Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 250/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_250/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Suisse GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andri Töndury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23.
Februar 2017 (S 2016 105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die im Bereich Handel und Dienstleistungen tätige A.________ Suisse GmbH ist
seit 1. September 2009 der Ausgleichskasse Zug angeschlossen. Nachdem die
sozialversicherungsrechtliche Stellung verschiedener Personen, die Provisionen
von der Firma bezogen hatten, zu Abklärungen Anlass gegeben hatte, führte die
Ausgleichskasse 2014 eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle betreffend die
Periode vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2012 durch. In seinem Bericht
vom 6. November 2014 hielt der Revisor fest, es seien nicht alle
Provisionszahlungen (von mehr als Fr. 2'300.-) an die rund 350 Mitglieder der
Einkaufsgemeinschaft A.________ abgerechnet worden. Auf einen Antrag der
A.________ Suisse GmbH und u.a. gestützt auf die Einschätzung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) vom 14. August 2015 stellte die Ausgleichskasse
mit Verfügung vom 11. September 2015 fest, dass diejenigen Personen, welche im
Empfehlungsmarketing B.________ der Gesellschaft tätig seien, Marketer genannt,
als Unselbständigerwerbende gälten. An dieser Qualifikation hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 fest. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ Suisse GmbH wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, nach zweifachem
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
A.________ Suisse GmbH, der Entscheid vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Marketer als Selbständigerwerbende zu
qualifizieren seien und sie mangels Arbeitgeberstellung weder abrechnungs- noch
zahlungspflichtig sei; eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung des
Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidung über den Status der
betroffenen Personen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse Zug ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das BSV verzichtet
auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 
Die A.________ Suisse GmbH hat zu den Ausführungen der Ausgleichskasse Stellung
genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
auch des vorangegangenen Verfahrens (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9), namentlich die
Zuständigkeit der Vorinstanz (Urteil 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 in: SVR
2012 BVG Nr. 29 S. 119) sowie die Frage, ob der Anfechtungsgegenstand bildende
Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen war (Urteil 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014
E. 3 mit Hinweis, in: SVR 2015 BVG Nr. 15 S. 60). 
 
1.1. Der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016
bestätigt die Verfügung vom 11. September 2015betreffend die
sozialversicherungsrechtliche Stellung derjenigen versicherten Personen, welche
im Empfehlungsmarketing  B.________ tätig sind, Marketer genannt, als
Unselbständigerwerbende und die Stellung der Beschwerdeführerin als
(beitragspflichtige) Arbeitgeberin (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Es handelt sich somit
um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG (und Art. 5
Abs. 1 lit. b sowie Art. 25 Abs. 2 VwVG), gegen welche nach Massgabe von Art.
56 ff. ATSG Beschwerde erhoben werden kann. Dabei entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (
Art. 84 Abs. 1 AHVG).  
 
1.2. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein
schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch
eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259
mit Hinweisen).  
 
1.2.1. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis
ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der
mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur
dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht
der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für
die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a.
die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die
Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist
(BGE 132 V 257 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen; Urteil 9C_477/2012 vom 21.
September 2012 E. 2.1).  
 
1.2.2. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung
betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation von Marketern als im Grundsatz
Unselbständigerwerbende (implizit) bejaht, was nicht bestritten wird. Das BSV
äusserte sich in seiner Einschätzung vom 14. August 2015 in dem Sinne, dass ihm
gleich gelagerte Sachverhalte nicht bekannt seien. Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass, das Feststellungsinteresse anders zu beurteilen als es die
Vorinstanz getan hat. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin
übrigens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit ihrer Rüge zu bewirken, dass
bei korrekter Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin schon viel früher über das
Beitragsstatut der Marketer rückwirkend ab September 2009 hätte entschieden
werden können.  
 
1.3. Zuständig für die Beitragsfestsetzung oder zur Feststellung des
Beitragsstatuts einer versicherten Person als unselbständig erwerbstätig ist
die Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber zugehört (Art. 63 Abs. 1 und Art.
64 AHVG). Versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber,
welche auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge bezahlen (Art. 6 Abs. 1 AHVG), sind
der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen (Art. 64 Abs. 2 AHVG).  
 
1.3.1. Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz am Ort der Beschwerdegegnerin
hat, bestreitet deren Zuständigkeit, das Beitragsstatut der Marketer als
Arbeitnehmer und das ihre als Arbeitgeberin mindestens bis November 2014
festzulegen. Zur Begründung trägt sie vor, bis zu diesem Zeitpunkt hätten die
Marketer ihre freiberufliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines
Dienstleistungsvertrages mit der A.________ Management GmbH in C.________/A
ausgeübt, von der sie auch entschädigt worden seien. Die Vorinstanz hat
denselben Einwand nicht als stichhaltig erachtet, da es nach der Rechtsprechung
für die Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht darauf ankomme, ob die Vergütung
von ihm direkt oder aber von einem dritten Rechtssubjekt erbracht worden sei
(vgl. BGE 137 V 321 E. 2.2.1 S. 326). Neu und grundsätzlich unzulässigerweise
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) bringt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vor,
sie sei vor November 2014 nur im Bereich Verkauf von Gutscheinen tätig gewesen.
Dieser Nachtrag ist aber ohnehin nicht entscheidrelevant.  
 
1.3.2. Bestand bis November 2014 tatsächlich nur ein Vertragsverhältnis der
Marketer mit der A.________ Management GmbH, setzte die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Entrichtung paritätischer Beiträge auf den geflossenen
Entschädigungen (Provisionen) voraus, dass sie bis zum besagten Datum eine
Betriebsstätte (eines ausländischen Arbeitgebers) im Sinne von Art. 12 Abs. 2
AHVG gewesen war (BGE 114 V 65 E. 3a S. 70; EVGE 1960 S. 304 E. 2). Es bestehen
Anhaltspunkte, welche diese Annahme stützen: Gemäss den Vorbringen in der
vorinstanzlichen Beschwerde ist die 2003 gegründete A.________ als branchen-
und länderübergreifende Einkaufsgemeinschaft aktiv. An der Spitze steht die
A.________ International AG als Konzerngesellschaft, welche verschiedene
Zwischenholdings hält, in denen, nach Kontinenten organisiert, die einzelnen
Landesgesellschaften zusammengefasst sind. Innerhalb dieses Firmenkonglomerats
bestand offenbar eine enge (re) Verbindung und Zusammenarbeit zwischen der
A.________ Management GmbH und der Beschwerdeführerin. Anders lässt sich nicht
erklären, dass in den 2015 erfolgten Lohnnachmeldungen für die Jahre 2010-2013
- fälschlicherweise, wie in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten wurde
- auch die angeblich vom ausländischen Unternehmen vergüteten Entschädigungen
an die Marketer mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz enthalten waren. Es kommt
dazu, dass bis heute kein einziger Vertrag eines Marketers mit der A.________
Management GmbH ins Recht gelegt worden ist. Ob damit mit dem notwendigen
Beweisgrad erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin bis November 2014 eine
Betriebsstätte der A.________ Management GmbH gewesen ist, kann indessen
offenbleiben, wie nachfolgende Überlegung zeigt.  
 
Die vorinstanzliche Beurteilung der Tätigkeit der Marketer als unselbständige
Erwerbstätigkeit beruht auf der B.________-Vereinbarung in der Fassung vom
November 2014. Laut deren Präambel betreibt die Beschwerdeführerin eine
Einkaufsgemeinschaft, die den Teilnehmern auf der Grundlage der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ermöglicht, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen
bei A.________ Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Dieses sogenannte
Treueprogramm wird über ein unter dem Begriff "B.________" geführtes
Vertriebssystem vermarktet, dessen wesentlicher Bestandteil die
B.________-Vereinbarung ist. In der vorinstanzlichen Beschwerde wurde
ausgeführt, Ende 2014 seien neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen
worden. Erst mit deren Akzeptanz sei zwischen den Marketern mit Sitz/Wohnsitz
in der Schweiz und der Beschwerdeführerin ein Vertrag entstanden. Nach
Auffassung der Vorinstanz kommt dem Regelwerk, bestehend aus der
B.________-Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 2014 sowie
Merkblättern), entscheidende Bedeutung für die Einstufung der Marketer als
Unselbständigerwerbende zu (E. 4 hiernach). Ob dieselbe oder eine vergleichbare
Regelung auch für die Zeit davor (vor November 2014) galt, ist unklar. Damit
kann aber das Beitragsstatut der Marketer bis zu diesem Zeitpunkt, bzw. für die
die B.________-Vereinbarung nicht gilt, nicht in zuverlässiger Weise beurteilt
und darüber im Grundsatz entschieden werden. Insoweit verletzt der
vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn
genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (
Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen [und
Kommissionen; Art. 7 lit. g AHVV], Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien-
und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit
diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
Abs. 2 AHVG). Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch
versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG).  
 
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des
Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 
 
2.2. Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an Unselbständigerwerbende
massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit
durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen
selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche
hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an
den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden
Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer
juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133
V 498 E. 5.1 S. 301). Demgemäss kann es im vorliegenden Fall lediglich um
natürliche Personen gehen, die als Marketer tätig sind und dafür von der
Beschwerdeführerin Entgelte erhalten. In diesem Sinne ist die Aussage in E. 7.2
des angefochtenen Entscheids zu verstehen, dass "juristische Personen, die
unter anderem auch Marketer-Tätigkeiten (...) erbringen, beitragsrechtlich und
aufgrund ihres gesamten Leistungsspektrums anders zu qualifizieren sind".  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig
erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteile 9C_407/2016 vom 23.
November 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15 und 9C_799/2011 vom 26. März
2012 E. 3.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 10 S. 37).  
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter,
Handelsreisende usw.) natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf
Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten
Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel
als Unselbständigerwerbende. Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet
werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst
über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal
beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Rz. 4020 f.
und 4024 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, lV und EO
[WML]; Urteil 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2, in: SVR 2017 AHV Nr. 7
S. 15). 
 
3.   
Die beitragsrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als unselbständig oder
selbständig ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente,
die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche
das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel anschaut (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG sowie BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; Urteil 9C_799/2011
vom 26. März 2012 E. 2, in: SVR 2012 AHV Nr. 10 S. 37). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat erwogen, Marketer würden potenzielle Kaufkunden oder auch
potenzielle Vertragshändler als Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft A.________
gewinnen oder einander zuführen zwecks Vermittlung von Kaufgeschäften. Dieses
Tun sei in grosser Nähe der Tätigkeit eines Vertreters zu sehen, sodass
zumindest die Subsumtion unter "Angehörige in ähnlichen Berufen" im Sinne der
Überschrift zu Rz. 4019 ff. WML zulässig erscheine. Im Lichte von Rz. 4022-4024
WML rechtfertige sich die grundsätzliche Qualifikation der Marketer als
Unselbständige durch die Beschwerdegegnerin. Die betreffenden Personen trügen
namentlich kein nennenswertes Unternehmerrisiko in dem Sinne, dass sie über
eine eigene Verkaufsorganisation verfügten, stünden hingegen in einem gewissen
Abhängigkeitsverhältnis zur A.________-Gruppe. Aufgrund der sich aus dem
Regelwerk (B.________-Vereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Merkblätter) ergebenden Pflichten könne jedenfalls nicht von gleichwertigen
bzw. gleichgestellten Vertragspartnern gesprochen werden. Daran ändere nichts,
dass auch juristische Personen Marketer-Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin
erbrächten, diesbezüglich jedoch aufgrund ihres gesamten Leistungsspektrums
beitragsrechtlich anders einzustufen seien. 
 
5.   
 
5.1. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kommt es für die Abgrenzung
selbständiger von unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht allein auf das
Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung sind immer die gesamten Umstände des
konkreten Falles, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (Urteil
9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 7
S. 15; E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Rz. 4023
WML nicht eine Aufzählung von Merkmalen enthält, die für unselbständige
Erwerbstätigkeit von Reisevertretern charakteristisch und gemäss Vorinstanz in
Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Marketer weitgehend erfüllt sind.
Vielmehr handelt es sich um Merkmale, von denen jedes an sich für selbständige
Erwerbstätigkeit spricht, die jedoch nach höchstrichterlich bestätigter Praxis
an der beitragsrechtlichen Stellung von Reisevertretern als in der Regel
Unselbständigerwerbende nichts ändern sollen. Nach für das Bundesgericht
verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 3) sind bei den Marketern
folgende dieser "Kriterien" gegeben: Keine Kompetenz, Verträge zu schliessen;
keine Verpflichtung zum Tätigwerden; keine Bindung an Arbeitszeiten; weitgehend
selber bestimmen können, wie viele und welche Geschäfte sie vermitteln, was
sich auf die Höhe der Vergütung auswirkt; keine Rechenschaftspflicht. Im
Übrigen ist die beitragsrechtliche Stellung der Marketer vor dem Hintergrund zu
würdigen, dass die Einkaufsgemeinschaft der A.________ (seit Ende 2014) "ein
unter dem Begriff B.________ geführtes, betriebsexternes Vertriebssystem" ist,
wie in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten wurde. Die
Beschwerdeführerin, welche die Einkaufsgemeinschaft betreibt, hat somit ihren
Haupttätigkeitsbereich gewissermassen ausgelagert.  
 
5.2. Gemäss der Präambel der B.________-Vereinbarung ist die Tätigkeit der
Marketer auf die Förderung der Verbreitung und Nutzung des Treueprogramms der
Einkaufsgemeinschaft der A.________ gerichtet, welches darin besteht,
Mitgliedern zu ermöglichen, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei
deren Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Konkret geht es darum, neue
Mitglieder und Partnerunternehmen zu gewinnen und die bestehenden Mitglieder
und Partnerunternehmen zu betreuen. Ziel ist, den Umsatz der
Einkaufsgemeinschaft zu fördern, indem (mehr) Mitglieder (mehr) Waren und
Dienstleistungen bei (mehr) Vertragshändlern beziehen. Die Entschädigung der
Marketer bemisst sich nach dem Einkaufsvolumen der ihnen zuzuordnenden
Mitglieder. Als solche gelten die selber gewonnenen Mitglieder, die von diesen
gewonnenen Mitglieder usw. ("Lifeline"; Ziff. 7 der B.________-Vereinbarung).
Die Vertragshändler bzw. Partnerunternehmen überweisen einen Teil des von den
Mitgliedern bezahlten (günstigeren) Kaufpreises an die A.________ bzw. an die
Beschwerdeführerin. Aus diesen Sonderkonditionen werden die Marketer für ihre
Tätigkeit entschädigt.  
 
5.3. Nach dem Vorstehenden sind die Marketer nicht im eigentlichen Sinne in die
Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden. Innerhalb der
Einkaufsgemeinschaft der A.________ erscheinen sie zwar als ebenso wichtige
Akteure wie die Partnerunternehmen bzw. Vertragshändler, die als
Selbständigerwerbende "der A.________ (...) eine Dienstleistung erbringen", wie
in der Beschwerde vorgebracht wird. Das allein ist indessen für deren
beitragsrechtliche Einstufung nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die
Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zur Beschwerdeführerin an. Im Weitern ist
in der Art der Vergütung, welche abhängig ist vom Einkaufsvolumen der
Mitglieder der eigenen Lifeline und von den Sonderkonditionen, welche die
Partnerunternehmen gewähren, ein Unternehmerrisiko zu erblicken. Die Marketer
werden, wie insoweit zutreffend vorgebracht wird, für den Arbeitserfolg, d.h.
für die erbrachte Arbeit an sich, entschädigt und nicht für den (effektiven)
Arbeitsaufwand. Allerdings erschöpft sich das diesbezügliche unternehmerische
Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht
vollständig entschädigt wird (Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2,
in: SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21; vgl. auch E. 5.4.3 hinten).  
 
Der Beschwerdeführerin ist sodann darin beizupflichten, dass die Tätigkeit der
Marketer, für sich allein betrachtet, nicht eine typischerweise von
Arbeitnehmern ausgeführte Tätigkeit ist. Angestellte etwa einer Bank oder einer
Versicherung können zwar für bestimmte Kunden, unter Umständen sogar für einen
grossen Kundenkreis verantwortlich sein. Von einer aktiven Anwerbung und
Betreuung kann jedoch nicht gesprochen werden, und zwar umso weniger, als die
Marketer die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten grundsätzlich
selber zu tragen haben (Ziff. 9.1 der B.________-Vereinbarung). Kein
Spesenersatz ist wohl typisch für selbständige Erwerbstätigkeit. Die
Beschwerdeführerin erwähnt namentlich die Kosten für die von den Marketern
organisierten Veranstaltungen für die Gewinnung neuer und die Betreuung der
bestehenden Mitglieder. Allerdings macht sie keine nähere Angaben zur Höhe
dieser Kosten. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es fielen
für die Marketer beträchtliche Investitionen an, welche sie selber zu tragen
hätten. Das von ihr zur Verfügung gestellte Kommunikationsmaterial ist
kostenfrei (Ziff. 6.1 der B.________-Vereinbarung). Das Starter-Paket,
enthaltend u.a. Flyer, Broschüren, zur Unterstützung der vertrieblichen
Tätigkeit ist zwar kostenpflichtig, muss jedoch nicht erworben werden. Dies
gilt auch in Bezug auf die angebotenen IT-gestützten Zusatzleistungen,
insbesondere das Lifeline Management System, welches der Kommunikation
innerhalb der eigenen Lifeline, zur Terminverwaltung sowie zur Verwaltung von
kurz-, mittel- oder langfristigen Zielen dient (Ziff. 8 der
B.________-Vereinbarung). 
 
5.4. Im Weitern bestehen nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 3)
zahlreiche Pflichten der Marketer in Bezug auf ihre vertriebliche Tätigkeit,
welche zusammen mit Bestimmungen organisatorischer Natur, bezogen auf die
Einkaufsgemeinschaft der A.________ und deren Funktionieren, gegen die Annahme,
sie seien gleichgeordnete Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, und damit
gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Urteil 9C_675/2015 vom 31.
Mai 2016 E. 4.3) :  
 
5.4.1. Marketer treten nicht mit einem bereits bestehenden eigenen
Vertriebsnetz in Rechtsbeziehung mit der Beschwerdeführerin und werden im
Rahmen der Einkaufsgemeinschaft der A.________ tätig. Vielmehr müssen sie
selber zuerst Mitglieder werden und die B.________-Vereinbarung unterzeichnen,
bevor sie eine (eigene) Lifeline aufbauen können, um "durch Aktivierung des
eigenen Vertriebsnetzes (...) der A.________ eine kostenpflichtige
Dienstleistung" zu erbringen, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Dieses
umfasst zudem lediglich einen ganz bestimmten Kreis von Mitgliedern (E. 5.2).
Im Übrigen ist die Lifeline grundsätzlich unveränderlich. Es erfolgt kein
Nachrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds. Ein Wechsel der
Lifeline durch Marketer setzt zudem voraus, dass die B.________-Vereinbarung
beendet wurde (Ziff. 7.3-4 der B.________-Vereinbarung). Schliesslich dürfen
die Marketer ausschliesslich das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung
gestellte Kommunikationsmaterial verwenden (Ziff. 6.2 der
B.________-Vereinbarung). Die Verletzung dieser Pflicht ist ein Kündigungsgrund
(Ziff. 13.3 lit. b der B.________-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, die Partnerunternehmen bzw. Vertragshändler - als ihr
gleichgeordnete Geschäftspartner - seien in einer vergleichbar strikt
reglementierten Weise in das Vertriebssystem der "Einkaufsgemeinschaft
A.________" eingebunden.  
 
5.4.2. Gemäss Vorinstanz dürfen sodann die Marketer nur innerhalb bzw. im
Rahmen der Einkaufsgemeinschaft A.________ tätig werden (Ziff. 12 der
B.________-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass
das "Wettbewerbsabrede/Abwerbeverbot" nicht über das Vertragsende hinaus gilt,
ebenso nicht für bestehende konkurrenzierende Tätigkeiten bei
Vertragsabschluss. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das Konkurrenzverbot während der Dauer das Arbeitsverhältnisses ist Ausfluss
bzw. gehört zum Kerngehalt der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 3
OR). Diese erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Arbeitsvertrags. Ein danach
noch weiter geltendes Konkurrenzverbot muss vereinbart werden (Art. 340 OR; BGE
138 III 67 E. 2.3.3 S. 73). Die Regelung gemäss Ziff. 12 der
B.________-Vereinbarung spricht somit nicht gegen unselbständige
Erwerbstätigkeit.  
 
5.4.3. Schliesslich ist auf Ziff. 5.3 der B.________-Vereinbarung hinzuweisen,
welche wie folgt lautet: "Sobald der Marketer Kenntnis von einem möglichen
Verstoss gegen diese B.________-Vereinbarung durch einen anderen Marketer
erhält, hat er B.________ unverzüglich hierüber zu benachrichtigen". Diese
Pflicht läuft auf eine gegenseitige Kontrolle und Überwachung hinaus, wie wenn
die Beschwerdeführerin selber die betreffenden Personen verstärkt kontrollierte
und überwachte, was ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. BGE
122 V 281 E. 5b/aa S. 286). Davon betroffen ist etwa die Pflicht der Marketer,
die Vertriebstätigkeit stets alleine, höchstpersönlich durchzuführen (Ziff. 5.1
der B.________-Vereinbarung; vgl. Art. 321 ZGB, wonach der Arbeitnehmer die
vertraglich übernommene Arbeit grundsätzlich "in eigener Person" zu leisten
hat). Sie sind zwar berechtigt, zur organisatorischen Unterstützung ihrer
Vertriebstätigkeit Dritte beizuziehen. Die blosse Möglichkeit, Personal gegen
Entlöhnung anzustellen, genügt indessen nicht, um insoweit von einem
spezifischen Unternehmerrisiko und unternehmerischer Selbständigkeit sprechen
zu können. Die Anstellung muss tatsächlich erfolgt sein (Urteil 9C_618/2015 vom
22. Januar 2016 E. 2.5.2), was die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend
macht.  
 
5.5. In Würdigung der gesamten Umstände verletzt die Qualifikation der
Marketer, die natürliche Personen sind und für die die B.________-Vereinbarung
(Fassung vom November 2014) gilt (E. 1.3.2 und E. 2.2 hiervor), als
grundsätzlich Unselbständigerwerbende durch die Vorinstanz kein Bundesrecht
(vgl. auch E. 6). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge auf den ihnen
ausgerichteten Entschädigungen paritätische Beiträge zu bezahlen.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der
"betroffenen Personen" (Art. 27 BV), wozu sie indessen nicht legitimiert ist. 
 
7.   
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
23. Februar 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 1.
Juli 2016 werden aufgehoben, soweit sie Marketer betreffen, die nicht
natürliche Personen sind und für die nicht die B.________-Vereinbarung (Fassung
vom November 2014) gilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr.
4'000.-) auferlegt 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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