Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 234/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_234/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers, Birchstrasse 160, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
BVG- und Stiftungsaufsicht 
des Kantons Zürich (BVS), 
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 15. Februar 2017 (A-7617/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers (nachfolgend: Pensionskasse)
führte per 1. Januar 2005 für Neurentner das Modell der flexiblen Altersrenten
ein, und zwar im Sinne einer fixen Basisrente und eines variablen Bonusteils,
der von der finanziellen Situation der Pensionskasse abhängig ist. Per 1. Juli
2014 änderte die Pensionskasse ihr Vorsorgereglement dahingehend, dass das
besagte Modell auch auf laufende Altersrenten und Ehegattenrenten (nach dem
Rücktrittsalter) angewendet werden sollte, wobei die Anpassung frühestens per
1. Januar 2017 vorgesehen war (Art. 40 Abs. 11-13 Reglement Juli 2014). Per 1.
Januar 2015 erfolgte eine weitere Reglementsänderung. Der Systemwechsel zu
einer anpassungsfähigen Altersvorsorge bei den erwähnten laufenden Renten blieb
sich jedoch gleich (Art. 40 Abs. 9-11 Reglement 2015).  
 
A.b. Am 23. Oktober 2015 verfügte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS) die Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 8. Juli 2014
betreffend die zitierten Reglementsbestimmungen. Gleichzeitig forderte sie die
Pensionskasse u.a. auf, ein im fraglichen Punkt gesetzeskonformes Reglement
gültig ab 1. Juli 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 innert 90 Tagen nach Rechtskraft
der Verfügung einzureichen.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde, welche die Pensionskasse gegen die Verfügung der BVS vom 23.
Oktober 2015 erhoben hatte, ab. 
 
C.   
Dagegen reicht die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt sinngemäss, es seien der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 und die Verfügung
der BVS vom 23. Oktober 2015 aufzuheben. 
Die BVS schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV verzichtet auf eine
Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch
an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).  
 
2.  
 
2.1. Im Sinne von E. 1.1 steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die
laufenden Altersrenten auch nach Aufteilung in einen fixen Basis- und einen
flexiblen Bonusteil zu Beginn zusammen betragsmässig der bisherigen Rente
entsprechen. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrente bleibt unangetastet.
Dies bedeutet, dass der flexible Bonusteil den überobligatorischen Bereich
betrifft. Weiter ist unbestritten, dass die Anpassungen nicht mehr als 2 %
ausmachen dürfen und alle drei Jahre gestützt auf die Vorjahre erfolgen. Ebenso
ist unangefochten, dass das Modell der flexiblen Altersrente zu einer (zeitlich
beschränkten) Reduktion der Rente führen kann, auf der anderen Seite aber auch
eine (zeitlich beschränkte) Erhöhung der Rente nicht ausgeschlossen ist.
Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das beschriebene Rentenmodell
vorab unter dem Aspekt einer (möglichen) Rentenkürzung geprüft (E. 2.4 des
angefochtenen Entscheids). In Auslegung von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, der vom
Beitrag der passiv Versicherten zur Behebung einer Unterdeckung handelt, hat es
sodann erkannt, dass der Gesetzgeber Kürzungen von laufenden Renten einzig -
unter restriktiven Bedingungen - im Falle einer Unterdeckung zulassen wollte.
Eine solche sei in concreto nicht gegeben. Raum für eine richterliche
Lückenfüllung bestehe daher nicht (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.2. Die Pensionskasse stellt in Abrede, dass Art. 65d Abs. 3 BVG eine
abschliessende Regelung darstellt. Er lasse offen, wie mit finanziellen
Schwierigkeiten ausserhalb einer Unterdeckung oder mit sonstigen Entwicklungen
umzugehen sei. Als Hauptargument für die streitige Reglementsrevision führt sie
ins Feld, dass diese den wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem
Kapitaldeckungsverfahren Rechnung trage, indem massive Quersubventionen
rentenverträglich reduziert würden. Es sollen weniger Rentenleistungen
ausgerichtet werden, die von den betroffenen Personen gar nicht finanziert
worden seien.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die
Vorsorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während
der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur
Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch
Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der
laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der
Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht
vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf
Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen
Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die
Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben
werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die
Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls
gewährleistet.  
 
3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, d.h.
eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist
dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr
zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen
Bestimmungen. Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich
daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab.  
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 139 II 404 E.
4.2 S. 416 f. mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Wortlaut von Art. 65d BVG ist klar. Er handelt von Massnahmen bei 
Unterdeckung (Überschrift). Entsprechend ist auch die Kürzung laufender Renten,
welche Wirkung fraglos von Anfang an Abs. 3 lit. b zugeschrieben wurde
(Botschaft des Bundesrates vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung
von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, in: BBl 2003 6399 ff., S. 6411
Ziff. 1.3.6.2 und S. 6420 f. [zu Ziff. 2.1.4]; BGE 135 V 382 E. 6.2 S. 391),
nur "während der Dauer einer  Unterdeckung " möglich, wie es im Gesetz
ausdrücklich geschrieben steht.  
 
3.3.2. Der Botschaft des Bundesrates, die regelmässig als Grundlage für die
parlamentarischen Beratungen dient, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Darin ist unter dem Titel "Übersicht" wohl die Rede davon, dass den
Vorsorgeeinrichtungen mehr Handlungsoptionen, vor allem im obligatorischen
Bereich, gegeben und sie in ihrer Kompetenz zur freien Gestaltung der
Finanzierung ihrer Leistungen nicht eingeschränkt werden sollen. Die
Beschwerdeführerin blendet jedoch aus, dass die erste Absicht - die Erweiterung
der Handlungsoptionen - in unmittelbarem Kontext mit "solche (n)
Vorsorgeeinrichtungen mit  Deckungslücken " steht. Auch das zweite Vorhaben -
uneingeschränkte Gestaltung der Leistungsfinanzierung - bezieht sich
unmissverständlich auf "die Einführung dieser zusätzlichen  (Sanierungs-)
Massnahmen ", die "wie bisher im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der
Vorsorgeeinrichtungen liegen (soll) " (BBl 2003 6399 ff., S. 6400 Abs. 1 und
2). Dazu kommt, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, dass der
bundesrätliche Entwurf von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG im Stände- und
Nationalrat verschärft wurde (vgl. BGE 135 V 382 E. 6.3 S. 392), so dass sich
der Wille des Gesetzgebers umso weniger aus den einleitenden Worten in der
bundesrätlichen Botschaft, sondern in erster Linie aus den parlamentarischen
Debatten ergibt. Ebenso wenig kommt den Darlegungen des Bundesrates zur
Rechtslage vor 2005 eine Rolle zu. In concreto steht die Neuregelung per 1.
Januar 2005 und der darin enthaltene Sinn zur Diskussion (vgl. E. 3.2 vorne).
Bis zur Lancierung von Art. 65d BVG hatte sich der Gesetzgeber nicht zu
Rentenkürzungen geäussert und das Bundesgericht hatte nie darüber zu
entscheiden (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 390 f.).  
 
3.3.3. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 135 V 382 E. 11.4.2 S. 405 f.
Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG,
insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw.
nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit,
auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und
einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszumachen, als die
reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch überobligatorische
Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge und
Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist,
betragsmässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 S. 407). Wenn
auch, wie die Beschwerdeführerin einwirft, einzig die Massnahmen bei
Unterdeckung Regelungsgegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im
Zusammenhang mit den Rentnerbeiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung
der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 135 V 382 E. 11.4.4 in fine S. 408).
Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in
der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen,
hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn
eine entsprechende Handhabung verabschiedet werden müssen. Indem der
Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der 
finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeeinrichtung abhängig machte (vgl. E.
3.3.1 vorne), schloss er, anders als die Beschwerdeführerin glauben zu machen
versucht, eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt:
Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der
Vorsorgeeinrichtung lediglich subsidiär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine
S. 396) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist (vgl.
E. 3.3.2 vorne), vor allem die reglementarische Rentenhöhe, auf die im
Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf (E.
3.3.3 in initio), so verbleibt - e contrario - für eine Kürzung der
Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine
Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist daher zu
verneinen und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, vom vorinstanzlichen
Ergebnis abzuweichen, dass Rentenkürzungen einzig bei Unterdeckung zulässig
sind.  
 
3.3.4. Was die Beschwerdeführerin ausserdem vorträgt, verfängt nicht:  
 
3.3.4.1. Gemäss BGE 135 V 382 ist es wohl - entgegen dem Wortlauf von Art. 65d
Abs. 3 lit. b BVG - zulässig, im Rahmen von Sanierungsmassnahmen auch bei
Neurentnern einen Rentnerbeitrag zu erheben. Indes ist auch diesfalls die Höhe
des reglementarischen (Anfangs-) Rentenanspruchs geschützt (BGE 135 V 382 E.
11.4.3 in fine S. 407). Mit anderen Worten haben auch Neurentner in diesem
Umfang kein Verlustrisiko zu tragen. Im Übrigen ist hier nicht die Frage nach
den zulässigen Massnahmen im Falle einer Unterdeckung zu beantworten.
Ausserhalb einer solchen hat das Bundesgericht zwar die Möglichkeit zur Null-
resp. Minderverzinsung auf dem gesamten Altersguthaben bejaht (vgl. BGE 140 V
169). Dort ging es jedoch anders als hier nicht um eine gesetzliche Massnahme
(wie Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG), sondern um die möglichen Massnahmen gemäss 
Art. 65d Abs. 2 BVG, die sich u.a. nach den Weisungen des Bundesrates vom 27.
Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge, gültig ab 1. Januar 2005, richten (BBl 2004 6789 ff.).
Auf der anderen Seite findet sich in diesen kein qualifiziertes Schweigen (BGE
140 V 169 E. 8.1 S. 181 f.).  
 
3.3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Überobligatorium verfüge
sie über vertragliche Gestaltungsfreiheit, so ist darauf hinzuweisen, dass Art.
65d Abs. 3 lit. b BVG integral - und damit sein gesamter Regelungsinhalt -
explizit auch für den weitergehenden Bereich gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG
[sowohl in der in der bis 31. Dezember 2011 als auch in der seither geltenden
Fassung]; BGE 135 V 382 E. 9.3 S. 399; vgl. auch E. 3.3.3 vorne). Der Frage, ob
und inwieweit die Pensionskasse über eine (reglementarische)
Abänderungskompetenz verfügt, braucht bei dieser Rechtslage nicht weiter
nachgegangen zu werden. Auch in der Beschwerde wird übrigens ausgeführt, dass
sich die Abänderungskompetenz des Stiftungsrates inhaltlich u.a. nach den
gesetzlichen Vorschriften richtet. Gleichzeitig erübrigen sich auch Weiterungen
zur Frage, ob und inwieweit es sich bei den laufenden Altersrenten um (k) ein
wohlerworbenes Recht handelt. Ihre Beantwortung hat keinen Einfluss auf das
Auslegungsergebnis; ebenso wenig die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit
die hier streitige Reglementsänderung verfassungsmässig ist.  
 
3.3.4.3. Nicht gefolgt werden kann zudem der beschwerdeführerischen Kritik,
dass die separate Beurteilung der beiden Aspekte des flexiblen Rentensystems
(einerseits Leistungsminderungen, anderseits auch Leistungserhöhungen möglich)
diesem nicht gerecht werde. Wie die Pensionskasse selber erörtert, ist
ungewiss, ob für den Versicherten mit Blick auf die Zeitachse letztendlich eine
Leistungsverbesserung oder Leistungsverschlecherung resultiert. Kann jedoch
"unter dem Strich" betraglich keine Äquivalenz mit der laufenden Altersrente
vor der Aufteilung garantiert werden, läuft dies gerade bei der geforderten
Gesamtbetrachtung auf die Möglichkeit einer dauernden Rentenreduktion hinaus.
Das Argument, der Passivversicherte verfüge (demgegenüber) über ein
kaufkraftorientiertes Renteneinkommen, überzeugt nicht. Zum einen gilt sowohl
im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich hinsichtlich der
Altersrente das Nominalwertprinzip (Art. 36 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5
BVG). Zum andern verläuft die Kapitalrendite wohl ähnlich wie die Teuerung, wie
die Beschwerdeführerin einwirft. Nachdem aber allein die Höhe des Bonusteils
davon erfasst ist, sowie Rendite und Teuerung weder zeitlich noch masslich
gleich verlaufen, ist die effektive Sicherheit, die das flexible Rentensystem
geben soll, nicht ersichtlich. Für die Planungssicherheit der Rentner, vor
allem mit Blick auf die Fortführung des - seit der Pensionierung - gewohnten
Lebensstandards, steht denn auch vielmehr die Höhe des fixen Rententeils, der
von der Pensionskasse zugesichert wird, im Vordergrund (HEINRICH FLÜCKIGER/
NIKLAUS JUNG, Flexible Rentenmodelle, Versteckter Leistungsabbau oder Erhöhung
der langfristigen Aussichten auf Leistungsverbesserungen?, in: Expert Focus 10/
2017 S. 675).  
 
3.3.4.4. Zu keinem anderen Resultat führt der Umstand, dass Quersubventionen
(vgl. E. 2.2 vorne) dem Grundgedanken des BVG widersprechen. Pragmatisch
gesehen bilden die Rendite an den Kapitalmärkten und die Lebenserwartung ab dem
Pensionszeitpunkt die relevanten Faktoren der beruflichen Vorsorge. Sowohl das
Rentenalter als auch der minimale Umwandlungssatz werden jedoch (für das
Obligatorium) vom Gesetz vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 BVG
). Für dessen dynamische Weiterentwicklung, was die Pensionskasse in
einlässlicher Darlegung der seit der Einführung des BVG geänderten
Rahmenbedingungen anvisiert, zeichnet nicht das Bundesgericht verantwortlich
(vgl. Art. 190 BV). Fallen die Altersrenten gemessen an Lebens- und
Renditeerwartung viel zu hoch aus, obliegen entsprechende Anpassungen an die
Realitäten der Finanzmärkte und der Demografie dem Gesetzgeber.  
 
3.3.5. Zusammenfassend fehlt es der Pensionskasse an der Kompetenz, laufende
Altersrenten über den Tatbestand von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG hinaus zu
kürzen. Ihre Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.  
 
4.   
Gemäss diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- zu tragen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
Oberaufsichtskommission BVG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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