Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 235/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_235/2017        

Urteil vom 24. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1968 geborenen A.________ mit
Verfügung vom 10. Januar 2000 ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 100 %). Mit Mitteilungen vom 12.
Mai 2000, 15. September 2003 und 11. Januar 2006 bestätigte sie diesen
Anspruch.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die
IV-Stelle bei Dr. Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, und Dr. med.
C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten
in Auftrag (Expertise vom 19. Oktober 2009 und Stellungnahme vom 26. März
2010). Des Weiteren holte sie Auskünfte bei der Psychiatrischen Klinik
D.________ ein (Stellungnahme vom 11. Februar 2011). Mit Verfügung vom 12. Mai
2011 setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 auf
eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad: 58 %). Die von A.________ dagegen
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies
dieses mit Entscheid vom 31. Mai 2012 ab.
Bei einer weiteren Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle
eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment-
and Business-Center; Expertise vom 5. Oktober 2015). Mit Mitteilung vom 22.
Oktober 2015 gab die Verwaltung A.________ bekannt, er habe weiterhin Anspruch
auf die bisherige halbe Invalidenrente, woraufhin dieser eine beschwerdefähige
Verfügung verlangte. Die IV-Stelle verfügte am 1. Dezember 2015 im Sinne der
Mitteilung.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2017
ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihm sei ab Februar 2015
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne des
vorangegangenen Antrags verfüge.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
indem es die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte und
den von der IV-Stelle verfügten Anspruch des Versicherten auf die halbe
Invalidenrente bestätigte.

3. 

3.1. Gemäss Vorinstanz ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die Verfügung vom
12. Mai 2011 heranzuziehen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Das
kantonale Gericht stellte fest, die Gutachter der SMAB AG hätten angegeben,
seit dem 12. Mai 2011 habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert. Es
handle sich deshalb bei deren Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung
des gleichen Sachverhalts. Damit fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG, weshalb der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf die bisher
ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung habe.

3.2. 

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, laut Expertise der SMAB AG sei
bereits Ende 2010 eine Gesundheitsverschlechterung eingetreten. Sein Aufenthalt
in der Psychiatrischen Klinik D.________ im Oktober 2010 habe aus der
retrospektiven Sicht der Gutachter eine Destabilisierung zur Folge gehabt, was
jedoch in der Verfügung vom 12. Mai 2011 noch nicht berücksichtigt und
definitiv abgehandelt worden sei.

3.2.2. Die IV-Stelle setzte sich in der Verfügung vom 12. Mai 2011 mit dem
Klinikbericht vom 11. Februar 2011 auseinander. Ebenfalls fand dieser Eingang
in die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2012. Wenn
das kantonale Gericht nun annimmt, es handle sich beim Gutachten der SMAB AG
vom 5. Oktober 2015 lediglich um eine andere Beurteilung des im Zeitpunkt vom
12. Mai 2011 bereits festgestellten Sachverhalts, ist diese Annahme weder als
offensichtlich unrichtig noch als willkürlich zu bezeichnen. Daran vermag auch
der Hinweis des Beschwerdeführers, aus dem polydisziplinären SMAB AG-Gutachten
ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nichts zu ändern. Denn die bloss
auf einer anderen Wertung beruhende medizinische Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, in: SVR
2012 IV Nr. 18 S. 81).

3.3. Der Versicherte bringt ausserdem vor, eine Gesundheitsverschlechterung sei
auch dadurch erstellt, dass er vom 20. August bis 5. September 2013 und vom 15.
Juni bis 3. Juli 2015 stationär in der Psychiatrischen Klinik D.________
behandelt worden sei, was die Vorinstanz ausgeblendet habe. Damit vermag er
keine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Denn
die Gutachter der SMAB AG hatten Kenntnis der entsprechenden Austrittsberichte
und berücksichtigten diese in ihrer Expertise, welche das kantonale Gericht für
die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands heranzog. Dass die
Austrittsberichte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.
2.2.1, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43; 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4 mit
Hinweisen; 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2), legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Annahme einer revisionsweise
unerheblichen Neubeurteilung nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig. Wenn die Vorinstanz nun im Zeitpunkt der Verfügung vom 1.
Dezember 2015 in Anlehnung an die Beurteilung vom 12. Mai 2011 weiterhin von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausging, stellt dies - entgegen
dem Beschwerdeführer - keine willkürliche Beweiswürdigung dar.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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