Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 210/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_210/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

SwissLife Schweiz. Lebensvers.- und Rentenanstalt PV-Promea, Gerneral
Guisan-Quai 40, 8022 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
2. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ meldete sich im Juni 2006 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene
Abklärungen durch und sprach ihr ab 1. September 2006 eine halbe Invalidenrente
zu (Verfügung vom 29. Oktober 2007). Im Rahmen einer Rentenrevision fand eine
erste bidisziplinäre Begutachtung statt, worauf die IV-Stelle den
Rentenanspruch der Versicherten am 1. Juni 2009 bestätigte. Im Oktober 2013
leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein und liess A.________
bidisziplinär abklären (Gutachten vom 22. Oktober bzw. 30. September 2014).
Gestützt darauf ho b die IV-Stelle die halbe Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. August 2016 auf, da sich der
psychische Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verbessert habe.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 2. Februar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine
halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %,
auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat - anders als die IV-Stelle - einen Revisionsgrund (Art. 17
Abs. 1 ATSG) verneint. Indes hat sie eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs.
1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Januar 2012,
vorgenommen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 22. Oktober und 30. September 2014 ist das
kantonale Gericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten für
angepasste Tätigkeiten ausgegangen und hat die rentenaufhebende Verfügung der
IV-Stelle vom 16. August 2016 im Ergebnis bestätigt.

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1)
festgestellt, die ursprüngliche Rentenverfügung (vom 29. Oktober 2007) beruhe
aufeiner Anpassungsstörung (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.2). Diese (mit
ICD-10 F43.22 kodierte; vgl. psychiatrischer Untersuchungsbericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. Mai 2007) gesundheitliche
Beeinträchtigung fällt unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebilder, welche einer nicht an die
Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gebundenen Überprüfung des
Rentenanspruches nach den Übergangsnormen der IV-Revision 6a zugänglich waren
(vgl. statt vieler: Urteil 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 mit
Hinweisen). Folglich ist gegen die unter diesem Rückkommenstitel substituierte
Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro durch das kantonale Gericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) bundesrechtlich (Art. 95
lit. a BGG) nichts einzuwenden. Damit sind, bezogen auf die Rechtsfrage des
nötigen Aufhebungsgrundes, die unterschiedlichen Standpunkte der
Verfahrensbeteiligten zur Änderungsthematik gegenstandslos, insbesondere was
die kontroverse Würdigung der psychiatrischen Expertise des Dr. med. C.________
vom 30. September 2014betrifft.

3.2. Kann somit die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin im
Sinne der Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a voraussetzungslos überprüft
werden, fragt sich einzig, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch gestützt auf
das erwähnte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________ angesichts
der vom 16. August 2016 datierenden Verfügung (zum zeitlich massgebenden
Sachverhalt vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140)
abschliessend beurteilen und aufheben durfte. Dies ist zu bejahen, weil zum
Einen das Administrativgutachten (abgesehen von der obsoleten Änderungsfrage;
vgl. E. 3.1) bezüglich Diagnose und Schätzung der Arbeitsunfähigkeit
beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 252) ist; die Darlegungen des
kantonalen Gerichts zur fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
halten vor Bundesrecht stand (vgl. BGE 141 V 281). Zum Andern mangelt es an
objektiven Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes der Versicherten. Jedenfalls ist die entsprechende
Feststellung in Erwägung 6.2.1 in fine des angefochtenen Entscheides nicht
offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1). Die Berufung auf den Verlaufsbericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2013, woraus die
Diagnose einer Anpassungsstörung (ohne Kodierung) hervorgeht, ist schliesslich
zum vorneherein unbehelflich, weil dieses Leiden gemäss ICD-10-Klassifikation
zeitlich beschränkt ist und daher als potentiell invalidisierende Krankheit
ausser Betracht fällt (Urteil 9C_87/2017 vom 16. März 2017 mit Hinweis auf SVR
2015 IV Nr. 27 S. 82).

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der SwissLife Schweiz. Lebensvers.- und
Rentenanstalt PV-Promea, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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