II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 205/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_205/2017 Verfügung vom 1. Juni 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017. Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. Mai 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 13. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. April 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- (gemäss bewilligtem Fristerstreckungsgesuch bis 2. Juni 2017 zu bezahlen) erhoben worden ist, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Juni 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben