Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 216/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
9C_216/2017

Urteil vom 3. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG,
Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhau pt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Versicherte darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren
Dargelegte zu wiederholen, und nicht zur Kenntnis nehmen will, dass der
Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 (zugestellt am 14. Januar 2014) im
Zeitpunkt des Erlasses der zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung
vom 23. April 2015 noch nicht verwirkt war, weil die einjährige Frist gemäss
Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung der durch die
Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahren stillstand,
dass ihr Einwand, die erste zur Beseitigung des Rechtsvorschlags erlassene und
von ihr im Übrigen einsprache- bzw. beschwerdeweise angefochtene Verfügung vom
14. März 2014 (dazu Urteil         9C_301/2015 vom 27. Mai 2015) sei ihr nie
zugestellt worden, als neue tatsächliche Behauptung von vornherein unbeachtlich
ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass ihre Vorbringen damit, soweit überhaupt sachbezüglich, nicht geeignet sind
darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen
soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG die
Beschwerde abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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