Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 233/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_233/2017  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons  Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 1. Februar 2017 (IV.2016.01040). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene A.________, Mutter von zwei Kindern, arbeitete an
verschiedenen Stellen in der Gatronomie und im Verkauf, zuletzt von November
2010 bis Mai 2011 im Rahmen eines Einsatzprogrammes im Altersheim B.________ in
Zürich als Mitarbeiterin Hotellerie. Im Mai 2013 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte beim
Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein interdisziplinäres Gutachten
ein, welches am 10. Juni 2014 erstattet wurde. Des Weitern veranlasste sie eine
Haushaltabklärung (Bericht vom 7. August 2014). 
 
Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle die Verneinung sowohl des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung als auch desjenigen auf eine Rente in Aussicht. Auf die
Einwände der Versicherten holte sie ein bidisziplinäres Gutachten
(rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Februar 2016, psychiatrisches
Teilgutachten vom 13. Dezember 2015/4. Februar 2016; bidisziplinäre
Zusammenfassung vom 4. Februar 2016) ein. Die Versicherte machte von der ihr
eingeräumten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Gebrauch. Am 21. Juli 2016
erliess die IV-Stelle zwei den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen. 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügungen
vom 21. Juli 2016 seien aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihr eine Dreiviertelsrente und berufliche
Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1.
Februar 2017 wies das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; sie erneuert das im
vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Die IV- Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichte auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 7 und 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (
Art. 28 IVG sowie Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [zu den Methoden
der Invaliditätsbemessung]) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG)
zutreffend wiedergegeben. Richtig dargestellt ist auch die Praxis zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zum Beweiswert eines
Haushaltberichts. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu den anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden
(BGE 141 V 281). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. 
 
3.1. Die Vorinstanz erachtete das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der
Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und des Prof.
Dr. med. D.________, Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 4. Februar 2016 (Datum der bidisziplinären Zusammenfassung) als
beweiskräftig. Sie stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei
seit Sommer 2013 - aufgrund eines Diabetes mellitus Typ 2, einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom und
vorwiegend ängstlichen Anteilen (ICD-10 F33.11) - sowohl in der angestammten
als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, sofern es
sich dabei nicht um Nachtarbeit oder Tätigkeiten mit Selbst- oder
Fremdgefährdung handle.  
 
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Versicherten brachte die
Vorinstanz die gemischte Methode zur Anwendung, weil sie es als überwiegend
wahrscheinlich erachtete, dass die Versicherte im Gesundheitsfall
teilerwerbstätig wäre, dies bei einem Erwerbsanteil von 50 % bzw. ab August
2016 (Eintritt der jüngeren Tochter in die Oberstufe) von 80 % sowie einem
Haushaltanteil von 50 % und ab August 2016 von 20 %. Gestützt auf die von der
Abklärungsperson festgestellten, unbestrittenen Einschränkungen im Haushalt von
24.4 % (Bericht vom 29. August 2014) gelangte die Vorinstanz zu gewichteten
Teilinvaliditätsgraden von 12.2 % und 4.88 % (ab August 2016). Im erwerblichen
Bereich ermittelte sie die beiden Vergleichseinkommen anhand von
Tabellenlöhnen, was zu gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % bzw. 30 % (ab
August 2016) führte. Aus der Addition der beiden Bereiche resultierten
schliesslich Invaliditätsgrade von 12.2 % (0 % und 12.2 %) und 34.88 % (30 %
und 4.88 %). Dementsprechend verneinte sie einen Rentenanspruch. 
 
3.2. In der Beschwerde werden verschiedene Einwände gegen das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2016 vorgebracht. Diese
sind, soweit sie nicht ohnehin bereits im angefochtenen Entscheid mit
überzeugender Begründung entkräftet worden sind, allesamt nicht stichhaltig:  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin will nicht zur Kenntnis nehmen, dass nach
gefestigter Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2017 IV Nr. 7
S. 19, 9C_793/2015 E. 4.2) der regelmässige Beizug eines Gutachters durch die
IV-Stellen und das für diesen daraus resultierende Honorarvolumen für sich
allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von
der IV-Stelle schafft. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie sodann aus
dem Umstand, dass das Bundesgericht in dem von ihr zitierten Urteil 8C_531/2014
vom 23. Januar 2015 (publ. in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69) zum Ergebnis gelangt
ist, es erwecke objektiv den Anschein mangelnder Unparteilichkeit, wenn die
Gutachterin der IV-Stelle ein bestimmtes Vorgehen empfehle, "um bessere Karten
in einer eventuell folgenden rechtlichen Beurteilung zu haben" (dortige E.
6.1.2). Denn diese Schlussfolgerung bezog sich auf diese spezielle, in einem
anderen Gutachten gemachte Äusserung, und eine Übertragung auf damit in keinem
Zusammenhang stehende Sachverhalte ist unzulässig. Auf die in der Beschwerde
weiter erhobene Behauptung, wonach Dr. med. C.________ die begutachteten
Personen "praktisch immer" als voll arbeitsfähig einschätze, ist bereits mit
Blick auf die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
nicht weiter einzugehen. Auch aus dem Vorbringen, die Gutachterin verwende
mitunter unzutreffende Textbausteine (so habe sie die Versicherte als kräftig
bezeichnet, obwohl diese "eine kleine und alles andere als kräftige Frau" sei),
ergibt sich nicht, dass sie die medizinische Lage der hier am Recht stehenden
Versicherten unsachlich beurteilt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin sodann
kritisiert, die Anamnese sei unvollständig und in wesentlichen Aspekten falsch,
vermag sie nicht näher auszuführen, welche massgebenden Punkte sie beanstandet,
und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre diesbezügliche Kritik
zutreffen sollte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gibt
schliesslich auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die beiden Gutachter
den erhobenen Medikamentenspiegel in ihre Beurteilung miteinbezogen, kann
dieser doch vor allem bei chronischen Schmerzpatienten in Ergänzung zu Anamnese
und klinischem Befund wichtige Informationen über den effektiven Leidensdruck
und die Konsistenz der Beschwerden liefern (Urteil I 329/05 vom 10. Februar
2006 E. 4.2.2; vgl. auch SVR 2015 Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.2.3). Im hier
zu beurteilenden Fall bildete er im Übrigen hauptsächlich die Grundlage für die
gutachterliche Prognose, dass sich der Gesundheitszustand bei zureichender
multimodaler Schmerztherapie und antidepressiver medikamentöser Behandlung
wahrscheinlich verbessern liesse (psychiatrisches Fachgutachten des Dr. med.
D.________ vom 13. Dezember 2015/4. Februar 2016 und bidisziplinäre
Zusammenfassung vom 4. Februar 2016).  
 
3.2.2. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht
offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben
(E. 1).  
 
3.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend,
ihr Invaliditätsgrad sei anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln,
weil sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und weil die gemischte
Methode hier keine Anwendung finden dürfe, wie sich aus der Argumentation des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil Di Trizio gegen Schweiz
vom 2. Februar 2016 (7186/09) ergebe. Auch diesen Einwänden kann nicht gefolgt
werden.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat dieser Auffassung bereits zutreffend
entgegengehalten, dass die Erwerbsbiographie der Versicherten, ihre
Betreuungspflichten und die damit verbundene Einschränkung bezüglich
Arbeitszeiten gegen ein Vollpensum im Gesundheitsfall sprechen und zudem
schriftlich eindeutig belegbare Arbeitsbemühungen bzw. Nachweise einer
derartigen Anstellung fehlen. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts steht im
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, gemäss welcher im Rahmen der
Statusfestsetzung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Situation Rechnung zu tragen ist, wobei der Tätigkeit, welche die
Versicherte bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich ausübte - hier: eine Erwerbstätigkeit in einem
50%-Pensum (Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2011) - ein starker Indizwert zukommt
(SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteile 9C_201/2017 vom 3.
November 2017 E. 4.1 und 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2; MEYER/
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 7 zu
Art. 28a IVG).  
 
3.3.2. Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht in diesem
Zusammenhang eine "paternalistische Haltung" vor bzw. eine Verletzung des
Diskriminierungsverbotes sowie des Rechtes auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Wie das Bundesgericht nach dem EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio
gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig geworden am 4. Juli
2016) bereits entschieden hat, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen
es um eine erstmalige Rentenzusprache an eine Person geht, die schon vor der
Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachging, die Invalidität nach dem
bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (Urteile 9C_232
/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.1 und 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2).
Die gemischte Methode findet lediglich keine Anwendung mehr auf Fälle, in denen
eine Di-Trizio-ähnliche Ausgangslage gegeben ist, d.h. wenn es um eine
Rentenrevision oder eine erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger
Abstufung oder Befristung der Rente geht und wenn kumulativ ein familiär
bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die
Reduktion der Arbeitszeit vorliegt (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E.
3.2.2 S. 80 und Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2 [zur
Publikation vorgesehen]; vgl. auch Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E.
4.2.2).  
 
3.4. Entgegen der Versicherten verletzt es schliesslich auch kein Bundesrecht,
dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen davon
ausging, ihre verminderte Belastbarkeit sei bereits im Zumutbarkeitsprofil
enthalten, weshalb kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen
vorzunehmen sei. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige doppelte
Berücksichtigung desselben Aspektes hinaus (Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai
2016 E. 5.3 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, soweit er
einen Rentenanspruch verneint, nicht zu beanstanden ist.  
 
4.   
Streitig ist auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). 
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit der Invalidenversicherung mit
der Begründung, die fehlende berufliche Eingliederung der Versicherten im Sinne
der Verwertung der bestehenden (Rest-) Arbeitsfähigkeit sei, wie sich auch aus
dem rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2016 ergebe, nicht in erster
Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche
zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Faktoren wie
Migrationshintergrund, fehlende Berufsausbildung, Hilfsarbeitertätigkeit,
geringe Deutschkenntnisse und des Weitern gemäss der internen Notiz der
sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt E.________ (ohne Datum) auf
mangelnde Flexibilität bezüglich Arbeitszeiten aufgrund von
Betreuungspflichten.  
 
4.2. Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der
Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG
arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind. Dass bei der
Beschwerdeführerin, welche in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu
50 % arbeitsfähig ist, (auch) gesundheitliche Gründe die Stellensuche
erschweren, wird auch im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt. Sie
erfüllt damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (vgl. auch SVR
2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009 E. 2.2 und 4.1 mit weiteren Hinweisen);
MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 18 IVG). Entgegen der Vorinstanz
ändert daran nichts, dass invaliditätsfremde Gründe, welche im Rahmen der
Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind, die Stellensuche (mit)
erschweren. Dass sich in diesem Sinne invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung
mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit
erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitlicher Probleme
bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil 9C_16/2008 vom 2.
September 2008 E. 2). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die hier
relevanten invaliditätsfremden Faktoren (vgl E. 4.1) die objektive Möglichkeit,
von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, von vornherein
ausschliessen. Jedenfalls hat auch die Vorinstanz solches nicht festgestellt.  
 
4.3. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Arbeitsvermittlung.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann im Übrigen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im
Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung ablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
21. Juli 2016 wird aufgehoben und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017 wird dahingehend abgeändert, als
festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Viktor
Györffy als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Versicherten wird
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'100.- ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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