Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 215/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
9C_215/2017

Urteil vom 11. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG,
Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2017 (betreffend
Krankenkassenprämien September bis November 2013) und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass mit Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2015 (KV.2013.00078) und 20. Januar 2017 (KV.2015.00076) erkannt worden
war, die Beschwerdeführerin habe infolge bei der Beschwerdegegnerin
ausstehender Prämien weder per 1. Januar 2012 noch per 1. Januar 2013 zu einem
anderen Krankenversicherer wechseln können, weshalb für diesen Zeitraum
grundsätzlich - und in casu namentlich für die Monate Juli bis Dezember 2012
sowie Januar bis August 2013 - Prämien (sowie Mahnkosten und Verzugszinsen)
geschuldet seien,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015 auf die gegen
den erstgenannten Entscheid gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist bzw.
das gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 eingereichte Rechtsmittel mit
Urteil 9C_216/2017 vom 3. April 2017 abgewiesen hat,
dass der vorliegend angefochtene Entscheid die entsprechenden Prämienausstände
für den Zeitraum von September bis November 2013 betrifft, deren
Rechtmässigkeit (samt Mahnkosten und Verzugszinsen) unter Bezugnahme auf den
rechtskräftigen Entscheid vom 27. Mai 2015 - auch in betraglicher Hinsicht -
bejaht wurde,

dass die Vorinstanz sich in sämtlichen der aufgeführten Entscheiden
insbesondere mit dem Einwand der Beschwerdeführerin befasst hat, die
Beschwerdegegnerin habe sie im fraglichen Zeitraum nicht im von ihr gewünschten
Versicherungsmodell (Hausarztmodell) versichert, woraus zu hohe Prämien
resultiert hätten,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die beschriebenen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie sich nicht in
hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts
auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit
überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sich vielmehr in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem sie sich
zur Hauptsache erneut auf das angeblich gewählte Hausarztmodell und den sich
daraus ergebenden niedrigeren Prämienbetrag beruft, was im letztinstanzlichen
Prozess auf Grund der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch sich das Gesuch um Befreiung von den
Prozesskosten als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben