Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 212/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_212/2017        

Urteil vom 26. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
    vertreten durch Rechtsanwältin
    MLaw Melina Tzikas,
2. MLaw Melina Tzikas,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. IV-Stelle des Kantons Solothurn,
    Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
    Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich auf die von A.________ gegen Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 17. Oktober und    6. Dezember 2016 eingereichte
Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
Gleichzeitig wies es das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- Rechtsanwältin Melina Tzikas
(Dispositiv-Ziffer 3).

B. 
A.________ und ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, führen mit
Eingabe vom 16. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sei das
Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 15. November
2016 einzutreten; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, A.________ die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

C. 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 zog A.________ ihre Beschwerde vom 16. März 2017
zurück. Rechtsanwältin Melina Tzikas hielt demgegenüber ausdrücklich an ihrer
Beschwerde fest, wobei sie ihr Rechtsbegehren dahin präzisierte, dass
Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses, womit ihr persönlich
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt wurden, aufzuheben sei.

Erwägungen:

1. 
A.________ hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 mit
Schreiben vom 4. Mai 2017 zurückgezogen. Ihre Beschwerde ist daher gemäss Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP abzuschreiben, wobei in Anwendung
von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin 1 verzichtet wird.

2. 

2.1. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Rechtsanwältin Melina Tzikas zu
Recht gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des auch von dieser persönlich angefochtenen
Beschlusses Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt hat.

2.2. Zur Begründung der Kostenauferlegung führte die Vorinstanz unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.92/2002 vom      25. April 2002 E. 3 aus,
es hätte der Beschwerdeführerin 2 als Rechtsanwältin bei Beachtung der
erforderlichen beruflichen Sorgfalt nicht entgehen können, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde
gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn örtlich unzuständig
ist und eine Zuständigkeit auch nicht begründet werden kann.

2.3. Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie
verursacht. Das Bundesgericht auferlegt die Kosten ausnahmsweise nicht der
unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei
Beachtung elementarster Vorsicht auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet
hätte (Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4 und 9C_644/2016 vom 31.
Oktober 2016; BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 und Urteil 2P.29/2002 vom 25. April
2002 E. 3 mit Hinweisen). Einer analogen Anwendung dieser Rechtsprechung auf
das kantonale Beschwerdeverfahren steht nichts entgegen.

2.4. Die von Rechtsanwältin Melina Tzikas im Namen von A.________ am 15.
November 2016 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte
Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 17. Oktober 2016, mit welcher der Versicherten unter Hinweis auf
den Rentenbeginn am    1. August 2013 ab 1. November 2016 eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Diese Verfügung - wie auch die
spätere Verfügung vom 6. Dezember 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. August
2013 bis 31. Oktober 2016 - wurden fälschlicherweise von der IV-Stelle des
Kantons Solothurn erlassen, worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde. Ebenso
hielt die Rechtsvertreterin fest, dass es sich korrekterweise um eine Vefügung
der IV-Stelle des Kantons Zürich handle. Auch wenn dies zutrifft, hat sich das
angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das sich als örtlich
unzuständig erklärt hat, keine Bundesrechtsverletzung vorwerfen zu lassen (vgl.
Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen
Sozialversicherungsgerichts ist für die Beschwerdeführerin 2 erkennbar gewesen,
wenn sie sich auf Seite 1 der Verfügungen verlassen hat, welche im Briefkopf
als verfügende Instanz die IV-Stelle des Kantons Solothurn anführen. Hingegen
kann Rechtsanwältin Melina Tzikas keine mangelnde Sorgfalt in der
Berufsausübung vorgeworfen werden. Sie hat erkannt, dass die IV-Stelle des
Kantons Solothurn versehentlich als verfügende Behörde aufgetreten ist, obwohl
die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der Rentenverfügungen zuständig
gewesen wäre, und sie hat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf diesen Fehler
telefonisch aufmerksam gemacht. Zudem ist sie mit einer Mail an die Verwaltung
gelangt. Angesichts der von ihr im Hinblick auf die Herbeiführung des
gesetzlichen Zustandes unternommenen Schritte verletzt die sinngemässe
Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. 2.3 hievor) auf den
vorliegenden Fall Bundesrecht, hat Rechtsanwältin Melina Tzikas doch nicht
elementarste Vorsichtsgebote missachtet. Es besteht daher keine Grundlage, um
ihr die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

3. 
Der Beschwerdeführerin 1 sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG keine
Gerichtskosten aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens im Verfahren gegen
Rechtsanwältin Melina Tzikas hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn als
Gegenpartei die auf diesen Teil des Prozesses entfallenden Kosten zu tragen
(Art. 66 Abs 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen:
Der Beschwerderückzug kommt einem Unterliegen gleich, während der in eigener
Sache prozessierenden Rechtsanwältin keine Parteientschädigung ausgerichtet
wird (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81f.; Urteil 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Verfahren betreffend A.________ wird zufolge Rückzugs der Beschwerde
abgeschrieben.

2. 
Die Beschwerde von Rechtsanwältin Melina Tzikas wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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