Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 208/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_208/2017        

Urteil vom 16. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die 1957 geborene A.________ bezog seit dem 1. Februar 2002 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente. Mit Mitteilungen vom 21.
Oktober 2005 und 7. März 2011 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich den
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen der Überprüfung des
Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) hob
die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 die halbe Rente auf den 31. Juli
2012 auf; diese Verfügung blieb unangefochten.

A.b. Am 24. September 2013 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin
reichte sie verschiedene Arztberichte, insbesondere der Rheumaklinik und der
Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.________, ein. Nach
weiteren Abklärungen und Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der Academy
of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 22. Mai 2015
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2016 das Leistungsgesuch ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2017
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung der
IV-Stelle sei ihr ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung
erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich
festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete
Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; in BGE
135 V 254 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 3. Februar 2016 verfügte
Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die IV-Stelle zu Recht geschützt hat.

2.1. Die für die Beurteilung relevanten Rechtsgrundlagen wurden im kantonalen
Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen
und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte
im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweis) sowie zu den bei einer Neuanmeldung analog anwendbaren
Revisionsregeln (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Darauf wird
verwiesen. Richtig erkannt hat die Vorinstanz ferner, dass es bei
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten
Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selbst abschliessend und
für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu
entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder
vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE
140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 193 ff.).

2.2. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist eine anspruchserhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen. Mit Blick auf die geringen bildgebenden Befunde und die bloss
leichten degenerativen Veränderungen erscheine schon die von den behandelnden
Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für leichte Arbeiten als eher
grosszügig bemessen. Die im asim-Gutachten vom 22. Mai 2015 festgestellte
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes und die Annahme einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit seien nicht überzeugend begründet, insbesondere trage diese
Einschätzung der von den Gutachtern selbst festgestellten deutlichen Diskrepanz
zwischen dem Ausmass der Befunde und den geltend gemachten Beschwerden nicht
Rechnung. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auch daraufhin, dass aus
rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
abgewichen werden kann, ohne dass das zu Grunde liegende Gutachten deswegen
seinen Beweiswert verlöre.

2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber nicht als zulässig, dass
sich die Vorinstanz über das asim-Gutachten hinwegsetze, welches eine
Leistungseinschränkung von 40 % attestiert. Sie hält dafür, dass diese
Einschätzung auf einer überzeugenden und schlüssigen Konsensbeurteilung der
asim-Gutachter beruhe. Die Abweichung zur Einschätzung des Dr. med. C.________,
Oberarzt an der Rheumaklinik des Spitals B.________, in dessen Bericht vom 27.
August 2013 erkläre sich daraus, dass diesem Arzt der (spätere) MRI-Befund vom
12. Februar 2015, welcher eine deutliche Tangierung der Nervenwurzel und eine
beginnende Nervenwurzelkompression nachweist, nicht bekannt gewesen sein
konnte; Dr. med. C.________ sei bezüglich der Lendenwirbelsäule von einem
unauffälligen Befund ausgegangen. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der von den
Experten angenommenen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes und der
Auswirkungen der Nervenwurzelkompression von den konsensualen
Schlussfolgerungen der asim-Gutachter abweiche, nehme es eine rechtliche
Parallelüberprüfung vor, welche unzulässig und willkürlich sei.

2.4. Die Annahme des Sozialversicherungsgerichts, der Gesundheitszustand der
Versicherten habe sich seit der Aufhebung der Invalidenrente im Jahre 2012
nicht wesentlich geändert und es liege nach wie vor keine rentenrelevante
Invalidität vor, ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1
hievor) und erweist sich auch im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde nicht
als offensichtlich unrichtig.

2.4.1. Hinweise für eine im Jahre 2013 eingetretene Verschlechterung bestehen
insofern, als der behandelnde Oberarzt der Rheumaklinik des Spitals B.________
eine dauerhafte Leistungseinbusse von 30-50 % und damit eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Bericht des Dr. med. C.________, Oberarzt an der
Rheumaklinik des Spitals B.________ vom 27. August 2013). Aus dessen Angaben
wie auch aus dem Bericht über die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 14.
Mai 2013 ergibt sich allerdings, dass die Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens von den behandelnden Ärzten des Spitals B.________
wesentlich (auch) auf eine psychische Problematik zurückgeführt wurde, wurde
doch damals eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert; es wurde
darauf hingewiesen, dass das Schmerzsyndrom eine sich verschlechternde Dynamik
zeige und Hinweise auf eine depressive Komponente bestünden (Bericht
Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 14. Mai 2013). Entsprechend wurde vom
behandelnden Oberarzt denn auch eine rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Bericht des Dr.
med. C.________ vom 27. August 2013). Im asim-Gutachten vom 22. Mai 2015 konnte
nun aber in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mehr gestellt werden;
insofern hat sich entweder das psychische Leiden zurückgebildet oder die
damalige Vermutung einer psychischen Erkrankung hat sich nicht bestätigt.

2.4.1.1. Wie dargelegt, vertreten die Fachärzte der asim die Auffassung, die
organischen Befunde begründeten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese
Einschätzung weicht ab von der Beurteilung des behandelnden Oberarztes des
Spitals B.________ vom 27. August 2013, welcher bei im Wesentlichen gleichen
Befunden aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % annimmt.
Die asim-Gutachter halten dazu vorab fest, dass sie die oberärztliche
Beurteilung der Rheumaklinik des Spitals B.________ grundsätzlich unterstützen.
Die Differenz zur früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden
Ärzte begründen die Gutachter mit einer leichten Progression des vorbekannten
chronischen lumbovertebralen Syndroms. Im rheumatologischen Teil der
polydisziplinären Expertise wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei der
Versicherten neu eine wohl intermittierend vorhandene Wurzelreizsymptomatik im
linken Bein vorhanden sei, welche zwar schon 2012/2013 bildgebend feststellbar
gewesen war, wegen einer schwierigen Anamneseerhebung aber damals ohne
klinisches Korrelat beurteilt worden sei; die jetzt neue Erkenntnis betreffend
organläsionelle Teilursache des Schmerzes lasse auf eine geringere zumutbare
Arbeitsfähigkeit schliessen als 2013 von den Rheumatologen des Spitals
B.________ angenommen wurde.
Zu dieser - neu aufgetretenen bzw. neu erkannten - Wurzelreizsymptomatik ist
nun allerdings zu bemerken, dass die Neurologen der asim in ihrer Beurteilung
zwar eine Berührung der Wurzel L5 ausmachten, eine Affektion, geschweige denn
Kompression aber nicht feststellen konnten; sie gelangten vielmehr zum Schluss,
dass ein eindeutiges Korrelat für die linksbetonten Kreuz- und Beinbeschwerden
nicht gefunden werden könne, weshalb diese Beschwerden ätiologisch unklar
blieben.
Im konsensualen Teil der Expertise wird dann dargelegt, die beklagten Schmerzen
im linken Bein seien möglicherweise mit einer intermittierenden tieflumbalen
Wurzelreizsymptomatik zu erklären. Es wird zudem festgehalten, dass die
Neurologen die Situation etwas anders als der Rheumatologe beurteilen würden.
Weil in der Expertise die rheumatologische Einschätzung als führend angesehen
wird, wird die Arbeitsfähigkeit dem klinischen Eindruck des Rheumatologen
folgend im vorgenannten Ausmass als reduziert betrachtet. Ist allerdings nur
möglicherweise davon auszugehen, dass die beklagten Beschwerden auf die
Wurzelreizsymptomatik zurückzuführen sind, ist dieser Zusammenhang nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht verlangten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Wird ein solcher Zusammenhang ausser Acht
gelassen, bleibt als Veränderung zur Beurteilung durch die behandelnden Ärzte
der Rheumaklinik des Spitals B.________ (nur) eine leichte Progression des
chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms aufgrund leichter - wohl
altersbedingter - degenerativer Veränderungen, welche eine doch substanzielle
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermag.

2.4.1.2. Die Vorinstanz weist hinsichtlich der Frage nach dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit zudem zu Recht daraufhin, dass sich die radiologischen
Befunde zwischen 2012 und 2015 unverändert präsentieren. Auch die Gutachter der
asim sprechen von formal vergleichbaren Diagnosen, nehmen aber eine etwas
andere Gewichtung bei der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Wenn die
Vorinstanz dieser Einschätzung nicht zu folgen vermag, kann dies unter dem
Blickwinkel der Willkürprüfung nicht beanstandet werden. Das
Sozialversicherungsgericht weist in seiner Beurteilung zu Recht auf die von den
Gutachtern mehrfach erwähnte deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der
Befunde und den geltend gemachten Beschwerden hin. Denn soweit die
Leistungseinschränkung bei Hinweisen auf eine Schmerzverdeutlichung nicht
eindeutig auf eine ausgewiesene Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden
kann, hat sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht zu
bleiben und die versicherte Person kann sich zur Begründung ihres
Leistungsanspruchs darauf nicht berufen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).
Dem Gutachten lässt sich nicht konkret entnehmen, inwiefern die
Beschwerdeführerin auch in angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten zu 40 %
beeinträchtigt ist; es wird lediglich festgehalten, eine Beeinträchtigung
dieses Ausmasses ergebe sich aus muskuloskelettärer Sicht. Wenn die Vorinstanz
die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit als "vage" bezeichnet,
erscheint dies deshalb nicht als unangebracht. Angesichts der festgestellten
Schmerzverdeutlichung wäre eine einlässliche fachärztliche Stellungnahme zur
Frage, inwiefern aus somatischer Sicht eine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten besteht, an sich angezeigt
gewesen; die Gutachter lassen nun aber unter Hinweis auf den "etwas arbiträren
Charakter" einer gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung erkennen, dass eine
derart eindeutige Aussage bei der gegebenen Problematik, die (auch) durch die
Schmerzverdeutlichung gekennzeichnet ist, nur bedingt möglich ist. Wenn die
Vorinstanz unter Hinweis auf die gesamte medizinische Aktenlage und auch das
geschilderte Alltagsverhalten in Abweichung von der Einschätzung der asim eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % annimmt, ist dies
angesichts der Tatsache, dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht
konkret und eindeutig nachgewiesen ist, nicht offensichtlich unrichtig.

2.5. Zusammenfassend ist deshalb der vorinstanzlichen Feststellung zu folgen,
wonach bei der Beschwerdeführerin keine Gesundheitsschädigung ausgewiesen ist,
welche zur Annahme einer andauernden, einen Rentenanspruch begründenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führt.

3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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