Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 230/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_230/2017        

Urteil vom 24. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 9. August 2016 hob die IV-Stelle Basel-Stadt die der 1960
geborenen A.________ seit 1. Februar 2001 ausgerichtete halbe Invalidenrente
auf den 30. September 2016 auf. Sie berief sich auf Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 und führte aus, der
Versicherten sei die Invalidenrente bei einem pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebild zugesprochen worden; diese sei innerhalb
von drei Jahren seit Inkrafttreten der Revision zu überprüfen und auch dann
aufzuheben, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache
hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2016 sei
ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29.
November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die Sache zur
Anordnung einer neurologischen Expertise oder zur Einholung eines
Obergutachtens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie
darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die IV-Stelle die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingehalten habe. Unter
Hinweis auf das Gutachten des Spitals B.________, welches der Rentenzusprechung
vom 6. November 2003 zugrundelag, führte sie aus, dass die damals
diagnostizierten Leiden in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung der 6.
IV-Revision fielen, da die Schmerzproblematik aus rheumatologischer Sicht nicht
habe objektiviert werden können. Im Revisionszeitpunkt habe sodann gemäss
bidisziplinärem Gutachten des Spitals C.________ vom 31. März 2014 und der
Kliniken D.________ vom 20. November 2014 eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung vorgelegen, wobei die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Erwerbstätigkeit von den Gutachtern auf 70 % geschätzt wurde. Im
Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte das kantonale Gericht einen
Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Rentenanspruch begründet.

3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die
für die Aufhebung der Invalidenrente auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten vom 31. März/ 20. November 2014 abgestellt hat, in verschiedenen
Punkten, ohne jedoch darzutun, inwiefern diese den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder anderweitig unter
Verletzung von Bundesrecht (E. 1 hievor) festgestellt haben soll. Den Einwand,
der Gutachter habe kein eigenes MRI der Halswirbelsäule angefertigt und die
daraus abgeleitete Behauptung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig und
unvollständig festgestellt worden, hat bereits die Vorinstanz einlässlich und
mit zutreffender Begründung entkräftet, sodass auf die entsprechenden
Darlegungen verwiesen wird. Da das kantonale Gericht den medizinischen
Sachverhalt vollständig ermittelt hat, erübrigt sich die Anordnung eines
Obergutachtens, weshalb den eventualiter gestellten Rückweisungsanträgen der
Beschwerdeführerin nicht stattzugeben ist.
3.2 Schliesslich ist die Kritik am vorinstanzlich durchgeführten
Einkommensvergleich unbegründet. Der leidensbedingte Abzug von 10 % wäre als
Ermessensfrage einer letztinstanzlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo
das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 393). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung vermag die
Versicherte nicht darzulegen. Da die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage
eines Einkommensvergleichs vorgenommen wurde, war entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde keine Haushaltabklärung durchzuführen.

4. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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