Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 236/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_236/2017

Urteil vom 3. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,

in Erwägung,
dass einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung im Rahmen
der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (genauer: Art. 78 Abs. 3 und 4 i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 und Art. 19 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
[Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32]) Gegenstand des angefochtenen
Entscheids - wie auch der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 - bildete,
dass daher auf die Beschwerde, soweit sie einen Anspruch auf "die versicherten
Leistungen" betrifft, von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1
S. 414 f.),
dass nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 138) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen
Entscheid über die Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nur zulässig ist, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
weil weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Streitwert die erforderliche Grenze erreicht oder sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich
insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend
vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
dass die Eingabe vom 27. März 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die vorinstanzlichen
Erwägungen als "entlarvend" resp. "schlicht falsch" zu bezeichnen, was im
Übrigen auch im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulänglich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in substanziierter Weise
darlegt, inwiefern der von ihr angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) verletzt resp. nicht geheilt sein soll,
dass zwar im Zusammenhang mit der beanstandeten Observation eine Verletzung von
Art. 8 EMRK thematisiert wird, aber mit Bezug auf die vorinstanzliche
Beurteilung des Genugtuungsanspruchs (vgl. Art. 113 BGG) keine
(substanziierten) Verfassungsrügen ersichtlich sind, auf welche die Kognition
des Bundesgerichts hier beschränkt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw.
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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