Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 249/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_249/2017

Urteil vom 18. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017 (betreffend
Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen Antrag enthält, sie sich aber nicht mit den im angefochtenen
Entscheid für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Rahmen der
EL-Berechnung als ausschlaggebend aufgeführten Gründen auseinandersetzt, dies
ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz sowohl die massgebliche Bestimmung
des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit Art. 17a Abs 1-3 ELV sowie Rz.
3482.11 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) als auch die dazu ergangene Rechtsprechung
einlässlich dargelegt hat,
dass dies insbesondere die Praxis betrifft, wonach als Vermögensverzicht auch
eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition gilt, bei welcher ein
(erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war
(Urteile 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E.
6 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 [mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E.
4.4 S. 335 f.]),
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt darzutun, dass sein
Alterskapital ohne Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit nach Erreichen
des AHV-Alters im Jahr 2007 und damit einhergehendem früherem Verkauf seiner
Eigentumswohnung bereits 2013 infolge risikofreien Verzehrs unter die
betragliche Freigrenze gesunken wäre,
dass gestützt auf diese Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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