordert nicht, dass sich das Gericht mit allen Akten
einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für seinen
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler: Urteil 8C_391/2015 vom
11. August 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, dass das
Gericht in seiner Begründung die Überlegungen nennt, von denen es sich hat
leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (vgl.
BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Überdies behauptet die
IV-Stelle pauschal und unsubstanziiert, basierend auf den Akten des
Strassenverkehrs- und Migrationsamtes sei weder eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
noch ein Leidensdruck ausgewiesen. Insbesondere geht aus ihren Vorbringen, die
entsprechenden Akten würden ein anderes Licht auf den Beschwerdegegner werfen,
mit keinem Wort hervor, worin die unterschiedliche Sachlage denn überhaupt
genau liegt.

2.5. Zusammengefasst vermögen die oberflächlichen Rügen der IV-Stelle den
vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist
unbegründet und abzuweisen.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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