Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 20/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
9C_20/2017       {T 0/2}     

Urteil vom 29. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf
einen am 8. Juli 2013 erlittenen linksseitigen Hirninfarkt bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer zunächst erfolgreichen
Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz erfolgte im Juli 2014 eine
Neuanmeldung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der
Krankenversicherung bei und veranlasste bei der PMEDA AG Polydisziplinäre
Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) ein polydisziplinäres Gutachten,
das vom 27. Oktober 2015 datiert. Gestützt darauf verneinte sie einen
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 27 %) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. März 2016.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 14. November 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 27. Oktober
2015 Beweiskraft zuerkannt, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls ab Ende 2013
in einer angepassten Tätigkeit zu    100 % arbeitsfähig ist. Gestützt darauf
hat das kantonale Gericht die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 3. März
2016 bestätigt.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil das kantonale
Gericht dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel nicht gefolgt sei, dringt
er nicht durch: Einerseits ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
nicht zwingend (vgl. Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen
und Art. 102 Abs. 3 BGG). Andererseits erhielt der Versicherte explizit die
Gelegenheit, sich nach Vorlage des neuropsychologischen Berichts vom      16.
April 2016 ergänzend zur Sache zu äussern (vgl. die vorinstanzliche
Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016). Auch eine Verletzung der
Begründungspflicht entfällt ohne weiteres, hat doch die Vorinstanz klar den
Grund dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach kein weiterer Abklärungsbedarf
(Zeugeneinvernahme; polydisziplinäres Gerichtsgutachten) besteht (vgl. die
vorinstanzliche Erwägung 4.6). Gestützt auf diese Begründung war der
Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: Urteil 9C_402/2016 vom 12. Oktober
2016 E. 4.2). Nichts anderes gilt in Bezug auf die übrigen in der Beschwerde
kritisierten Punkte, soweit diese als formelle Einwände verstanden werden
können.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat detailliert begründet, weshalb das
PMEDA-Gutachten den Beweiskriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
251 E. 3a S. 252 ff.) genügt. Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand, die
Vorinstanz habe ohne Fachwissen "eigenmächtig" entschieden, verfängt mit Blick
auf die Rechtsprechung offensichtlich nicht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195
f.). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die PMEDA stehe im Vergleich
zu den übrigen MEDAS statistisch gesehen an oberster Stelle in der
"Arbeitsfähigkeits-Schreibung" der Exploranden, so sagt diese Rüge nichts
Konkretes aus, was gegen die Beweiskraft der hier allein zur Diskussion
stehenden Administrativexpertise, die von vier Fachärzten und einem
Neuropsychologen verantwortet ist, spricht.

3.2. Im Übrigen enthält die Beschwerde im Kern lediglich Tatsachenrügen, die im
Lichte der gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1 vorne) nicht zu hören sind. Eine
diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht ersieht der Beschwerdeführer darin,
dass das kantonale Gericht betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem
polydisziplinären Administrativgutachten der PMEDA gefolgt ist und nicht auf
die Angaben der Klinik B.________ (Bericht vom 14. Oktober 2014), des Zentrums
C.________ (Bericht vom 28. November 2014) und des Neuropsychologen lic. phil.
D.________ (Bericht vom 16. April 2016) abgestellt hat. Die Beschwerde
verkennt, dass die abweichenden ärztlichen Berichte der Klinik B.________ und
des Zentrums C.________ den Gutachtern bekannt waren und von diesen
berücksichtigt wurden (vgl. PMEDA-Gutachten S. 4 ff.). Auch was die
Stellungnahme des lic. phil. D.________ betrifft, hält die Beweiswürdigung des
kantonalen Gerichts vor Bundesrecht stand (vgl. die vorinstanzliche Erwägung
4.5), weil - selbst wenn der neuropsychologische Bericht vom 16. April 2016
einzubeziehen wäre (zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vgl. BGE 121 V 362 E.
1b S. 366) - daraus keine beweisbildenden objektivierbaren Aspekte hervorgehen,
die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV
Nr. 15, I 514/06 E. 2.2.1). Auch die sonstigen Vorbringen vermögen die
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als unhaltbar oder willkürlich
erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, mögliche
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG aufzuzählen, ohne dass diesen
Behauptungen ein originärer Begründungsgehalt unterlegt wäre. Der
vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen stellt in Anbetracht des
schlüssigen Administrativgutachtens keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln
(Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE
136 I 229 E. 5.3    S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
Damit bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit
für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 vorne; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
ff.). Die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) ist unbestritten. Der
vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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