Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 245/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_245/2017  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Weststrasse 50, 8003 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Personalvorsorgestiftung 
       A._________, 
2.       B._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 1. März 2017 (BV 2014/15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene B._________ leidet an Morbus Dupuytren beider Hände. Am
21. Oktober 2003 liess er eine damit im Zusammenhang stehende Operation
vornehmen, worauf ihm bis 18. Januar 2004 eine vollständige und ab 19. Januar
2004 wegen persistierender Beschwerden bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % attestiert wurde. B._________ war damals (seit 2. April 1990) bei der
C._________ AG als Maschinist/Blecharbeiter tätig und bis zu der mit Wirkung
auf 30. April 2005 arbeitgeberseits erfolgten Kündigung bei der
Personalvorsorgestiftung A._________ im Rahmen der beruflichen Vorsorge
versichert.  
Ab 2. Mai 2005 war B._________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Stellensuche (100 %-Pensum) angemeldet. Des Weitern bezog er vom 9. Mai
2005 bis 15. März 2007 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit
war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden:
Auffangeinrichtung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod
und Invalidität versichert. 
Vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und erneut ab 30. Mai 2007 war B._________ in
einem befristeten Vollpensum bei der D._________ AG angestellt. Mit Wirkung auf
1. September 2007 wurde das bis anhin befristete Arbeitsverhältnis in ein
unbefristetes mit einem Pensum von 60 % umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt war
B._________ bei der Personalvorsorgestiftung E._________ versichert. Am 25.
August 2008 kündigte die D._________ AG das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf
31. Oktober 2008. 
Vom 3. November bis 31. Dezember 2008 bezog B._________ erneut Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, weswegen er wiederum bei der Auffangeinrichtung im
Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität
versichert war. 
 
A.b. Im Dezember 2004 meldete sich B._________ bei der Invalidenversicherung
für berufliche Massnahmen an. Die zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen
verneinte einen Leistungsanspruch.  
 
Als sich B._________ im Februar 2007 unter Hinweis auf sein Hand- und ein
zusätzliches Fussleiden (Morbus Ledderhose) erneut zum Leistungsbezug
anmeldete, sprach die Verwaltung ihm eine Viertelsrente ab 1. September 2008 zu
(Invaliditätsgrad von 47 %), welchen Anspruch das Bundesgericht auf Beschwerde
hin letztinstanzlich mit Leistungsbeginn am 1. September 2007 (statt 1.
September 2008) bestätigte (Urteil 9C_596/2012 vom 30. November 2012). 
 
A.c. Am 15. September 2011 liess B._________ Klage gegen die
Personalvorsorgestiftung E._________ einreichen und beantragen, diese sei zu
verpflichten, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis ab 1. September 2008 eine
BVG-Invalidenrente auszurichten. Das angerufene Obergericht Appenzell
Ausserrhoden lud die Personalvorsorgestiftung A._________ als Mitinteressierte
zum Verfahren bei. Am 21. August 2013 wies es die Klage ab. Sein Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
B.   
Am 16. Dezember 2014 liess B._________ beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die
Personalvorsorgestiftung A._________ oder die Auffangeinrichtung zu
verpflichten, ihm eine BVG-Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2007
gestützt auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad
gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten
(zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung). 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verpflichtete die
Auffangeinrichtung, B._________ für die Zeit ab 1. September 2007 eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % auszurichten
(zuzüglich Verzugszins von 1.75 % ab 16. Dezember 2014). Es überwies die
Angelegenheit zur Berechnung der Leistungen an die Auffangeinrichtung. Soweit
sich die Klage gegen die Personalvorsorgestiftung A._________ richtete, wies es
sie ab (Entscheid vom 1. März 2017). 
 
C.   
Die Auffangeinrichtung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben. Die Personalvorsorgestiftung A._________ sei zu verpflichten,
B._________ für die Zeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 47 % auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab 16. Dezember 2014). Die Angelegenheit sei zur Berechnung der Leistungen an
die Personalvorsorgestiftung A._________ zu überweisen. 
Die Personalvorsorgestiftung A._________ beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. B._________ lässt
auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Eventualiter sei die
Personalvorsorgestiftung A._________ zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1.
September 2007 eine Invalidenrente auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 1.75
% ab 16. Dezember 2014). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S.
315, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil
9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Die Personalvorsorgestiftung A._________ beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, weil die Auffangeinrichtung ein unzulässiges neues
Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG stelle. Im vorinstanzlichen
Verfahren habe die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage, soweit sie sich
gegen sie richte, beantragt. Davon abweichend fordere sie jetzt nicht die
Aufhebung des Entscheides, soweit sie zur Leistungserbringung verpflichtet
werde, sondern dass die Personalvorsorgestiftung A._________ dazu verpflichtet
werde.  
 
2.2. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Dies ergibt sich
aus dem Grundsatz, dass das Bundesgericht nur über Angelegenheiten befindet,
welche bereits von einer Vorinstanz beurteilt worden sind (für die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86-88 BGG). Die Neuheit eines
Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht
nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert
(aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; MEYER/DORMANN, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 ff. zu Art. 99 BGG;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N.
24 zu Art. 99 BGG). In diesem Sinne ist ein vor Bundesgericht vorgebrachtes
Begehren nur neu, wenn es zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führt
(KARL SPÜHLER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 und 12 zu Art. 99 BGG). Dabei bestimmt
sich der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand durch das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids; einzelne Teilaspekte stellen nur die Begründung dar
(MEYER/VON ZWEHL, L'objet du litige en procédure de droit administratif
fédéral, in: Mélanges Pierre Moor, 2005, S. 435 ff., 441 f.).  
 
2.3. In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Auffangeinrichtung in erster Linie
die Aufhebung des kantonalen Entscheides, in welchem sie zur Erbringung einer
Invalidenrente an B._________ mit Wirkung ab 1. September 2007 verpflichtet
worden ist. Dieses Rechtsbegehren, mit welchem sie sich - wie vor Vorinstanz -
dagegen wehrt, zu Leistungen verpflichtet zu werden, ist ohne Weiteres
zulässig. Dass die Beschwerdeführerin des Weitern beantragt, die
Personalvorsorgestiftung A._________ sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente
zu verpflichten, schadet nicht, weil es zu keiner Ausweitung des
Streitgegenstandes führt, nachdem diese bereits im kantonalen Verfahren
eingeklagt worden ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene
Entscheid sei in Verletzung der Wirkung der Beiladung erfolgt und bereits aus
diesem Grund aufzuheben. Die Vorinstanz habe den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 21. August 2013 nicht in ihre Beurteilung einbezogen
und nicht berücksichtigt, dass die Personalvorsorgestiftung A._________ in das
damalige Verfahren als Beigeladene involviert gewesen sei. Ihrer Auffassung
nach hätte die Vorinstanz als rechtskräftig entschieden betrachten müssen, dass
aufgrund der beiden Temporäreinsätze des Versicherten bei der D._________ AG
(vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und vom 30. Mai bis 29. August 2007) sowie
aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vom 9. Mai 2005 bis 15. März
2007) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine hinreichend stabilen
gesundheitlichen und erwerblichen Bedingungen vorlagen, um nachhaltig ein
gefestigtes, rentenausschliessendes Einkommen zu gewährleisten. Die
Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die Vorinstanz nicht zum Ergebnis
hätte gelangen dürfen, eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei
objektiv betrachtet wahrscheinlich gewesen und der zeitliche Konnex damit
unterbrochen. Ihrer Auffassung nach hätte in Anbetracht der Bindungswirkung die
Personalvorsorgestiftung A._________ im angefochtenen Entscheid für
leistungspflichtig erklärt werden müssen.  
 
3.2. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid
berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug
Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über
die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit
diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden
Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501
E. 1.2 S. 502). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss
eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem
Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b S. 94 f.; Urteil
9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2.1. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines
Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu
verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen.
Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann
sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels
Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren
geheilt wird (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf
C HRISTIAN ZÜND, Die Beiladung im Sozialversicherungsprozess, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 38, und ISABELLE HÄNER, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, S. 166 Rz.
299).  
 
3.2.2. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu (BGE 130 V 501 E.
1.2 S. 502 f.). Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid
grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die
Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie
dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten
lassen müssen (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen
unter anderem auf BGE 130 V 501, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl. 1983, S. 184, sowie ZÜND, a.a.O., S. 53 oben).  
 
3.3. Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden war die
Personalvorsorgestiftung E._________ eingeklagt und die
Personalvorsorgestiftung A._________ als Mitinteressierte zum Verfahren
beigeladen. Damit war im damaligen Prozess allein über die Leistungspflicht der
Personalvorsorgestiftung E._________ und nicht auch über jene der
Personalvorsorgestiftung A._________ zu befinden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E.
1.2 S. 502 f.). Für Letztere hatte die Beiladung lediglich zur Folge, dass sie
das vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 21. August 2013 -
dispositivmässig - Entschiedene, nämlich die sich aus der Klageabweisung
ergebende fehlende Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung E._________,
gegen sich gelten lassen muss. Mit diesem früheren Entscheid steht der hier
angefochtene ohne Weiteres im Einklang. Die beiden Urteile - von denen das
erste eine Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung E._________ verneint
und das zweite eine solche der Personalvorsorgestiftung A._________ verneint
sowie eine solche der Auffangeinrichtung bejaht - widersprechen sich nicht. Es
ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der zweite Entscheid, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, in Verletzung der Wirkung der Beiladung
ergangen sein soll.  
 
4.  
 
4.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419; 134 V 20 E. 3.2 S. 22).  
 
4.2. Der sachliche Konnex (vgl. dazu BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419) zwischen der
im Oktober 2003 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maschinist/
Blecharbeiter und der im September 2007 eingetretenen invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten.
Weiterungen dazu erübrigen sich.  
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn bis zum Eintritt der
Invalidität ohne wesentlichen Unterbruch (auch) in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit (BGE 134 V 20) eine Arbeitsunfähigkeit
von wenigstens 20 % bestand (Urteile 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3
und 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Eine drei Monate
oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein
gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern
sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteile 9C_142/2016 vom
9. November 2016 E. 3.2 und 9C_197/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2 mit
Hinweisen). 
 
4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur
Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt
des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten
die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage
beruht (SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
4.4. In Würdigung der Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die mehrere
Monate dauernde volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens in den vier Monaten, in
welchen der Versicherte für die D._________ AG tätig war (3. Juli bis 31.
Oktober 2006), habe den zeitlichen Konnex zwischen der während der
Versicherungsdeckung bei der Personalvorsorgestiftung A._________ eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen. Eine
Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung A._________ sei deshalb zu
verneinen.  
Aufgrund der Unterlagen der IV-Stelle erachtete die Vorinstanz es als
überwiegend wahrscheinlich, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
die spätestens mit Wirkung auf 1. September 2007 zu einer Arbeitsunfähigkeit
von 40 % in adaptierten Tätigkeiten geführt habe, sich zwischen November 2006
und Mitte März 2007 manifestiert habe, mithin in der Zeit, als der Versicherte
bei der Auffangeinrichtung versichert war. Der zeitliche Zusammenhang sei durch
die spätere dreimonatige Arbeitstätigkeit des Versicherten in einem Vollpensum
(30. Mai bis 29. August 2007) bei der D._________ AG nicht unterbrochen worden,
nachdem die Arbeitsfähigkeit bereits zuvor - in der Zeit zwischen November 2006
und Mitte März 2007 - erheblich eingeschränkt gewesen und schliesslich eine
Pensumsreduktion auf 60 % mit Wirkung ab 1. September 2007 erfolgt sei. 
 
4.5. Die Auffangeinrichtung stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe
den entscheiderheblichen Sachverhalt in Bezug auf den zeitlichen Konnex
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit. a BVG
offensichtlich unrichtig dargestellt. Bereits 2006 habe sich ein chronischer,
eine Verschlechterung bringender Verlauf abgezeichnet. Eine dauerhafte
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich
gewesen. Leistungspflichtig sei deshalb die Personalvorsorgestiftung
A._________.  
 
4.6. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen,
wonach der Versicherte von Juli bis Oktober 2006 bei der D._________ AG in
einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse tätig war,
vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen. Es ist unbehelflich, wenn
sie nun versucht, den viermonatigen vollzeitlichen Einsatz bei der D._________
AG im Jahr 2006 als blossen Arbeitsversuch abzutun. Wie die Vorinstanz nicht
offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgestellt hat, folgte auch
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Oktober 2006 nicht aus
Gründen, welche auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten
hindeuten, sondern nach den Angaben der Arbeitgeberin aus
wirtschaftlich-strukturellen Gründen. Des Weitern bestehen keinerlei Hinweise
und vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass vor Ende Oktober
2006 eine von ihr sinngemäss geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit
des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre; eine solche
scheint auch mit Blick darauf, dass die D._________ AG den Versicherten im
folgenden Jahr (2007) erneut anstellte, wenig wahrscheinlich. Entgegen der
Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte sein
Arbeitspensum mit Wirkung auf 1. September 2007 (ab welchem Zeitpunkt er sich
wohl spätestens nicht mehr in der Lage sah, Vollzeit zu arbeiten) auf 60 %
reduzierte, nicht schliessen, eine dauerhafte Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich gewesen.  
 
4.7. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden, dass
beim Versicherten die relevante gesundheitliche Verschlechterung zwischen
November 2006 und März 2007 eingetreten ist, was die Leistungspflicht der
Auffangeinrichtung zur Folge hat. Ihre Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Entsprechend dem Prozessausgang hat die Auffangeinrichtung die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und B._________ eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Personalvorsorgestiftung A._________
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom
16. April 2009 E. 7, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr.
30 S. 109). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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