Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 219/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_219/2017        

Verfügung vom 7. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Februar 2017.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 26. Mai 2017, worin A.________ mitteilt, dass sie das
Verfahren gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 nicht
weiterführen will und den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht
einzahlen wird, nachdem ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2017 abgewiesen worden ist
(Dispositiv-Ziffer 1 und 3),

in Erwägung,
dass das Bundesgericht bereits in der Verfügung vom 8. Mai 2017 die Vorinstanz
angewiesen hat, der Beschwerdeführerin bei Nichtweiterführung des Verfahrens
eine neue Frist zur Bezahlung des (kantonalen) Gerichtskostenvorschusses
anzusetzen (Dispositiv-Ziffer 4),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und
der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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