Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 226/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_226/2017        

Urteil vom 7. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Suter-Karer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
c/o Swiss Life AG,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene A.________ arbeitete während langer Jahre im
Teilzeitpensum als Modeverkäuferin. Im November 2009 meldete sie sich wegen
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste eine rheumatologische Untersuchung
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) und nahm Abklärungen
im Haushalt vor. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 anerkannte sie eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten und gewährte A.________
ab 1. Mai 2010 anhand der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit; 20 %
Haushalt) eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %).

A.b. Im Rahmen einer Rentenrevision Ende Mai 2012 kam die Verwaltung zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit mittels konsequenter Therapie innert vier
bis sechs Monaten bis auf 80 % steigerbar sei. Nachdem sie A.________
vergeblich aufgefordert hatte, sich einer stationären Rückenrehabilitation zu
unterziehen, erfolgte die zuvor angedrohte Renteneinstellung. Die Verfügung vom
7. Juni 2013 hob das kantonale Gericht am 17. Juni 2014 auf und wies die Sache
zur Prüfung der Zumutbarkeit der Auflage an die Verwaltung zurück.

A.c. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das vom 29. bzw.
30. Januar 2015 datiert. Gestützt darauf stellte sie die bisherige
Viertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab Ende Juli 2013 ein,
weil sich der somatische Gesundheitszustand der Versicherten bereits vor
Verfügungserlass im Juni 2013 verändert habe, sodass in adaptierter Tätigkeit
seit Längerem eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Verfügung vom 15.
Juli 2016).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine
ganze Invalidenrente, eventualiter weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen.
Subeventualiter sei ihr bis zum Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2015 eine
Viertelsrente auszurichten und die Sache zwecks Ergänzung des bidisziplinären
Gutachtens vom 29. bzw. 30. Januar 2015 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die
Rentenleistungen seien wenigstens bis 21. Januar 2015 nachzuzahlen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 29. bzw. 30. Januar 2015 Beweiskraft zuerkannt.
Gestützt darauf ist es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte
Tätigkeiten ausgegangen (ohne das Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über
7.5 kg; ohne Arbeiten in Zwangsstellungen). Daraus hat die Vorinstanz
geschlossen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
wesentlich verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG vorliege. Mit der gemischten Bemessungsmethode hat sie einen
Invaliditätsgrad von maximal 34 % ermittelt und die Rentenaufhebung ab Ende
Juli 2013 bestätigt.

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen, welche das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei prüft.

3. 
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG vorliegt.

3.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1)
festgestellt, gemäss den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. med.
C.________ habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine radikuläre
Problematik vorgelegen, welche heute nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht (substanziiert) zu begründen, inwieweit diese
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sein
soll. Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb anders als 2011 gar
keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen solle, hält mit Blick auf die
gesetzliche Kognition nicht Stich. Auch hat das kantonale Gericht insbesondere
die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in seiner Beweiswürdigung
berücksichtigt, worauf sich die Rentenzusprache vom Dezember 2011 im
Wesentlichen stützte (vgl. RAD-Untersuchungsbericht vom 1. November 2010). Wenn
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, der rheumatologische
Experte Dr. med. C.________ habe die von Dr. med. D.________ attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten selber als korrekt
bezeichnet, dringt sie nicht durch. Die Beschwerde blendet aus, dass selbst dem
Bericht der Dr. med. D.________ zu entnehmen ist, nach Ausschöpfung der bisher
ungenutzten Therapieoptionen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten auf 80 % in einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten
medizinisch-theoretisch zu erwarten (RAD-Untersuchungsbericht vom 1. November
2010, S. 6). Diese Stellungnahme war dem rheumatologischen Gutachter bekannt
und wurde von diesem einbezogen (vgl. rheumatologisches Gutachten, S. 33). Auch
die übrigen Einwände betreffend die gesundheitliche Verbesserung verfangen in
Anbetracht der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht. Insbesondere
deutet nichts darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliegt, was unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten praxisgemäss unerheblich wäre (vgl. BGE
135 V 201 E. 4.3 S. 204).

3.2. Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf das bidisziplinäre
Administrativgutachten vom 29. bzw. 30. Januar 2015 willkürfrei (E. 1)
festgestellt, der Beschwerdeführerin sei zumindest eine einfache (adaptierte)
Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art vollzeitlich zumutbar. Eine
diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht ersieht die Versicherte im Kern
darin, dass die Vorinstanz schuldig geblieben sei, was sie mit einer einfachen
Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art konkret meine. Das kantonale
Gericht hat sich hinsichtlich einer zumutbaren Verweistätigkeit auf die
detaillierten Angaben des rheumatologischen Gutachters Dr. med. C.________
(vgl. E. 3.1) gestützt. Eine nähere Differenzierung des Belastungsprofils ist
nicht erforderlich. Insbesondere kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden,
ob es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine solche im Verkauf handelt
oder nicht. Dass der rheumatologische Experte mit Blick auf die Berufserfahrung
der Versicherten annahm, diese würde weiterhin in ihrer angestammten Branche
arbeiten, ändert nichts. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den
Standpunkt vertritt, es existiere keine Arbeitsstelle mit den Einschränkungen,
welche gemäss Dr. med. C.________ zu berücksichtigen seien, ist auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum (hypothetisch) ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) zu verweisen. Dass die Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit derart eingeschränkt wäre, dass sie ihre verbliebene
Arbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht
von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. BGE 134 V 64 E.
4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276), steht nicht zur Diskussion.

4.

4.1. Kann somit die bisherige Viertelsrente im Sinne der Revisionsbestimmungen
(vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) allseitig überprüft werden, fragt sich, ob die
Vorinstanz den Rentenanspruch gestützt auf das erwähnte bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. bzw. 30. Januar 2015
abschliessend beurteilen und aufheben durfte. Dies ist ohne weiteres zu
bejahen, weil insbesondere die Aussagen des rheumatologischen Experten Dr. med.
C.________ - wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat - insgesamt
schlüssig sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352),
wohingegen die Beschwerde keine massgeblichen inhaltlichen Widersprüche
benennt. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der rheumatologische
Experte habe sich weder mit der STT-Arthrose an der rechten Hand noch mit der
Medikamentenunverträglichkeit oder dem Nachtschmerz auseinandergesetzt,
beschränkt sie sich darauf, den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz die
eigene Sichtweise gegenüberzustellen, was nicht genügt (vgl. die
vorinstanzlichen Erwägungen 4.2 und 4.3). Nichts anderes gilt betreffend die
therapeutischen (Osteopathie, Neuraltherapie) und medikamentösen Behandlungen,
welche die Versicherte in Anspruch genommen hat bzw. nimmt. Die Beschwerde
übersieht weiter, dass der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum
Verfügungszeitpunkt (hier: 15. Juli 2016) entwickelt hat (vgl. BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Auch insoweit ist der Vorinstanz
beizupflichten. Damit schadet es entgegen der Auffassung der Versicherten
nicht, dass das kantonale Gericht den Bandscheibenvorfall im Oktober 2016 nicht
als erhebliches Prozessthema betrachtet hat. Dass sich mit Blick auf die
erwähnten Umstände Rückschlüsse auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Verwaltungsaktes ziehen lassen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu statt vieler:
Urteil 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis).

4.2. Alsdann halten auch die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur fehlenden
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom psychiatrischen Experten
Dr. med. B.________ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
vor Bundesrecht stand (vgl. BGE 141 V 281). Die Vorinstanz hat begründet,
weshalb das psychiatrische Teilgutachten vom 29. Januar 2015 seinen Beweiswert
nicht verliert, obschon es unstreitig nach altem Verfahrensstandard erstattet
wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Die entsprechenden Einwände in der
Beschwerde zielen ins Leere. Das kantonale Gericht hat ausserdem im Rahmen der
in allen Teilen zutreffenden Indikatorenprüfung im Komplex "Sozialer Kontext"
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) einen sozialen Rückzug zu Recht verneint.
Triftige Gründe für ein abweichendes Verständnis bestehen keine. Der
diesbezügliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen erfolgte in zulässiger
antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

5.

5.1. Zu klären bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin
rügt, die Viertelsrente hätte - wenn überhaupt - nicht per Ende Juli 2013,
sondern erst im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch die Dres. med.
B.________ und C.________ am 21. Januar 2015 eingestellt werden dürfen.
Wenigstens bis zu diesem Datum sei eine Nachzahlung gerechtfertigt.

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hob die Verfügung vom 7. Juni 2013 - womit einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde - am 17. Juni
2014 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die
Zumutbarkeit der Auflage (Aufnahme einer stationären Rückenrehabilitation)
prüfe.

5.2.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Wirkung des Entzugs des
Suspensiveffekts der Beschwerde zutreffend dargelegt. Nach dieser dauert der
mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder
Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung - unter
Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen
Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - bei Rückweisung der Sache an die
Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der
neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18; 129 V 370).
Massgeblich ist vor diesem Hintergrund, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine
zumutbare Arbeitsfähigkeit attestieren. Bestätigen die erneuten medizinischen
Erhebungen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen
auch in zeitlicher Hinsicht, war der ursprüngliche Entscheid der IV-Stelle
korrekt. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante zumutbare
Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung eingetreten
ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der entsprechende
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der Frist gemäss
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats). Eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann - abgesehen von hier
nicht zur Diskussion stehenden Tatbeständen wie Meldepflichtverletzung - nicht
rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (SVR 2011 IV Nr. 33
S. 96, 8C_451/2010 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit Hinweisen).

5.2.3. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und
C.________ hat die Vorinstanz willkürfrei (vgl. E. 1 vorne) festgestellt, da
bei der Versicherten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit - auch nicht rückwirkend - gestellt worden sei, könne davon
ausgegangen werden, dass die Auflage (auch) aus psychiatrischer Sicht zumutbar
gesesen sei. Die rheumatologisch verbesserte Gesundheitssituation liege mithin
seit Jahren vor und habe insbesondere bereits im Zeitpunkt der gerichtsweise
aufgehobenen Verfügung vom 7. Juni 2013 bestanden.

5.2.4. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig:
Nähere Ausführungen betreffend die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. E.________,
auf welche sich die Beschwerde zur Hauptsache stützt, erübrigen sich mit Blick
auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 29. bzw. 30. Januar 2015
ohne weiteres (vgl. E. 4 vorne). Dies gilt umso mehr, als Dr. med. E.________
die Auffassung des rheumatologischen Experten Dr. med. C.________ explizit
bestätigte und festhielt, spätestens seit dem MRI der LWS vom 23. Januar 2013
liege eindeutig eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustands vor
(vgl. Aktenbeurteilung vom 13. Februar 2015). Auch im Übrigen vermag die
Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) darzutun, inwieweit eine
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Nachzahlung der
Rentenbetreffnisse seit Juni 2013 gerechtfertigt sein sollte. Es bleibt mit
Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.2.3) auch diesbezüglich bei der
Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Renteneinstellung vom Juni
2013 korrekt gewesen sei. Davon ausgehend durfte die Vorinstanz den Zeitpunkt
der Rentenaufhebung ab 31. Juli 2013 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV)
bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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