Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 239/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_239/2017

Urteil vom 10. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistung
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414
f.), weshalb die Ausführungen betreffend die Steuerpflicht ins Leere zielen,
dass nach gefestigter Rechtsprechung bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus
oder in der eigenen Wohnung leben, der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche
Mietwert der Liegenschaft (in der Regel die bei Drittvermietung erzielbaren
Mietzinseinnahmen, ohne allfällige prozentuale Kürzung wegen Selbstnutzung)
eine Einkunft aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG
darstellt (BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22 mit Hinweisen),
dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 (SVR 2015
EL Nr. 4 S. 11) einlässlich mit Gründen für eine Änderung (vgl. BGE 140 V 538
E. 4.5 S. 541 mit Hinweisen) dieser Praxis befasste und dabei zum Schluss kam,
dass dafür kein Anlass besteht (bestätigt mit Urteil 9C_330/2015 vom 21. Juli
2015),
dass sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Kritik an der geltenden
Rechtsprechung beschränkt, ohne einen neuen ernsthaften Grund für eine
Praxisänderung geltend zu machen,
dass im Übrigen seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass daher die Eingabe des Beschwerdeführers den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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