Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 206/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
9C_206/2017

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2016 und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 12. März 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet -
offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen (Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie
die medizinischen Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit sie
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt (BGE 138 I
171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist
und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung
ausscheidet (Art. 64 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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