Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 227/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_227/2017        

Urteil vom 18. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe
Härtefallrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die
IV-Stelle des Kantons Zürich eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS
Zentralschweiz, Luzern (Expertise vom 3. Juli 2014), und bestätigte mit
Verfügung vom 4. November 2014 den bisherigen Rentenanspruch.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren von Fr. 6'821.85 auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1. 
Weil die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der
Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art.
102 Abs. 1 und 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden Grundlagen nach Gesetz und
Rechtsprechung - namentlich zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) - zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Das kantonale Gericht prüfte, ob seit dem Zeitpunkt der letzten
rechtsgenüglichen Anspruchsprüfung (Verfügung vom 25. März 2011) eine
Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Gestützt auf die Expertise
der MEDAS Zentralschweiz vom 3. Juli 2014, wonach ein im Wesentlichen
unveränderter objektivierbarer Gesundheitszustand vorliege bzw. es sich bei der
leicht veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle, ging es
von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80
% aus und verneinte einen Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Urteil 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2) als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
Soweit er die Beweiskraft der Expertise der MEDAS Zentralschweiz wegen
fehlender kardiologischer und dermatologischer Untersuchungen anzweifelt, geht
er fehl. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und unbestritten gebliebenen
Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, bestanden in Bezug
auf diese zwei Disziplinen keinerlei Anhaltspunkte für eine im massgebenden
Zeitraum eingetretene Verschlechterung. Folglich liegt mit dem Verzicht auf
eine entsprechende gutachtliche Untersuchung kein Mangel vor, der die
Beweiskraft des Gutachtens schmälerte. Zufolge Fehlens einer ausgewiesenen
dermatologischen Veränderung ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar, weshalb das Handekzem zu einer massgebenden Änderung des
Zumutbarkeitsprofils geführt haben sollte. Indem die Vorinstanz von
diesbezüglichen Ausführungen absah, verletzte sie die Begründungspflicht nicht.
Mit dem Vorbringen, entgegen der Einschätzung der Sachverständigen liege auch
in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, verfällt der
Beschwerdeführer in appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des
kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich
eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat. Schliesslich beantragt
der Beschwerdeführer für den Obsiegensfall die Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 6'821.85. Mit Blick auf den Verfahrensausgang
erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

3. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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