Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 240/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_240/2017

Urteil vom 1. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Juli 2016,
worin an der angeordneten polydisziplinären Begutachtung, dem Fragenkatalog
sowie den begutachtenden Ärzten festgehalten wurde,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar
2017, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit
darauf eingetreten werden konnte,
in die am 27. März 2017 hiegegen eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Verfügung vom 25. Juli 2016 sei
auf die erneute Begutachtung zu verzichten und ihm rückwirkend eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und
134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids
der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E.
2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden-
oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten
befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach
BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen)
Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V
271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht,
sondern im Wesentlichen rügt, eine neuerliche Begutachtung sei zur Beurteilung
der beantragten Rentenerhöhung weder notwendig noch ihm zumutbar,
dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung
- dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur
Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteile 9C_474/2014 vom 14.
Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2),
dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Begutachtung sei ihm
nicht zumutbar, auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der
angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung auch unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_474/2014 E. 2.2),
dass letztlich die ärztlichen Sachverständigen die medizinische Frage
beantworten müssen, ob - und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen -
eine Begutachtung verantwortbar ist (Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E.
2.2; 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
und zu beurteilen sind, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich - in Form
einer Verfügung oder eines Entscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen),
dass über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden
wurde, weshalb auf sein Vorbringen, es sei ihm rückwirkend eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig und deshalb im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter Auferlegung
reduzierter Gerichtskosten zu erledigen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben