Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 204/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_204/2017

Urteil vom 28. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführer,

gegen

 Personalvorsorgestiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ war bei der B.________ GmbH angestellt und deshalb
bei der Personalvorsorgestiftung B.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) für
die berufliche Vorsorge versichert. Am 7. November 2012 löste die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2013 auf. Mit E-Mail vom 4. Februar
2013 ersuchte A.________ darum, ihn weiterhin und bis zur Vollendung seines 58.
Altersjahres bei der Vorsorgestiftung zu versichern. Diese hielt eine
freiwillige Weiterführung der Versicherung im Sinne einer "externen
Mitgliedschaft" für unmöglich.

B. 
Mit Klage vom 12. August 2015 liess A.________ beantragen, die Vorsorgestiftung
sei zu verpflichten, ihn rückwirkend per 31. Dezember 2012, eventualiter per 1.
März 2013, als externes Mitglied aufzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 31. Januar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 31. Januar 2017 beantragen und das vorinstanzlich
gestellte Hauptbegehren erneuern.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er
die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben
Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der
Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).
Das Vorsorgereglement I der Vorsorgestiftung (nachfolgend: Reglement) enthielt
in der vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung unter dem
Titel "Nachdeckung" Art. 29.2 mit folgender Regelung: "Wird das
Arbeitsverhältnis nach Alter 53 aufgelöst und hat der Versicherte weder ein
neues Arbeitsverhältnis noch nimmt er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf,
so kann er auf einer beitragsfreien Basis in der Stiftung bleiben, bis er ein
neues Arbeitsverhältnis hat bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
längstens jedoch bis zum Alter 58. Seine Freizügigkeitsleistung des
Pensionsplans wird in den Sparplan transferiert. Die Versicherung der
Todesfall- und Invaliditätsleistungen erlischt in Übereinstimmung mit Art.
29.1." In der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Reglements war diese
Bestimmung nicht mehr enthalten.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Regelung von aArt. 29.2 Reglement habe
nicht eine "externe Mitgliedschaft" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG ermöglicht,
sondern lediglich erlaubt, die Austrittsleistung bei der Vorsorgestiftung zu
belassen. Sie sei von der Aufsichtsbehörde in deren Schreiben vom 15. November
2011 zu Recht als unzulässig bezeichnet worden. Die Bestimmung habe aber bei
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2013 ohnehin nicht mehr
in Kraft gestanden. In Bezug auf eine allfällige Informationspflichtverletzung
durch die Vorsorgestiftung im Zusammenhang mit der auf den 1. Januar 2013
erfolgten Änderung des Reglements hat das kantonale Gericht festgestellt, der
Beschwerdeführer habe nicht infolge fehlender Information Dispositionen
getroffen resp. solche unterlassen. Auch wenn er bereits am 7. November 2012
von der bevorstehenden Reglementsänderung gewusst hätte, sei nicht ersichtlich,
wie er dafür hätte sorgen können, dass das Arbeits- und damit das
Vorsorgeverhältnis bis spätestens Ende 2012 aufgelöst worden wäre. Folglich hat
es einen Anspruch auf Aufnahme als externes Mitglied im Sinne von Art. 47 Abs.
1 BVG verneint.

3.2. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist weder die Frage, ob aArt.
29.2 Reglement eine "externe Mitgliedschaft" nach Art. 47 Abs. 1 BVG zum
Gegenstand hatte, noch jene, ob die Vorsorgestiftung ihn über die geplante
Streichung der Bestimmung hätte informieren müssen, von entscheidender
Bedeutung. Selbst wenn beide Fragen bejaht würden, ergibt sich nichts zu seinen
Gunsten: Einerseits legt er nicht dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und ist
auch nicht ersichtlich, dass eine Intervention bei der Aufsichtsbehörde etwas
bewirkt hätte, resp. dass die Aufhebung von aArt. 29.2 Reglement unzulässig
gewesen sein soll: Eine "externe Mitgliedschaft" muss nicht zwingend angeboten
werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG) und das Reglement darf jederzeit geändert
werden (vgl. Art. 36.1 Reglement). Anderseits sind die vorinstanzlichen
Feststellungen betreffend die Dispositionen und die Möglichkeiten des
Beschwerdeführers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und daher verbindlich (E.
1). Diesbezüglich macht er denn auch keine Rechtsverletzung geltend, sondern
behauptet lediglich, er hätte "alles unternommen, um im Einvernehmen mit der
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch auf Ende Dezember 2012 aufzulösen",
was nicht genügt.

3.3. Soweit überhaupt von einer hinreichenden Argumentation (vgl. Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG) auszugehen ist, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet,
weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer
Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3)
erledigt wird.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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