Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 248/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_248/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Februar 2017 (IV.2016.00791). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich am 30. April 1999 wegen
vielfältigen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(Berufsberatung, Umschulung, Rente). Am 14. Februar 2003 beantragte sie zudem
eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2005, bestätigt durch
den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons
Zürich ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die
hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab, hob den
Einspracheentscheid auf und stellte fest, die Versicherte habe keinen Anspruch
auf Hilflosenentschädigung, was das Bundesgericht mit Urteil vom 30. März 2007
(I 1042/06) bestätigte. Zwischenzeitlich beantragte A.________ am 5. Dezember
2006 die Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren
Grades. Die IV-Stelle sprach ihr gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8.
Oktober 2009 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1.
Juli 2006 zu und erhöhte diese ab 1. April 2008 auf eine solche mittelschweren
Grades (Verfügungen vom 19. November 2009).  
 
A.b. Im Oktober 2012 machte A.________ eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands geltend. In der Folge klärte die IV-Stelle die Verhältnisse
am 11. Dezember 2012 vor Ort ab. Im Zeitraum vom 27. Juni 2013 bis 7. Januar
2014 liess die Verwaltung die Versicherte an acht Tagen observieren und
sistierte die Hilflosenentschädigung auf Ende Juni 2014 (Verfügung vom 3.
September 2014). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, an
(Expertise vom 26. Oktober 2015) und hob die Hilflosenentschädigung rückwirkend
auf den 1. Juni 2013 auf (Verfügung vom 6. Juni 2016).  
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar
2017 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 6. Juni 2016 auf und stellte fest,
die Versicherte habe ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten und beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 6. Juni 2016.
Es sei festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Juli 2014 Anspruch auf die
bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe, evtl. auf eine solche
leichten Grades. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die
IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und neuem
Entscheid. Subeventualiter sei festzustellen, dass sie jedenfalls bis 31. Juli
2015 Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung habe. Ferner ersucht sie
um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Bericht
des Spitals B.________ vom 25. Juli 2016 auf. Dabei handelt es sich um ein
unechtes Novum. Die Versicherte erläutert nicht, warum sie die neue Urkunde
nicht bereits im kantonalen Verfahren präsentierte und weshalb erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art.
42 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen); sie ist daher
unzulässig und bleibt unberücksichtigt (vgl. E. 1.1).  
 
2.   
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über die
Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die
für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42
Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) sowie die massgebenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen,
Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung; BGE
127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dar. Dies gilt auch
hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage und Rechtsprechung zum
Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 546 f.; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) sowie zur lebenspraktischen
Begleitung (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV), zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass das gesamte Rentenrevisionsrecht nach Art. 17 ATSG
auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar ist (Art.
86 ^ter -88  ^bis IVV; BGE 98 V 100; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 139 zu Art. 30-31 IVG). Die Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder
Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu
verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen.  
 
4.  
 
4.1. Der Aufhebung der Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2014 liegt
hauptsächlich das ABI-Gutachten vom 26. Oktober 2015 zugrunde, das unter
anderem unter Einbezug der Ergebnisse der von der IV-Stelle angeordneten
Observation (insgesamt acht Observationseinsätze in der Zeit vom 27. Juni 2013
bis 7. Januar 2014) erging. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie
geltend, die besagte Expertise könne für die Aufhebung der
Hilflosenentschädigung nicht herangezogen werden, da eine gesetzliche Grundlage
für die Anordnung einer Observation durch die Invalidenversicherung fehle.  
 
4.2. In BGE 143 I 377 E. 4 S. 384 entschied das Bundesgericht, dass es trotz 
Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar
und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch
den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV.  
 
4.3. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht erkannte in E. 5.1.1 des erwähnten publizierten
Urteils im Wesentlichen, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
(und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich
zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und
privaten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness brachte es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine
weitere Präzisierung an: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist
verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden,
die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihr
keine Falle gestellt worden war. Ferner erwog es, dass von einem absoluten
Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um
Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.
5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).  
 
4.4. Mit Blick auf diese jüngste Rechtsprechung waren die streitbetroffenen
Observationen unzulässig, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13
BV festzustellen ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Verwertung erfüllt sind.  
 
4.4.1. Die IV-Stelle gab die Observation wegen widersprüchlicher Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie Hinweisen auf Aggravation in Auftrag. Es gingen
diverse anonyme Hinweise ein, wonach die Versicherte, welche gemäss ihren
eigenen Aussagen das Haus nur ungern und mit dem Elektrostuhl sowie in
Begleitung ihrer Tochter verlasse, immer wieder Ferien ohne Gehhilfe mache.
Diese Meldungen standen in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der
Beschwerdeführerin. Damit bestanden ausgewiesene Zweifel über ihre Leistungs
(un) fähigkeit. Gegenstand der Observation bildeten ausschliesslich im
öffentlichen Raum aufgenommene (unbeeinflusste) Handlungen, weshalb kein Fall
absoluter Unverwertbarkeit vorliegt (vgl. E. 4.3). Die IV-Stelle liess die
Versicherte während zwei Phasen an jeweils nur vier Tagen observieren (vom 27.
Juni bis 21. September 2013 und vom 9. November 2013 bis 7. Januar 2014). Wenn
sie das Haus verliess, konnte sie bei verschiedenen Einkaufstouren, beim
Benützen des öffentlichen Verkehrs sowie beim Einsteigen in ein Fahrzeug
beobachtet werden. Folglich war sie weder einer systematischen noch einer
ständigen Überwachung ausgesetzt. Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten
(sehr) alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt nicht von einer
schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden.  
 
4.4.2. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche
Position der Beschwerdeführerin das erhebliche und gewichtige öffentliche
Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt,
ergibt sich, dass der Ermittlungsbericht vom 28. Februar 2014 sowie sämtliche
Akten, die darauf Bezug nehmen (insbesondere das Folgegutachten der ABI GmbH
vom 26. Oktober 2015), in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und
müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386).  
 
5.  
 
5.1. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin am 19. November 2009
rückwirkend gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 eine
Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2006 zu und
erhöhte diese ab 1. April 2008 auf eine solche mittelschweren Grades. Um die
Hilflosenentschädigung in der Folge aufzuheben, bedarf es eines
Rückkommenstitels im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2
ATSG (Wiedererwägung oder Revision).  
 
5.2. Die Vorinstanz prüfte den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu, ohne einen
Rückkommenstitel zu diskutieren. Sie erwog, es stehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2015 keine
Hilflosigkeit (mehr) ausgewiesen sei. Es könne offen bleiben, ob sich die
Situation seit der (erneuten) Zusprache einer Hilflosenentschädigung im
November 2009 verbessert habe oder ob die von der Versicherten demonstrierten
Einschränkungen damals überschätzt worden seien. Nach dem Gesagten (vgl. E.
3.2) kann mit Blick darauf, dass das kantonale Gericht den Anspruch umfassend
neu prüfte, eben nicht offengelassen werden, ob sich die Situation der
Versicherten verbessert hat; eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
wird vorausgesetzt, um den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
Folglich fehlt es an Sachverhaltsfeststellungen in dieser Hinsicht. Da die Lage
in diesem Punkt liquid ist, kann das Bundesgericht diesen selber ergänzen (BGE
136 V 362 E. 4.1 S. 366).  
 
5.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, Grundlage der Verfügungen vom 19. November
2009 - welche im Rahmen der Revision im vorliegenden Fall als
Vergleichszeitpunkt dienen (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73
ff.) - habe die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13.
März 2009 sowie der Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 gebildet. Danach
benötigte die Versicherte unter anderem beim Anziehen der unteren Körperhälfte,
der Schuhe, Hosen, Socken und Stützstrümpfe regelmässig die Hilfe Dritter.
Wegen der Kraftlosigkeit in den Händen gelang es ihr nicht, die Knöpfe und
Reissverschlüsse zu öffnen oder zu schliessen. Die Beschwerdeführerin gab
ausserdem an, am Abend sei sie jeweils so erschöpft, dass sie beim Ausziehen
regelmässig die Hilfe der Tochter in Anspruch nehmen müsse. Gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen ergab die Abklärung vor Ort damals ausserdem
einen Hilfsbedarf im Bereich der Körperpflege. Zur Notwendigkeit einer
lebenspraktischen Begleitung hielt das kantonale Gericht fest, diese sei wegen
des desolaten psychischen Gesundheitszustands der Versicherten notwendig
gewesen. In diesem Rahmen habe sie an der Tagesstrukturierung gearbeitet, sei
in alltäglichen Belangen unterstützt worden, habe einen Wochenplan erstellt und
eine Begleitung zu Terminen erhalten. Aus dem Abklärungsbericht geht ausserdem
hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Fortbewegung sehr eingeschränkt war.
Laut ihren Angaben verliess sie das Haus auch mit der Gehhilfe nicht mehr
alleine. Die öffentlichen Verkehrsmittel konnte sie nicht mehr benutzen.  
 
5.2.2. Das kantonale Gericht erkannte, gemäss rheumatologischer Teilexpertise
der ABI GmbH (Untersuchung vom 15. Juli 2015) sei die Versicherte ohne
Hilfsmittel in das Untersuchungszimmer eingetreten. Beim Be- und Entkleiden
hätten bis auf eine leichte Schonung der rechten Schulter keine Einschränkungen
beobachtet werden können. Zur Prüfung der peripheren Gelenke habe die
Gutachterin festgehalten, die Beschwerdeführerin demonstriere eine deutlich
eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit beidseits. Eine passive
Beweglichkeitsprüfung habe sie wegen befürchteter Schmerzen verweigert. Im
Gegensatz zu den demonstrierten deutlichen Einschränkungen der linken Schulter
habe sie diese bei unbewussten Handlungen völlig frei bewegen können. Auch
rechts liesse sich bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere, wenn auch
leicht eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit beobachten. Im Bereich der
Hände fänden sich keine Hinweise für arthritische oder arthrotische
Veränderungen. Nach dem Gesagten erhellt, dass sich der Gesundheitszustand im
Bereich der Schultern im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009
verbessert hat. Die Versicherte ist zumindest ab dem Begutachtungszeitpunkt
wieder in der Lage, sich selber an- und auszuziehen und die Schultern mit einer
leichten Einschränkung rechts frei zu bewegen. Da die Schulterproblematik
damals im Bereich An- und Auskleiden zu Einschränkungen führte und die
Versicherte regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen war, ist die Verbesserung
in dieser Hinsicht geeignet, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die ABI-Gutachter im Rahmen
der Untersuchung und unter Berücksichtigung der Observationsunterlagen keine
offensichtliche körperliche Behinderung feststellen konnten. Das
Untersuchungszimmer konnte die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel betreten.
2009 war ihr das Verlassen der Wohnung ohne Begleitung und Gehhilfe nicht
möglich. Mithin ist auch im Bereich der lebenspraktischen Begleitung
(Fortbewegung) von einer Verbesserung auszugehen, weshalb ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist.  
 
6.   
Ist ein Revisionsgrund gegeben, kann der Anspruch auf Hilflosenentschädigung
folglich neu geprüft werden (vgl. E. 5.2). 
 
6.1. In Anlehnung an das ABI-Gutachten verneinte das kantonale Gericht einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zur Lebensverrichtung An- und
Auskleiden erkannte es, gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten (vgl.
Ausführungen in E. 5.2.2) könne bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche
Einschränkung angenommen werden. Die Beobachtungen der Rheumatologin, wonach
das linke Schultergelenk völlig frei beweglich und das rechte nur leicht
beeinträchtigt sei, würden mit den bildgebenden Untersuchungen korrelieren, die
bis auf eine hoch aktive Spondylose unauffällig gewesen seien. Zur
lebenspraktischen Begleitung führte die Vorinstanz aus, im psychiatrischen
Teilgutachten der ABI GmbH sei lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung
diagnostiziert worden. Eine depressive Störung habe der Experte ausgeschlossen.
Die Versicherte werde denn auch entgegen ihren eigenen Angaben nicht
medikamentös behandelt. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, sich eine Tagesstruktur zu
geben und die alltäglichen Belange selber zu besorgen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Was die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin,
vom 11. März 2016, des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2016, sowie des Dr. med.
E.________, Leitender Arzt des Spitals B.________, vom 22. März 2016, betrifft,
so wies die Vorinstanz zu Recht auf die ständige Rechtsprechung zur anerkannten
Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (BGE 137 V 210 E.
1.2.4 S. 224; 124 I 170 E. 4 S. 175). Die behandelnden Medizinalpersonen haben
sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen zu
konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 (
BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende
und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteile 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen;
8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2).  
Aus sämtlichen genannten Berichten geht hervor, dass die Ärzte jeweils die
geklagten Beeinträchtigungen der Versicherten im Alltag übernommen haben und
wiedergeben. Es wird in keiner Stellungnahme näher begründet, weshalb sie beim
An- und Auskleiden eingeschränkt und auf eine lebenspraktische Begleitung
angewiesen sein soll. Die Beschwerdeführerin kann somit aus den genannten
Berichten der behandelnden Ärzte keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. E. 2.1) hinsichtlich der
Lebensverrichtung An- und Auskleiden sowie der lebenspraktischen Begleitung
ableiten. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Versicherten angerufenen
Bericht des Spitals B.________ vom 20. Januar 2016, welcher sich lediglich zu
einem Tätigkeitsprofil äussert (Arbeiten in Nässe, Kälte und unter
Temperaturschwankungen seien zu meiden). 
 
6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der ABI-Expertise in
Zweifel zieht mit der Begründung, die Gutachter hätten sich nicht mit den
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandergesetzt, kann sie nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, vermag dieser Umstand
den Beweiswert der Expertise für die hier zu klärenden Fragen nicht zu
schmälern; denn streitig ist nicht die Arbeitsfähigkeit, welche im Rahmen des
Rentenanspruchs zu klären wäre, sondern der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung und die Frage nach allfälligen Einschränkungen in den
Lebensverrichtungen.  
 
6.3. Die IV-Stelle klärte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die
Verhältnisse am 11. Dezember 2012 vor Ort ab (Bericht vom 17. Juni 2014).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
geltend macht mit der Begründung, es sei keine Abklärung vor Ort vorgenommen
worden, ist ihr somit nicht zu folgen. Aus dem Bericht geht hervor, dass die
Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf
regelmässige Hilfe Dritter angewiesen war. Ausserdem benötigte sie
lebenspraktische Begleitung. Nach dem Gesagten verbesserte sich der
Gesundheitszustand im Jahr 2015 (vgl. E. 5.2.2), weshalb die Vorinstanz auch
mit Blick auf diesen Abklärungsbericht nicht offensichtlich unrichtig
feststellte, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden nicht mehr auf
die regelmässige Hilfe Dritter angewiesen ist und auch keine lebenspraktische
Begleitung mehr benötigt (vgl. E. 6.1). Auf den Bereich der Körperpflege ist
nicht mehr weiter einzugehen. Selbst wenn die Versicherte dabei auf die Hilfe
Dritte angewiesen wäre, vermöchte dies keine Hilflosigkeit leichten Grades zu
begründen (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVV); denn weitere Einschränkungen in anderen
Bereichen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.  
 
7.   
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie entschied,
die Hilflosenentschädigung werde auf den 1. Juli 2014 aufgehoben. 
 
7.1. Art. 88 ^bis IVV regelt die situationsgerechte Anpassung von Leistungen
der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 307
mit Hinweisen). Gemäss Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung
oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich
sieht Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer
Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung mittels Revision lässt hingegen Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. b IVV
ausnahmsweise ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn
die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach 
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon,
ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund
für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben die
berechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder
Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche
Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der
Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes
sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der
versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein
schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil
9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in:
SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).  
 
7.2. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest (vgl. E. 2.1 hiervor) die
Einschätzung der ABI-Gutachter gelte erst ab dem Untersuchungszeitpunkt. Die
Explorationen fanden im Juli und August 2015 statt, weshalb ab August 2015 von
einer Gesundheitsverbesserung auszugehen ist (vgl. E. 5.2.2). Hinsichtlich
einer Meldepflichtverletzung traf das kantonale Gericht keine Feststellung.
Eine solche ist jedoch notwendig, um die Hilflosenentschädigung rückwirkend
aufheben zu können (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt in
dieser Hinsicht wiederum unvollständig fest und auch in diesem Punkt kann er
ergänzt werden (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366). Bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte der Versicherten bewusst sein müssen, dass sich ihre
gesundheitliche Situation in den für die Hilflosenentschädigung entscheidenden
Bereichen verbessert hat. Wie bei der Observation festgestellt werden konnte,
war sie nun in der Lage, zahlreiche ausserhäusliche Aktivitäten (z.B. Benutzen
des öffentlichen Verkehrs und Einkaufen) ohne Gehhilfe, selbstständig, über
eine längere Zeitdauer und ohne sichtbare Einschränkungen zu bewältigen. Im
Rahmen der rheumatologischen Begutachtung bei der ABI GmbH konnte sie sich
ausserdem selbstständig an- und auskleiden (vgl. E. 5.2.2).  
 
7.3. Die Erwägung der Vorinstanz, die unangefochten gebliebene und damit
rechtskräftige Sistierung der Hilflosenentschädigung Ende Juni 2014 bilde den
Aufhebungszeitpunkt, ist mit Blick auf den Charakter einer solchen
Sistierungsverfügung sowie angesichts der verbindlichen Feststellung, die
Einschätzung der ABI-Gutachter und somit auch die Gesundheitsverbesserung gelte
erst ab dem Untersuchungszeitpunkt, bundesrechtswidrig (vgl. E. 7.2). Bei der
hier zur Diskussion stehenden Einstellung der Hilflosenentschädigung der
IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2014 auf Ende Juni 2014 handelt es
sich um eine vorsorgliche Massnahme (in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG;
vgl. BGE 121 V 112 S. 115 f.; 119 V 295 E. 4 S. 297; Urteil 9C_45/2010 vom 12.
April 2010 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32). Diese beruht lediglich auf
einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, hat nur vorläufige Geltung
und fällt mit dem Erlass der Endverfügung dahin (Urteil 9C_482/2015 vom 22.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Da die Einstellung der
Hilflosenentschädigung als vorsorgliche Massnahme mithin nur einen
provisorischen Zustand während der Dauer des Verfahrens regelt, ohne das
Ergebnis des Hauptentscheids vorwegzunehmen, ist sie nicht geeignet, alleinige
Grundlage für den Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung zu bilden. Der Anspruch
auf die Hilflosenentschädigung ist folglich auf den 1. September 2015
aufzuheben.  
 
8.  
 
8.1. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der
einen formellen Hintergrund aufweist (vgl. E. 7.3), verzichtet. Die Einholung
einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur
weitere Kosten verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der
Prozessökonomie nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; vgl. 9C_612/2017 vom
27. Dezember 2017 E. 2).  
 
8.2.   
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2017 und die
Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2016 werden aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführer ab 1. September 2015 keinen Anspruch
auf Hilflosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Beat Wachter
als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 100.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Versicherten wird
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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