Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 21/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_21/2017  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2016 (IV.2015.00248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene und zuletzt bei der Firma B.________ als Busführer tätig
gewesene A.________ hatte im Juni 2011 einen Auffahrunfall erlitten. Im
Dezember 2011 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken, an der
Hals- und Lendenwirbelsäule sowie psychischen Beschwerden (depressive Störung,
Erstickungs- und Panikattacken) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine
polydisziplinäre Begutachtung in der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH
(ABI; Expertise vom 14. Oktober 2013). Gestützt darauf verneinte sie nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 29
%; Verfügung vom 29. Januar 2015). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 31. Oktober 2016). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
gesetzlich geschuldeten Leistungen aus der Invalidenversicherung, insbesondere
mindestens eine halbe Rente, auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit
zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderung an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_449
/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in
der Beschwerde näher darzulegen ist. Das Vorbringen von Tatsachen, die erst
nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist
vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). In
diesem Sinne sind die eingereichten Berichte vom 7. Juni 2017 und vom 5.
Februar 2018 betreffend Hospitalisation des Beschwerdeführers in der
psychiatrischen Institution C.________ sowie in der Klinik D.________ im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur ärztlichen Aufgabe
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht mass der polydisziplinären Expertise des ABI vom 14.
Oktober 2013 Beweiskraft bei, worin (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
eine leichte depressive Episode (ICD-10 Ziff. F32.0), eine Panikstörung (ICD-10
Ziff. F41.0), ein chronisches zerviko-, thorako- und lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 Ziff. M54.80) sowie ein Metabolisches Syndrom
diagnostiziert wurden. Nicht gefolgt ist es der gutachterlichen Einschätzung,
wonach in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe.
Die Vorinstanz ging stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
angepasster Tätigkeit (sowie von 90 % als Chauffeur) aus und errechnete einen
Invaliditätsgrad von 29 %. Zur Begründung führte sie aus, es komme weder der
bereits im Jahre 2011 regredient gewesenen Panikstörung noch der depressiven
Symptomatik eine invalidisierende Wirkung zu. Letztere sei nicht mit einer
konsequenten Depressionstherapie angegangen worden, deren Scheitern das Leiden
als resistent ausweisen würde.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Insbesondere sei die ABI-Expertise vom 14. Oktober
2013 veraltet. Sie berücksichtige eine im Zeitraum zwischen den gutachterlichen
Untersuchungen und der Verfügung vom 29. Januar 2015 eingetretene
gesundheitliche Verschlechterung nicht.  
 
4.  
 
4.1. Mit den zur Publikation bestimmten Urteilen 8C_130/2017 und 8C_841/2016
vom 30. November 2017 entschied das Bundesgericht jüngst, sämtliche psychischen
Leiden, laut Urteil 8C_841/2016 namentlich auch leichte bis mittelschwere
Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen.  
 
4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf die
diagnostizierte leichte depressive Episode nicht bereits mit dem Argument der
fehlenden Therapieresistenz eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
psychische Gesundheitsschädigung auszuschliessen ist. Vielmehr sind für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die -
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 5 S. 285
ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Im Rahmen dieser Indikatorenprüfung sind
zudem sämtliche von den Gutachtern des ABI gestellten Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit beachtlich. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es
in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbeurteilung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert (vgl. zitiertes Urteil 8C_130/
2017 E. 8.1 mit Hinweisen).  
 
5.   
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se
ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen standhält. Es ist somit zu prüfen, ob die beigezogenen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 
 
5.1. Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf
und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (Urteil 8C_841/
2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Wie die Vorinstanz
feststellte, liess sich der Beschwerdeführer trotz seit November 2011
bestehender depressiver Störung bis mindestens Februar 2014 lediglich einmal im
Monat und seit der stationären Behandlung in der psychiatrischen Institution
C.________ (30. Juni bis 20. August 2014; Bericht vom 28. August 2014) alle
zwei Wochen behandeln. Aufgrund der insbesondere anfänglich geringen
Behandlungsfrequenz sowie einem Antidepressivaspiegel unter dem therapeutischen
Bereich verneinte das kantonale Gericht eine konsequente Depressionstherapie.
Wie sich der allgemeininternistischen Expertise des ABI entnehmen lässt, ist
zudem die medikamentöse Einstellung des Diabetes mellitus ungenügend. Insgesamt
steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nur in niedriger Frequenz und
medikamentös ungenügend behandeln lässt. Daran ändern seine Hinweise auf
mehrfache stationäre Therapieaufenthalte und auf eine angeblich geplante, aber
nicht wahrgenommene höhere Therapiefrequenz nichts. Die Gutachter des ABI
verneinten zwar eine therapeutisch nicht angehbare schwere psychische Störung,
stellten aber dennoch eine schlechte Prognose. Sie begründeten dies
insbesondere mit einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.)
ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der
diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 Ziff. F32.0) und der
Panikstörung (ICD-10 Ziff. F41.0; vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2) zu sämtlichen
begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE
141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits
dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im
konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (zitiertes Urteil
8C_130/2017 E. 8.1). Das vom Orthopäden diagnostizierte chronische zerviko-,
thorako- und lumbovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 Ziff. M54.80) schränkt den
Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Busführer ein, nicht
aber in einer angepassten Tätigkeit. Dasselbe gilt für das aus
allgemeininternistischer Sicht diagnostizierte metabolische Syndrom. Der
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.4) mass der psychiatrische
Gutachter ebenso wenig Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu wie den
akzentuierten, zwanghaft impulsiven und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10
Ziff. Z73.1). In Bezug auf sämtliche dieser Diagnosen fehlen im Gutachten
konkrete Hinweise auf eine ressourcenhemmende Wirkung. Einzig in Bezug auf die
Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat wies der Psychiater darauf hin, diese
stünden beim Beschwerdeführer subjektiv im Vordergrund. Eine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter indessen. Er listete
zudem eine Vielzahl deutlich ausgeprägter psychosozialer und emotionaler
Belastungsfaktoren auf (Migrationshintergrund, finanzielle Abhängigkeit von
Versicherungsleistungen sowie der Ehefrau, früher Tod des Vaters, zwei
geschiedene Ehen, angespannte Beziehung zur aktuellen Frau), durch welche die
Schmerzen bedingt sein könnten (zur Bedeutung psychosozialer und
soziokultureller Faktoren für die Invalidität, vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299
f.; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2).  
 
5.2.2. In Bezug auf die in der ABI-Expertise (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) diagnostizierte Panikstörung stellte das kantonale Gericht
fest, diese sei bereits in den Berichten der Rehaklinik F.________ vom 16.
November und der psychiatrischen Institution C.________ vom 23. Dezember 2011
als vollständig regredient bezeichnet worden. Inwiefern diese Feststellung
offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollte, ist
nicht substanziiert dargetan. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den
Einwand, eine entsprechende Diagnose finde sich nicht nur in der ABI-Expertise,
sondern auch in zahlreichen weiteren (nicht näher bezeichneten) Arztberichten.
Indessen fehlt eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids. Eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen
Feststellungen ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht
ersichtlich. Die Ärzte der psychiatrischen Institution C.________ bestätigten
das Abklingen der Panikattacken in weiteren Berichten. So wies Dr. med.
E.________ am 2. Mai 2012 darauf hin, seit der medikamentösen Einstellung in
der Rehaklinik F.________ sei es nur einmalig im Rahmen der Hospitalisation in
der Rehaklinik G.________ zu einer Erstickungssymptomatik gekommen, die jedoch
im Vergleich mit den vorherigen Panikattacken nur kurz angehalten habe. Am 3.
November 2013 beschrieben die Ärzte der psychiatrischen Institution C.________
eine deutliche Besserung der Angstsymptomatik und der Beschwerdeführer
verneinte daraus resultierende alltagsrelevante Einschränkungen. Die
Panikstörung fand zwar am 3. Februar 2014 nochmals Eingang in die Diagnoseliste
der psychiatrischen Institution C.________, allerdings wies auch Dr. med.
H.________ auf die Abnahme der Panikattacken mit Atemnot, Anspannung und Unruhe
hin ("aktuell einmal monatlich oder alle zwei Monate"). Seither verzichteten
die Ärzte der psychiatrischen Institution C.________ auf eine entsprechende
Diagnose (vgl. Bericht vom 28. August 2014). Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass die Panikstörung auch in dem unmittelbar nach Verfügungserlass
(zum gerichtlichen Überprüfungszeitraum vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446)
ergangenen Bericht der psychiatrischen Institution C.________ vom 16. Februar
2015 als remittiert bezeichnet wurde. Insgesamt fehlen konkrete Hinweise auf
eine relevante Alltagseinschränkung durch die gegenüber den ABI-Gutachtern zwar
beklagten, aber in der Untersuchung nicht aufgetretenen und gemäss Aktenlage
seit Jahren remittierten Panikstörung. Mithin fehlt es mit der Vorinstanz an
einer invalidisierenden Wirkung der im ABI-Expertise diagnostizierten
Panikstörung. Daran ändert eine Überprüfung anhand der Grundsätze von BGE 141 V
281 nichts.  
 
5.3. Was den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (BGE 141 v 281 E. 4.3.2 S. 302 f.)
anbelangt, konnte der Psychiater des ABI keine Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Immerhin
beschrieb er (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) "etwas auffällige,
zwanghafte, impulsive und paranoide Persönlichkeitszüge", insbesondere
betreffend der Überzeugung, keiner Arbeit mehr nachgehen zu können. In Bezug
auf den sozialen Kontext stellte die Vorinstanz übereinstimmend mit den
Gutachtern fest, der Beschwerdeführer verfüge innerhalb seiner Familie über
intakte soziale Ressourcen. Was die wenigen Kontakte ausserhalb der Familie
anbelangt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben auch früher - mangels Zeit sowie aufgrund seiner Tätigkeit als
Busführer - kaum solche pflegte. Wie sich der Beschreibung des Tagesablaufs in
der ABI-Expertise entnehmen lässt, erledigt der Beschwerdeführer durchaus
selber kleinere Einkäufe (auch mit dem Auto). Er unternimmt ein bis zweimal
jährlich mehrwöchige Reisen in den Kosovo und besucht hie und da einen
bosniakischen Club.  
 
5.4. Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) stellte
die Vorinstanz fest, das vom Beschwerdeführer geschilderte
Tagesaktivitätsniveau sei tief, doch er sei nach wie vor in der Lage, das
Nötigste im Haushalt mitzuhelfen und mehrere Wochen pro Jahr in den Kosovo zu
fliegen, wo er ein Haus besitze. Für die Begutachtung im ABI sei er auch
alleine mit dem Auto von U.________ nach V.________ und wieder zurückgefahren.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass damit das Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers, welcher sich subjektiv gänzlich ausser Stande sieht, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen
gleichmässig eingeschränkt ist. Zudem ist der Umstand, dass er sich weder
therapeutisch noch medikamentös gemäss fachärztlicher Indikation behandeln
lässt, als Indiz zu werten, dass die Beeinträchtigungen anders zu begründen
sind als durch eine versicherte Gesundheitsschädigung.  
 
5.5. Zusammenfassend erlaubt die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung anhand
der Standardindikatoren von BGE 141 V 281. Die im psychiatrischen Teilgutachten
der ABI-Expertise vom 14. Oktober 2013 festgestellten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen können insgesamt
nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden. Damit verletzt
die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie in Abweichung des
Gutachtens von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit und
von 90 % als Chauffeur - ausgenommen die Tätigkeit als Busführer - ausgeht.  
 
6.   
Was die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
Begutachtung im ABI anbelangt, so sind im vorliegenden Verfahren die
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 29. Januar
2015 massgebend (vgl. E. 5.2.2 hievor). Insofern sich der Beschwerdeführer auf
spätere Berichte der psychiatrischen Institution C.________ beruft, ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten
Zeitraum zuliessen. Sie sind demnach unbeachtlich (vgl. Urteil 9C_352/2010 vom
30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis). 
Im Übrigen zieht der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts zwar in Zweifel, die erhobenen Einwendungen erschöpfen sich
jedoch zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Er
verkennt insbesondere, dass die im Bericht der psychiatrischen Institution
C.________ vom 28. August 2014 von Dr. med. I.________ neu (und in Widerspruch
zur testpsychologischen Persönlichkeitsabklärung der psychiatrischen
Institution C.________ vom 6. Februar 2012) diagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Ziff.
F61) gemäss dieser bereits seit Jahrzehnten bestehen soll. Dr. med. I.________
nahm damit lediglich eine andere, unbegründet gebliebene Beurteilung derselben
Befundlage vor (in diesem Sinne auch der Regionale Ärztliche Dienst in seiner
Stellungnahme vom 27. Januar 2015). Nichts anderes gilt in Bezug auf den
Umstand, dass die Gutachter des ABI eine leichte depressive Episode
diagnostiziert hatten, die Ärzte der psychiatrischen Institution C.________
(wie schon vor der Begutachtung im ABI) in den Berichten vom vom 14. November
2013, vom 3. Februar und vom 28. August 2014 indessen ein (leichtes bis)
mittelschweres depressives Geschehen. Dass sich der Gesundheitszustand seit der
Begutachtung im ABI wesentlich verändert hätte, ist weder ersichtlich (so auch
der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2015) noch vom Beschwerdeführer
substanziiert dargetan. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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