Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 256/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_256/2017        

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 23. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden
Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor
dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen und seine eigene Sichtweise
wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien,
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig
gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 9C_206/2017 vom 21. März
2017, 8C_195/2017 vom 15. März 2017, 8C_176/2017 vom 8. März 2017, 8C_102/2017
vom 7. Februar 2017, 8C_827/2016 vom 21. Dezember 2016 und 9C_755/2016 vom 16.
November 2016) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin klar sein müsste, dies nachdem ihm persönlich wiederholt
wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind
(Urteile 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April 2012,
8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011),
dass der Rechtsvertreter deshalb bei künftigen Eingaben dieser Art gestützt auf
Art. 33 Abs. 2 BGG erneut Ordnungsbussen zu gewärtigen haben wird,
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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