Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 221/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_221/2017

Urteil vom 10. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 20. März 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 20. März 2017 zwar einen Antrag enthält, im Übrigen jedoch
darin nichts gesagt wird, das darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs.
1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und gestützt darauf
zu Unrecht die Aufhebung der halben Rente auf Ende April 2015 bestätigt haben
sollte,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch
Nichteintreten zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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