Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 213/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
9C_213/2017

Urteil vom 27. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 14. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht darzutun vermag, inwiefern die
Feststellung des kantonalen Gerichts, dass mit dem vorinstanzlich aufgelegten
Arztzeugnis in keiner Weise nachvollziehbar belegt wurde, weshalb ihm die
Reinigung seiner Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen
wäre, willkürlich sein oder anderweitig Bundesrecht verletzen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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