Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 220/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_220/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 CSS Kranken-Versicherung AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 13. Februar 2017 (I 2016 136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ kam am 4. April 2015 um 10.58 Uhr in der Gebärklinik des Spitals
C.________ zur Welt. Die CSS Kranken-Versicherung AG, bei welcher er
obligatorisch krankenpflegeversichert war, bezahlte dem Spital für die
"Behandlung von 04.04.2015 bis 10.04.2015" Fr. 4'754.70 und der D.________ AG
für die "Behandlung vom 04.05.2015" Fr. 187.15 (Leistungsabrechnung vom 19.
Juni 2015). Dem Vater des Versicherten, A.________, stellte sie eine
Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) in der Höhe von Fr. 350.- in Rechnung, womit
dieser nicht einverstanden war. Nach erfolgloser Mahnung und
Zahlungsaufforderung sowie weiterer Korrespondenz setzte die CSS
Kranken-Versicherung AG die Summe von Fr. 350.- sowie Spesen von Fr. 60.- in
Betreibung. Mit Verfügung vom 11. August 2016 hob sie den Rechtsvorschlag von
A.________ auf und stellte fest, es bestehe ein Zahlungsausstand von Fr. 410.-.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2016 fest. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 13. Februar 2017 ab. Es bestätigte die Aufhebung des
Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung über den
Betrag von Fr. 350.- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.-) des Betreibungsamtes
durch die CSS Kranken-Versicherung AG. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. Februar 2017 sei aufzuheben; eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, "dass die
für solche Fälle fachlich versierte Kontroll- und Aufsichtsinstanz, das
Eidgenössische Departement des Innern EDI, Bundesamt für Statistik, Sektion
Gesundheit, Klassifikationen, (...) ein Gutachten erstellt zur neuerlichen
Entscheidung". 
 
Die CSS Kranken-Versicherung AG beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 A.________ hat sich zu den Ausführungen der Gegenpartei geäussert. Die CSS
Kranken-Versicherung AG hat darauf freiwillig dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
auch des vorangegangenen Verfahrens (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9), namentlich die
Zuständigkeit der Vorinstanz (Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1 mit
Hinweis). 
 
1.1. Umstritten ist die Kostenbeteiligung (Selbstbehalt von Fr. 350.-; Art. 64
Abs. 2 lit. b und Abs. 4 KVG sowie Art. 103 Abs. 2 KVV [i.V.m. Art. 64 Abs. 3
KVG]) im Zusammenhang mit der Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers am 4.
April 2015 im Spital C.________ (CPAP-Unterstützung mit O2-Bedarf bis 30 % in
den ersten rund zehn Minuten nach der Geburt sowie Röntgen). Die
Leistungserbringer hatten dafür insgesamt Fr. 4'941.85 (Fr. 4'754.70 + Fr.
187.15) in Rechnung gestellt, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin vergütete.
Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob der Betrag von Fr. 4'754.70 für die
Behandlung der Adaptionsstörung auf einem rechtskonformen Tarif beruht (Art. 49
Abs. 1 KVG).  
 
1.2. Streitigkeiten zwischen einer versicherten Person und einem Versicherer
bezüglich der Anwendung eines Tarifs im Einzelfall sind entweder vom kantonalen
Versicherungsgericht nach Art. 57 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 86 KVG) zu
entscheiden oder aber vom kantonalen Schiedsgericht nach Art. 89 KVG, wenn die
versicherte Person vom Versicherer verlangt, dass dieser beim Schiedsgericht
gegen den Leistungserbringer klagt (BGE 124 V 128 E. 2 S. 129). Ist, wie im
vorliegenden Fall, die Höhe der Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit einer vom
Versicherer direkt dem Leistungserbringer vergüteten Leistung (System des Tiers
payant; Art. 42 Abs. 2 KVG) umstritten, liegt keine Streitigkeit zwischen einem
Versicherer und einem Leistungserbringer gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG vor (vgl.
BGE 131 V 191 E. 4 S. 194). Ob in einem solchen Fall Art. 89 Abs. 3 KVG (System
des Tiers garant; Art. 42 Abs. 1 KVG) analog anwendbar wäre, kann offenbleiben.
Es verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016
eingetreten ist und "vorfrageweise über die Richtigkeit der Rechnungstellung
des Leistungserbringers entschieden hat" (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 59/02 vom 12. November 2002 E. 1.2; vgl. auch BGE 134 V
269 E. 2.8 S. 276; ferner Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 876 Rz. 1565 f.).  
 
Im Weitern war der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seines bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Sohnes nach Art. 59 ATSG berechtigt, den
Einspracheentscheid, womit er zur Bezahlung von    Fr. 350.- Selbstbehalt
verpflichtet wurde, beim örtlich zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (
Art. 58 Abs. 1 KVG) anzufechten. 
 
2.   
Gemäss dem Medizinischen Kodierungshandbuch des Bundesamtes für Statistik in
der Version 2015, Kodierungsregel S1610c, ist die Kategorie P21.- "Asphyxie
unter der Geburt" zu verwenden, wenn die Diagnose vom Arzt gestellt ist, was
hier zutrifft, und alle Hinweise und Kriterien der ICD-10-GM erfüllt sind. Die
ICD-10-GM in der hier anwendbaren Version 2014 führt unter P21.- drei Diagnosen
auf, P21.0 "Schwere Asphyxie unter der Geburt", P21.1 "Leichte oder mässige
Asphyxie unter der Geburt" sowie P21.9 "Asphyxie unter der Geburt, nicht näher
bezeichnet". Bei der letzten Diagnose werden "Anoxie", "Asphyxie und "Hypoxie",
jeweils mit dem Zusatz "o.n.A." (ohne nähere Angaben) erwähnt. Unbestritten
fallen im vorliegenden Fall die ersten beiden Diagnosen ICD-10 P21.0 und ICD-10
P21.1 ausser Betracht, da im Behandlungszeitpunkt keines oder nicht alle der
beschreibenden Merkmale vorlagen. Hingegen kann die fragliche Leistung
(CPAP-Behandlung [mit O2-Bedarf bis zu 30 %] während ca. zehn Minuten nach der
Geburt) der Diagnose ICD-10 P21.9 zugeordnet werden. 
 
3.  
 
3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Aufwand des Spitals für die
Behandlung der Adaptionsstörung nach der Kodierungsregel S1610c zu kodieren,
was sie wie folgt begründet hat: Beim Sohn des Beschwerdeführers sei eine
Asphyxie diagnostiziert worden ("leicht verzögerte prim. Adaption"), womit die
ICD-Code Kategorie P21.- heranzuziehen sei. Anders als ICD-10 P21.0 und ICD-10
P21.1, welche klare Kriterien definierten, setze ICD-10 P21.9 im Sinne eines
Auffangtatbestandes einzig das Vorliegen einer Anoxie, Asphyxie oder Hypoxie
voraus, dies jeweils ohne nähere Angaben. Sei, wie im vorliegenden Fall, eine
Asphyxie diagnostiziert worden, spiele es keine Rolle, ob weitere Kriterien für
eine leichte, mässige oder schwere Asphyxie erfüllt seien. Es liege dann eine
"Asphyxie unter der Geburt, nicht näher bezeichnet" vor, welche zur selben
Endkodierung DRG [Diagnosis Related Groups]-P66C wie die Diagnosen ICD-10 P21.0
und ICD-10 P21.1 und damit im Ergebnis zum selben Kostengewicht und somit auch
zum gleichen Rechnungsbetrag bzw. zur selben leistungsbezogenen Fallpauschale
(Art. 49 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KVG) führe.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit der Kodierungsregel S1610c
beim Vorliegen der Diagnose ICD-10 P21.9. Nach seinem Dafürhalten stehen die
vom Spital C.________ in Rechnung gestellten und von der Beschwerdegegnerin
vergüteten Kosten in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand
("minimalste, rund 10-15 Min. dauernde Leistung, die ein Hausarzt maximal mit
Fr. 50.- bis Fr. 60.- verrechnen könnte"). Bei korrekter Diagnose und Kodierung
hätte die speziell ausgewiesene Behandlung seines Sohnes kurz nach der Geburt
(CPAP-Unterstützung mit O2-Bedarf bis 30 %) im Rahmen des Spitalaufenthalts der
Mutter abgerechnet bzw. in deren Fallpauschale von Fr. 5'144.45 inbegriffen
sein müssen (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. d KVG, wonach die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt für "die Pflege und den
Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital
aufhält"; für diese Leistung darf der Versicherer nach Art. 64 Abs. 7 lit. a
KVG keine Kostenbeteiligung erheben). 
 
3.2. Die für die Festsetzung der Vergütung der Leistung in Form einer Pauschale
nach Art. 49 Abs. 1 KVG massgebenden Kodierrichtlinien gemäss dem Medizinischen
Kodierungshandbuch und der ICD-10-GM sind nach den Regeln der Gesetzesauslegung
zu interpretieren (vgl. dazu BGE 141 V 674 E. 2.2 S. 676 mit Hinweis). Gemessen
daran vermag die Begründung der Vorinstanz, weshalb die CPAP-Behandlung (mit
O2-Bedarf bis zu 30 %) während ca. zehn Minuten nach der Geburt des Sohnes des
Beschwerdeführers nach der Kodierungsregel S1610c zu kodieren ist, nicht zu
überzeugen:  
 
3.2.1. ICD-10 P21.9 "Asphyxie unter der Geburt, nicht näher bezeichnet" kann
zwar als Auffangtatbestand aufgefasst werden, jedoch nur innerhalb dieses
Klassifikationssystems (Kategorie P21.-). Die dazugehörige übergeordnete
Kodierungsregel S1610c verweist nun aber nicht integral darauf, sondern
verlangt neben einer fachärztlich diagnostizierten "Asphyxie unter der Geburt"
als zweite Bedingung, dass "alle Hinweise und Kriterien der ICD-10-GM erfüllt"
sind (E. 2). Der Zusatz "ohne nähere Angaben", welcher die unter ICD-10 P21.9
genannten "Anoxie", "Asphyxie und "Hypoxie" kennzeichnet, kann indessen auch
bei einem weiten Begriffsverständnis weder als Hinweis noch als Kriterium in
diesem Sinne verstanden werden.  
 
3.2.2. Wie die Vorinstanz sodann richtig erkannt hat, kann aufgrund der
Tarifierung der Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt
und Pflegeleistungen in einem Spital nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KVG
systembedingt nicht ausgeschlossen werden, "dass ein Einzelfall dem Spital im
Konkreten tiefere - aber auch höhere - Kosten verursacht, als durch die
Fallpauschale letztlich abgegolten wird". Daraus lässt sich indessen nichts
Entscheidendes weder in diesem noch in jenem Sinne für die sich hier stellende
Auslegungsfrage ableiten. Dasselbe gilt - umgekehrt - nicht für den allgemein
gültigen Grundsatz nach Art. 43 Abs. 6 KVG, wonach bei der Tarifierung darauf
zu achten ist, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige
gesundheitliche Versorgung erreicht wird, dies jedoch zu möglichst günstigen
Kosten. Unter diesem Blickwinkel fällt ins Gewicht, dass die Diagnose einer
"Asphyxie unter der Geburt, nicht näher bezeichnet" nach ICD-10 P21.9 bzw.
einer "Asphyxie, ohne nähere Angaben" eine unbekannte aber breite Palette von
Manifestationen dieser Adaptionsstörung erfasst. Daraus ist auf einen
entsprechenden ganz unterschiedlichen Behandlungsaufwand zu schliessen, was
unter dem Kostenaspekt gegen die integrale Zuordnung zur selben Fallgruppe der
schweren und leichten oder mässigen Asphyxie unter der Geburt nach ICD-10 P21.0
und ICD-10 P21.1 spricht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das
Gesetz die Vertragsparteien (Leistungserbringer und Versicherer) ermächtigt,
besondere diagnostische und therapeutische Leistungen separat in Rechnung zu
stellen (Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KVG).  
 
3.2.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung u.a. aus, das
Bundesamt für Statistik sei dafür verantwortlich, jedes Jahr die Richtlinien
insbesondere betreffend das Kodierungshandbuch sowie die gültigen
Klassifikationen, die verwendet werden müssen, um die Diagnosen und
Behandlungen zu erfassen, vorzugeben. Bei Kodierungsunstimmigkeiten könne bei
diesem Amt eine Empfehlung eingeholt werden. Eine solche Anfrage, die den
Formerfordernissen nach Z. 1.5 des Rundschreibens für Kodiererinnen und
Kodierer: 2018/Nr. 1 vom Dezember 2017 entspricht, hat bisher nicht
stattgefunden, kann indessen für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung
sein.  
 
3.3. Die Vorinstanz wird beim Bundesamt für Statistik eine Auskunft zur
Kodierungsregel S1610c einholen und danach den auf die CPAP-Behandlung des
Versicherten (mit O2-Bedarf bis 30 % während ca. zehn Minuten nach der Geburt)
anwendbaren Tarif bestimmen. Allenfalls wird sie nach Beiladung des Spitals
C.________ einen Einzelleistungstarif festzusetzen haben (vgl. BGE 131 V 133 E.
12.3 und E. 13 S. 145 f.). Danach wird die Beschwerdegegnerin den vom Vater zu
bezahlenden Selbstbehalt neu festzusetzen haben.  
 
4.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig      (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Parteientschädigung
kann nicht entsprochen werden, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht
gegeben sind (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli
2017         E. 6.3). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses
zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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